BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 546/01 vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 9. Juli 2001 im Au s - spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und in den Fllen der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefhrlicher Körperverle t - zung und Freiheitsberaubung zum Nachteil H. in W. und der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefhrlicher Kö r - perverletzung zum Nachteil K. im Ausspruch über die Einzelstrafen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit der Vollzug von zwei Dritteln der verhngten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. 3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen. 4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die aufgehobenen Einzelstrafen und über die G e - samtstrafe, sowie über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Grnde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fllen, Vergewaltigung in Tateinheit mit gefhrlicher Krperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefhrlicher Krperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel vollzogen werden. Hinsichtlich des Vorwurfs einer weiteren gefhrlichen Krperverletzung hat es das Verfahren wegen Verjhrung gemß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die uneingeschrnkte und auf die Sachrge gesttzte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere die Nichtanordnung der Unte r - bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung neben der Unte r - bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Insoweit bleibt das Recht s - mittel erfolglos. Es fhrt jedoch zur Aufhebung von zwei der vier Einzelstrafen sowie des Ausspruchs ber die Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sach- und einigen Forma l - rgen gegen alle Flle der Verurteilung. Sie hat nur hinsichtlich der Anor d - nung des Vorwegvollzugs eines Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Erfolg. - 5 - II. Die Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte ist 37 Jahre alt. Eine Sauerstoffmangelsituation bei seiner Geburt oder eine fiebrige Impfreaktion des Angeklagten als Kleinkind fhrten zu einer leichten frhkindlichen Hirnschdigung und zu einer Reif e - verzgerung. Als Legastheniker besuchte er eine Sonderschule fr Lernb e - hinderte, die er mit durchschnittlichen Noten beendete. Eine abgeschlossene Berufsausbildung erreichte der Angeklagte nicht. Hufiger Stellenwechsel sowie Zeiten von Arbeitslosigkeit und Krankheit, meist psychosomatischer Natur, prgten sein Arbeitsleben. Zwangshandlungen und Zwangsgedanken fhrten schon whrend der Schulzeit zu erster nervenrztlicher Behandlung des Angeklagten. Seit 1990 befand sich der Angeklagte wiederholt in psychiatrischer Behandlung, auch unter Einsatz von Psychopharmaka und Neuroleptika. Der Angeklagte leidet nunmehr unter einer facettenreichen schweren Persnlichkeitsstrung, einer Psychopathie mit schwerem Krankheitswert, geprgt durch emotionale Inst a - bilitt und massive Aggressivitt. Dagegen liegen ebensowenig eine Psych o - se noch eine Erkrankung des cerebralen Nervensystems oder eine strukt u - relle Schdigung des Gehirns vor. Seine Sexualitt stellt sich heute als Spi e - gelbild seiner negativen Persnlichkeitsentwicklung dar. Positive Gefhle spielen keine Rolle; seine Partner sieht er als bloûe Objekte, deren sexuell bestimmte Unterwerfung er erstrebt, auch mit sadistischer Vorgehensweise und mit Folter. Er liebt Fesselungen und neigt dazu, bei Sexualkontakten G e - genstnde zu benutzen. Mit der Zeit entwickelte er ein negatives Frauenbild, - 6 - weshalb er sich whrend der letzten Jahre immer mehr gleichgeschlechtlichen Partnern zuwandte. