BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 545/01 vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgericht shofs hat am 20. Februar 2002 beschlo s - sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mannheim vom 9. Mai 2001 werden als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil dazu getroff e - nen Feststellungen und der vom Landgericht insoweit erhob e - nen Beweise geht auch der Senat in freibeweislicher Bewe r - tung davon aus, daß den Telefonüberwachungsmaßnahmen, deren Ergebnisse Eingang in die Beweiswürdigung gefunden haben, richterliche Anordnungen zugrundelagen. Er sieht ke i - nen Anlaß, dem im Revisionsverfahren weiter als im Verfahren vor dem Landgericht geschehen nachzugehen. Ein Verwe r - tungsverbot scheidet danach aus. Das gilt zumal auch ang e - sichts des Gegenstandes der vorliegenden Verurteilungen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 100a Rdn. 21, § 100b Rdn. 7). - 3 - 2. Soweit die Revision des Angeklagten D. eine Beeinträcht i - gung des Fragerechts im Blick auf die gesperrten und als u n - mittelbare Zeugen nicht zur Verfgung stehenden Vertraue n - spersonen der Polizei (VP) geltend macht (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK), dringt sie mit ihrer Beanstandung nicht durch. Die polizeilichen Vernehmungsbeamten dieser Vertrauenspe r - sonen hat die Strafkammer als unmittelbare Zeugen zu den Angaben der VP's vernommen; sie konnten befragt werden. Aus den Urteilsgrnden ergibt sich weiter, daû wenigstens hi n - sichtlich einer dieser Vertrauenspersonen eine ergänzende p o - lizeiliche Vernehmung auf der Grundlage eines konkreten Fr a - genkatalogs der Verteidigung stattgefunden hat, deren Erge b - nisse anschlieûend durch den Vernehmungsbeamten als Ze u - gen in die Hauptverhandlung eingefhrt worden sind (vgl. UA S. 28). Die Revision trägt nicht vor, daû solches auch hinsich t - lich der anderen Vertrauenspersonen beantragt und abgelehnt oder sonst erfolglos versucht worden wäre. Sie teilt auch nicht mit, welche konkreten Fragen noch hätten gestellt werden so l - len. Angesichts dessen kann hier nicht festgestellt werden, daû das Verfahren als ganzes nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK fair gewesen wäre. 3. Die Beweiswrdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) An die Beweisfhrung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eingedenk des Grundsatzes der freien Beweiswrdigung (§ 261 StPO) besondere Anforderungen - 4 - zu stellen, wenn die Feststellungen auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen gesttzt werden, der seinerseits Angaben einer gesperrten Vertrauensperson der Polizei in die Beweisaufnahme einfhrt. In einem solchen Falle bedarf es regelmûig der Besttigung dieser Angaben durch and e - re wichtige Beweisanzeichen (BGH NStZ 1994, 502 m.w. Nachw.). Das gilt fr die Beweisfhrung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln, welches eine groûe Menge von Rauschgift betrifft, die aber tatschlich nicht u m - gesetzt worden ist, auch fr die den Schuldumfang mitpr - gende Mengenangabe einer solchen Vertrauensperson (BGH aaO). In den Fllen 1 bis 3 der Urteilsgrnde wurden die Angaben der Vertrauenspersonen der Polizei, die sich durch wechse l - seitige Verflechtung auszeichnen, vor allem durch die Au s - sage des Zeugen C. besttigt (UA S. 31/32). Im Fall 4, der sich mengenmûig deutlich von den anderen Fllen des unerlaubten Handeltreibens abhebt, lassen sich im Blick auf die Tat als solche besttigende Beweisanze i - chen von Gewicht in dem berwachten und aufgezeichneten Telefongesprch vom 17. Juni 1997 finden, aber auch in