BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 545/00 vom 7. März 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Zu der Beanstandung, die Strafkammer habe im Urteil bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erörtert, daß die Belastungszeugin abweichend von ihrer ursprünglichen Darstellung erstmals in der Hauptverhandlung zusätzliche Vergewaltigungen behauptete, bemerkt der Senat: - 3 - Das Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 kann j e - denfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil den nach Verkündung des angegriffenen Urteils angeklagten weiteren drei Tatkompl e - xen hinsichtlich der elf abgeurteilten Taten keine wesentliche B e - weisbedeutung zukam. Sie waren daher nicht erörterungsbedür f - tig, zumal die Zeugin, wie auch dem Urteil zu entnehmen ist, von Anfang an über die zunächst angeklagten Vorfälle hinaus von weiteren sexuellen Übergriffen berichtet hatte. Schäfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal
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