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft wegen unerlaubten Fhrens von Schuûwaffen, Urkundenflschung, Sachbeschdigung, Betrugs, Krpe r - verletzung, Ntigung, falscher Verdchtigung, Gefhrdung des Straûenve r - kehrs, aber auch wegen sexueller Ntigung und Vergewaltigung. In Strafhaft war er noch nie. Bisher wurde die Vollstreckung verhngter Freiheitsstrafen - maximal ein Jahr sechs Monate - immer zur Bewhrung ausgesetzt. Die Taten: 1. An einem unbekannten Tag in der Zeit von Mai 1998 bis Dezember 1999 hatte der Angeklagte einen etwa 18jhrigen Mann bei sich in der Wohnung. Der Angeklagte veranlaûte diesen, Whisky und Wodka in gr o - ûen Mengen zu trinken, um dann an dem Betrunkenen leichter gegen dessen Willen den Analverkehr ausben zu knnen. Gegen den ersten Versuch des Angeklagten, dem Geschdigten die Unterhose auszuziehen, wehrte sich dieser noch mit den Worten Hr auf, Alter, klopfte ihm auf die Finger und zog die Hose wieder hoch. Nach der Ausbung geduldeter beischlafhnlicher Bewegungen auf seinem Opfer kettete der Angeklagte pltzlich dessen H n - de am Bettgestell fest, zog ihm die Unterhose aus, drehte ihn auf den Bauch, wodurch die angeketteten Arme verdreht wurden, und fhrte seinen erigierten Penis in den After des Geschdigten ein. Dieser wehrte sich, jammerte und weinte. Von weiteren sexuellen Handlungen nahm der Angeklagte dann A b - stand und stellte sein Verhalten als Spaû dar. Mittels fest installierter Kam e - ra hielt der Angeklagte das Geschehen auf Video fest. - 7 - 2. Am 5. Dezember 1998 lernte der Angeklagte auf dem ªStrichº beim Bahnhof Zoo Julian O. - sechzehn Jahre - und Harun K. - vierzehn Jahre - kennen. Der Angeklagte, der glaubte auch Harun K. sei bereits 16 Jahre alt, lud die beiden Jungen fr ein Wochenende zu sich nach W. ein. Dort kam es im Verlauf des 6. Dezember zunchst stundenlang zu vielfltigen freiwilligen sexuellen Aktivitten miteinander. Pltzlich ging der Angeklagte dazu ber, den heftig protestierenden und sich wehrenden Harun K. zu miûhandeln, insbesond ere um den von diesem abgelehnten Analverkehr zu erzwingen. Er fesselte Harun K. deshalb mit Han d - schellen ans Bettgestell und bte zunchst beischlafhnliche Bewegungen bis zum Samenerguû auf ihm aus. Anschlieûend lieû er den verngstigten Jungen etwa eine halbe Stunde in seiner hilflosen Lage liegen, um sich ber dessen Furcht zu amsieren. Nach kurzzeitiger Befreiung kettete der Ang e - klagte sein Opfer erneut mit Handschellen ans Bett und stach ihm an beiden Fûen unter die Zehenngel mit Nadeln, die er stecken lieû und zur Schmerzerhhung immer wieder antippte. Weiter schttete er eine scharfe, brennende Flssigkeit auf die Eichel des Penis von Harun K. . Vollends in Panik und Todesangst geriet dieser als der Angeklagte - um Harun K. weiter ªgefgig zu machenº - ein Feuerzeug mit groûer Flamme an dessen After, Hodensack und Oberschenkel hielt. So in seinem Willen gebrochen stimulierte der kurzzeitig entfesselte Harun K. den Angeklagten manuell und oral. Sein anschlieûender Versuch, an Harun K. den Analverkehr auszuben, miûlang mangels ausreichender Erektion, trotz Stimulation durch leichte Peitschenhiebe auf das Gesû von Harun K. . Weinend lieû di e - ser es ber sich ergehen, daû stattdessen zunchst Julian O. auf Weisung des Angeklagten und dann dieser selbst mit mehreren Fingern schmerzhaft in - 8 - seinem After bohrten. Auch diese Vorgnge hielt der Angeklagte auf Video fest. 3. a) Am Bahnhof Zoo ging auch Andre H. der Prostitution nach. Andre H. hatte de n Angeklagten im Februar 1999 ªgelinktº. Nach E r - halt des Preises fr den vereinbarten Sexualkontakt war er verschwunden o h - ne die versprochene Gegenleistung zu erbringen. Am Abend des 19. Juli 2000 traf der Angeklagte Andre H. am Bahnhof Zoo wieder. Dieser stand unter massivem Einfluû von Beruhigungstabletten und Heroin. Den Ang e - klagten erkannte er deshalb nicht. Beide vereinbarten Sexualkontakt gegen die Bezahlung von 70 DM - Analverkehr schloû Andre H. ausdrcklich aus - und fuhren im Pkw des Angeklagten auf einen einsamen Parkplatz. Dort gab sich der Angeklagte zu erkennen, warf Andre H. den frheren Vorfall vor, ohrfeigte ihn, lieû sich dessen Geldbeutel samt Personalausweis aushnd i - gen, zwang ihn unter Androhung weiterer Schlge, sich nackt auszuziehen, auszusteigen und sich buchlings auf die Motorhaube zu legen. Dann bte er gegen dessen Willen den Analverkehr bei dem damals 19jhrigen Andre H. aus. b) Der Angeklagte entschloû sich nun, Andre