ECLI:DE:BGH:2018:191218B1STR544.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 544 /1 8 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Insolvenzverschlepp ung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 201 8 beschlossen: Die Anhör ungsrüge d es Verurteilten vom 3 . Dezember 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 2 1 . November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 2 1 . Novembe r 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegrü ndet verworfen. Hier gegen richte t sich d ie fristgemäß eingelegte R üge nach § 356a StPO . Di e Rüge ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt . Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und erwogen. Aus dem Verweis auf § 349 Abs. 2 StPO ergibt sich, d ass der Senat einstimmig en t- schieden hat . 1 2 3 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. z.B. BGH , B eschl ü ss e vom 6. Nov ember 2018 1 StR 666/17 Rn. 4 und vom 2. September 2015 1 StR 207/15 Rn. 9 ). Raum Jäger Fischer Hohoff Pernice 4
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