der Aussage des Zeugen B. zu Einzelheiten des Randgeschehens der Verhandlungen. Fr die groûe, nicht sichergestellte Rauschgiftmenge des zwischen der polizeil i - chen Vertrauensperson " M. " und den Angeklagten angestrebten Geschfts finden sich - neben der Schilderung dieser VP und deren Bewertung - noch hinreichend gewic h - - 5 - tige anderweitige tatschliche Umstnde, die die Strafka m - mer fr ihre tatrichterliche Überzeugung ins Feld fhrt: Diese belegen zwar nicht unmittelbar und konkret auf die gege n - stndliche Tat bezogen die Mengenangabe der VP " M. ". Sie lassen in ihrer Vielfalt aber den Schluû des Tatrichters zu, daû der Angeklagte S. Zugang zu Me n - gen der in Rede stehenden Gröûenordnung hatte. So war er zuvor in der Schweiz verurteilt worden, weil er 10,5 kg H e - roin in seiner Wohnung gelagert und "Drogengelder" in H ö - he von 112.000 Schweizer Franken in DM umgewechselt hatte. Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt in der Haup t - verhandlung eingerumt. Damals handelte der Angeklagte S. "auf Drngen" eines "Du. " (UA S. 6), zu dem der Angeklagte nach wie vor Kontakt hat, wie das Landgericht aufgrund bei ihm aufgefundener Notizen ber die Telefo n - anschlsse des "Du. " ausfhrt (UA S. 36). Nach Angaben einer anderen polizeilichen Vertrauensperson (UA S. 27) hat "Du. " aus der Trkei Lieferungen von 20 kg Heroin bez o - gen (UA S. 27). Hinzu kommt, daû andere Drogenhndler bei polizeilichen Vernehmungen den Angeklagten als "gr o - ûen Heroinhndler" (Zeuge Ce. , UA S. 45 f.) und als denjenigen ("I. ") bezeichnet hatten, der "seit Jahren Mannheim mit Drogen" beliefere (Zeuge Al. , UA S. 54) und der "gröûere Mengen" liefere (Zeuge C. , UA S. 32). Schlieûlich ist das in hohem Maûe auf Abschottung und Konspiration angelegte Vorgehen in Betracht zu ziehen, das auch durch das berwachte Telefonat vom 17. Juni 1997 - 6 - belegt wird. Dieses Telefonat verdeutlicht in der aus Recht s - grnden nicht zu beanstandenden Bewertung des Landg e - richts (UA S. 17), daû von einer erwarteten Lieferung 2 kg in die Schweiz gebracht werden sollten. Auch das deutet im Zusammenhang darauf hin, daû der Angeklagte S. in der Lage war, Drogengeschfte ber Mengen der auch vom Landgericht festgestellten Grûenordnung (10 kg Heroin) zu ttigen. Der Senat trgt daher in dem hier gegebenen Fall keine durchgreifenden Bedenken, wenn das Landgericht nach den Grundstzen freier Beweiswrdigung (§ 261 StPO) insgesamt noch "andere wichtige Beweisanzeichen" auch hinsichtlich der von der Vertrauensperson "M. " bericht e - ten Menge gesehen und alles in allem auch insoweit eine tragfhige Grundlage fr die Verurteilung der Angeklagten angenommen hat. b) Soweit die Strafkammer bei ihrer Beweiswrdigung zur for t - dauernden Verstrickung des Angeklagten S. in den Drogenhandel auch dessen Freispruch in einer anderen S a - che durch das Landgericht Mnchen I erwhnt und die Ze u - genaussage des dortigen Vorsitzenden Richters dahin b e - wertet, dieser habe die Grnde fr den Freispruch des A n - geklagten "nicht nachvollziehbar schildern knnen", ve r - kennt die Kammer, daû jener Zeuge - zumal im Blick auf die Grnde des dort ergangenen abgekrzten Urteils - dem B e - ratungsgeheimnis unterlag. Die Erwgung begegnet im E r - gebnis allerdings deshalb keinen den Bestand des Urteils gefhrdenden Bedenken, weil die erkennende Kammer den - 7 - Abnehmer des Angeklagten S. in jener Sache, P. , selbst als Zeugen vernommen und si ch in jener Angelegenheit eine eigenstndige Überzeugung gebildet hat. Schfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
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