H. mitzunehmen und bei sich zu Hause als ªSexsklaven zu haltenº. Er fesselte ihn mit Metallsche l - len an Hnden und Fûen und verbrachte ihn mit seinem Pkw in seine Wo h - nung in W. . Dort trafen sie am 21. Juli 2000 gegen 6.00 Uhr ein. Andre H. blieb nahezu zwei Tage eingesperrt, zeitweise a l - leingelassen mit ungewissem Schicksal, meist eng gefesselt, zuweilen den Mund mit Pflaster zugeklebt. Whrend dieser Zeit bte der Angeklagte noch - 9 - mindestens dreimal an seinem sich wehrenden, aber durch Drogen und Med i - kamente geschwchten Opfer den Analverkehr aus, stach ihm - auch um ihn gefgig zu machen - mit einer Nhnadel jeweils fnf Millimeter tief unter die Zehenngel seines linken Fuûes, zwang ihn zum Oralverkehr, mindestens viermal bei sich und einmal bei Maik D. , einem Obdachlosen vom Bahnhof Zoo, der auf Einladung des Angeklagten nach W. mitgekommen war. Dieser bohrte auf Anweisung des Angeklagten mit drei Fingern schmer z - haft im After des Andre H. . Am 22. Juli 2000 wurde Andre H. gegen 22.30 Uhr von der Polizei befreit, deren Benachrichtigung Maik D. schlieûlich veranlaût hatte. In - nicht ausschlieûbar - verjhrter Zeit miûhandelte der Angeklagte einen weiteren ans Bett gefesselten Jungen mit Nadelstichen und Schlgen. Bei der Begehung aller Taten war der Angeklagte aufgrund seiner schweren Persnlichkeitsstrung in seiner Steuerungsfhigkeit erheblich b e - eintrchtigt. III. 1. Mit ihrer unbeschrnkten und auf die Sachrge gesttzten Revision zum Nachteil des Angeklagten beanstandet die Staatsanwaltschaft insbeso n - dere, daû die Strafkammer neben der Unterbringung des Angeklagten in e i - nem psychiatrischen Krankenhaus nicht auch dessen Unterbringung in Sich e - rungsverwahrung angeordnet hat. Die Revision fhrt zur Aufhebung der Ei n - zelstrafen in den Fllen II.2 und II.3b sowie der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten. Die weitergehende Revision ist unbegrndet. - 10 - a) Das Landgericht hat in allen vier Fllen der Bemessung der Einze l - strafen den gemû § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB - also Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Ja h - ren - zugrunde gelegt und folgende Einzelstrafen verhngt: im Fall 1 (zum Nachteil des achtzehnjhrigen Mannes): drei Jahre Freiheitsstrafe, im Fall 2 (zum Nachteil des Harun K. ): vier Jahre Freiheitsstrafe, im Fall 3a (zum Nachteil des Andre H. in B. ): vier Jahre Freiheitsstrafe und im Fall 3b (zum Nachteil des Andre H. in W. ): sieben Jahre Freiheitsstra fe. In den Fllen 2 und 3b hat die Strafkammer zwar hinsichtlich des ideal konku r - rierenden § 224 Abs. 1 StGB die vom Angeklagten benutzten Nadeln und das brennende Feuerzeug - so wie beides eingesetzt wurde - zutreffend als g e - fhrliche Werkzeuge bewertet. Damit hat der Angeklagte in diesen Fllen j e - doch auch die Qualifikation der Vergewaltigung unter Verwendung eines g e - fhrlichen Werkzeugs gemû § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht. Denn N a - deln und brennendes Feuerzeug gebrauchte er bei seinen sexuellen Han d - lungen (vgl. BGHSt 46, 225; BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5) z u - mindest auch als Ntigungsmittel. Zugleich miûhandelte der Angeklagte seine Opfer mit Nadelstichen und den damit verbundenen Eingriffen in deren k r - perliche Integritt unter Beifgung erheblicher Schmerzen schwer im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB (BGH NJW 2000, 3655). Auûerdem stellten Klebeband (vgl. NStE Nr. 17 zu § 223a StGB) und Handschellen (vgl. BGH NStZ 1999, 242, 243) hier Mittel im Sinne von § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB dar, um den Widerstand der Geschdigten mit Gewalt zu berwinden. Damit ist der Angeklagte in diesen beiden Fllen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) in den Qualifikationen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 sowie des § 177 Abs. 4 Nr. 1 und 2a StGB schuldig. Insoweit hat der Senat in der Sache selbst en t - - 11 - schieden. Einer Änderung der Tatbezeichnung in der Urteilsformel bedarf es nicht. Die Qualifikationen der sexuellen Ntigung bzw. der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB kommen im Urteilstenor nicht zum A u s - druck (BGH NStZ 2000, 254, 255). Das Landgericht wird jedoch bei der neuen Entscheidung die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) dementsprechend zu ergnzen haben. Das Vorliegen der genannten Qualifikationen fhrt ausgehend von § 177 Abs. 4 StGB - nach Milderung g e - mû §§ 21, 49 StGB - zu dem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat vermag nicht auszuschlieûen, daû die Strafkammer, ausgehend von der hheren Mindeststrafe und unter Bercksichtigung der weiteren Aspekte, in beiden Fllen auf hhere Einze l - strafen und in der Konsequenz auf eine hhere Gesamtstrafe erkannt htte. Hierber muû daher neu befunden werden. Die von der Strafkammer recht s - fehlerfrei getroffenen Feststellungen sind nicht betroffen und knnen best e - hen bleiben. Sie drfen durch weitere, nicht widersprechende Feststellungen ergnzt werden. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatr i - schen Krankenhaus ist hier von der Strafzumessung nicht beeinfluût. b) Weitere Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten lût das Urteil nicht erkennen. Es ist insbesondere revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daû die Strafkammer darauf verzichtet hat, neben der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch seine Unterbringung in der S i - cherungsverwahrung anzuordnen. - 12 - Die Strafkammer hat, sachverstndig beraten, die Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Der Angeklagte beging die Taten im Zustand positiv festgestellter verminderter Schuldfhigkeit (§ 21 StGB). Seine Steuerungsfhigkeit war in Folge seiner schweren Persnlichkeitsstrung, e i - ner Psychopathie mit schwerem Krankheitswert, die als ªschwere andere se e - lische Abartigkeitº im Sinne von § 20 StGB einzuordnen ist, erheblich beei n - trchtigt. Die Strafkammer ist aufgrund einer Gesamtwrdigung des Tters und seiner Taten zu dem Ergebnis gekommen, daû von ihm in Folge seiner Erkrankung - ohne Unterbringung - auch in Zukunft ªmit an Sicherheit gre n - zender Wahrscheinlichkeitº weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Das Landgericht ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daû beim A n - geklagten auch die Voraussetzungen fr eine Anordnung der Unterbringung in Sicherungsverwahrung gemû § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB (und auch gemû § 66 Abs. 2 StGB - bei Einzelstrafen in Hhe von drei, zweimal vier Jahren und von sieben Jahren) i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Es hat e r - sichtlich angenommen, daû der Hang (i.S.v. § 66 StGB) zu erheblichen Straftaten (vgl. BGH NStZ 2000, 587 und 1999, 502) hier ausschlieûlich auf der ªErkrankungº (dem Zustand) des Angeklagten i.S.v. § 63 StGB beruht. Gemû § 72 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer dann - ausgehend von den in BGH NStZ 1998, 35 f., genannten Grundstzen - entschieden, daû bei diesem Angeklagten allein die Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n - kenhaus gengt, um den (Gesamt-)Zweck (beider Maûnahmen) zu erreichen, also beim Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zustzlich ntig ist. Dies ist frei von Rechtsfehlern. Die Unterbringung in e i - - 13 - nem psychiatrischen Krankenhaus ist hier ausreichend, um die Allgemeinheit dauerhaft vor weiteren, vom Angeklagten drohenden Straftaten zu schtzen. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Unterbri n - gung in der Sicherungsverwahrung dienen beide (wie auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemû § 64 StGB) dem Schutz der Allgemeinheit vor auch in Zukunft gefhrlichen Strafttern unabhngig vom Strafvollzug. Sie sind jedoch in ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung und in ihren Vorausse t - zungen hinsichtlich der Erwartung knftiger Straftaten nicht deckungsgleich. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (oder in einer Entzi e - hungsanstalt) ist daher gegenber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz ªkein geringeres, sondern ein anderes Übelº (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981, 390), so daû deren gleichzeitige Anordnung grundstzlich rechtlich mglich ist (§ 72 Abs. 2 StGB). Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) sichert durch Einsperren des Verurteilten unabhngig von der verhngten Strafe. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) stellt a u - ûerdem auf Heilung ab, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zielt allein auf Befreiung von der Sucht (§ 64 Abs. 2 StGB). Da bei diesem Angeklagten der Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 501, 502) allein auf Umstnden beruht, die als ªSt - rungº Grundlage der Maûregel gemû § 63 StGB sind, wird nach deren B e - seitigung durch erfolgreiche Behandlung in der Psychiatrie kein - weiter- gehender - Hang zur Begehung von Straftaten mehr bestehen. Stnde d a - nach zu erwarten, daû die Gefhrlichkeit des Tters durch die Behandlung im - 14 - psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) behoben werden kann, drfte w e - gen des Vorrangs der Besserung und des Ultima-ratio-Charakters der Sich e - rungsverwahrung schon deshalb lediglich die Unterbringung im Krankenhaus angeordnet werden (vgl. LK-Hanack StGB 11. Aufl. § 72 Rdn. 24). Dies gilt selbst bei zweifelhaften Heilungsaussichten. Die Unterbri n - gung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemû § 63 StGB setzt den E r - folg einer Therapie nicht zwingend voraus (Schnke/Schrder-Stree StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 20 m.w.N.). Nach der gesetzlichen Regelung sind von e i - ner Maûnahme nach § 63 StGB solche Tter nicht von vorneherein ausg e - nommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von vorneherein zweifelhaft ist (BGH NStZ 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999, 44; BGHSt 34, 22, 28). Wenn sich whrend des Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus herausstellen sollte, daû entgegen der ursprnglichen Prognose eine erfol g - reiche Behandlung nicht mglich ist, hat sich damit die Maûregel nicht zwangslufig erledigt. Denn mit der Unterbringung nach § 63 wird - im G e - gensatz zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 64 Abs. 2 StGB - BGH NStZ 2000, 25, 26; Schnke/Schrder-Stree StGB 26. Aufl. § 64 Rdn. 64) - ergnzend ber die Behandlung hinaus ein bloûer Sicherung s - zweck verfolgt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert daher fort, solange vom Angeklagten die in § 63 StGB genannte G e - fahr ausgeht. Nach § 136 StVollzG sollen die in einem psychiatrischen Kra n - kenhaus Untergebrachten zwar in erster Linie behandelt werden, damit sie fr die Allgemeinheit nicht mehr gefhrlich sind. Ist die erstrebte Heilung und Besserung des Zustands nicht mglich, beschrnkt sich nach § 136 Satz 2 StVollzG ("soweit mglich" soll er geheilt oder sein Zustand gebessert we r - den) und § 136 Satz 3 StVollzG die Verpflichtung der Anstalt darauf, die e r - - 15 - forderliche Aufsicht, Betreuung und Pflege zu gewhrleisten. Der Sicherung s - zweck erfordert deshalb bei einer Maûnahme nach § 63 StGB auch bei zwe i - felhaften Heilungsaussichten nicht regelmûig die kumulative Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, whrend im Gegensatz dazu bei einer Maûnahme nach § 64 StGB im Hinblick auf den Behandlungserfolg in der Entziehungsanstalt ein hohes Maû an prognostischer Sicherheit gegeben sein muû, um von - zustzlicher - Anordnung der Unterbringung in der Sich e - rungsverwahrung, wenn deren Voraussetzungen im brigen gegeben sind, absehen zu knnen (BGH NJW 2000, 3015, 3016). Auch fr die Allgemeinheit besonders gefhrliche Tter sind von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht auszuschlieûen. Zwar mssen bei der Unterbringung gemû § 63 StGB wegen des Vorrangs der Therapie zunchst rztlich-psychiatrische Gesichtspunkte Vorrang haben. Solange vom Verurteilten eine Gefahr ausgeht, sind jedoch - wie im Strafvol l - zug - die fr den Maûregelvollzug Verantwortlichen berechtigt und verpflic h - tet, im Einzelfall Maûnahmen zu ergreifen, die das Verbleiben des Unterg e - brachten auch gegen dessen Willen in der Anstalt gewhrleisten. Die Erw - gung, der Angeklagte knne in einer Haftanstalt besser berwacht werden, wre deshalb eine auûerhalb der Ziele des Maûregelvollzugs liegende Zweckmûigkeitsberlegung (BGH NStZ-RR 1999, 44). Zustzliche Anor d - nung von Sicherungsverwahrung (§ 72 Abs. 2 StGB) kommt neben der Unte r - bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Betracht, wenn - a n - ders als bei diesem Angeklagten - auch nach Wegfall des von § 63 StGB vo r - ausgesetzten Zustandes die Gefhrlichkeit aufgrund eines aus anderen Grnden gegebenen Hangs zu erheblichen Straftaten fortbestehen wird. - 16 - Die Strafkammer hat weiter mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt, daû der Angeklagte - wenn auch nur im Rahmen einer langen Behandlung - voraussichtlich therapierbar ist. Der Angeklagte uûerte auch den Willen, sich einer Therapie zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtsfehlerfrei, wenn sich die Strafkammer sachverstndig beraten aufgrund einer Gesa m - tabwgung gemû § 72 Abs. 1 StGB fr die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten allein in einem psychiatrischen Krankenhaus entschieden hat, zumal hier nur die Voraussetzungen einer fakultativen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 und 3 StGB) geg e - ben sind. 2. Die Revision des Angeklagten hat nur mit der Sachrge insoweit Erfolg, als die Anordnung des Vorwegvollzugs von fnf Jahren Freiheitsstrafe vor der angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 Abs. 2 StGB) mit der von der Strafkammer gegebenen Begrndung ke i - nen Bestand hat. a) Die Revision rgt zu Unrecht die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 13. Verhandlungstag ohne den Angeklagten sowie seine fehlende Unte r - richtung ber den wesentlichen Inhalt dessen, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Der Rge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Der Angeklagte, der bereits Gelegenheit gehabt hatte, sich zur Sache zu uûern (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO), konnte am 13. Verhandlungstag, dem 2. Juli 2001, nicht zur Hauptverhandlung vorgefhrt werden, da er in Folge - 17 - der Einnahme einer Überdosis von antidepressiv wirkenden Tabletten ve r - handlungsunfhig war und deshalb auch unter rztlicher Beobachtung bleiben muûte. Die Strafkammer stellte nach Einholung der notwendigen Informati o - nen und der Anhrung eines Sachverstndigen fest, ªdaû der Angeklagte se i - ne Verhandlungsunfhigkeit vorstzlich und schuldhaft herbeigefhrt hatº. Sie lehnte deshalb den auf die §§ 231, 231a StPO gesttzten Antrag des Verte i - digers, das Verfahren auszusetzen, ab und beschloû statt dessen, die Haup t - verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen (§ 231 Abs. 2 StPO), insbesondere zur Vernehmung des - sonst in absehbarer Zeit vorau s - sichtlich nicht mehr greifbaren - Zeugen Andre H. , dem Geschdigten in den Fllen 3a und 3b. Am folgenden Verhandlungstag, dem 4. Juli 2001, war der Angeklagte wieder anwesend und uûerte sich zur Sache. Ein Vermerk ber die Unterrichtung des Angeklagten durch den Vorsitzenden ber den wesentlichen Inhalt dessen, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, findet sich in der Sitzungsniederschrift nicht. aa) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer durfte die Hauptverhandlung am 2. Juli 2001 gemû § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten fortsetzen. Dem eigenmchtigen Ausbleiben steht gleich, wenn sich der Angeklagte, nachdem er Gelegenheit hatte, sich umfassend zu uûern - vorher gilt § 231a StPO -, in einen seine Verhandlungsfhigkeit ausschlieûenden Zustand versetzt (vgl. BGH NStZ 1986, 372; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 231 Rdn. 10, 18; KK-Tolksdorf StPO 4. Aufl. § 231 Rdn. 3 ff, 7; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 231 Rdn. 17, 19; jeweils m.w.N.). Einer Wiederholung der Beweisaufnahme nach dem ªWiedererscheinenº des Angeklagten bedurfte es nicht. - 18 - bb) Auch die Rge der Verletzung des § 231a StPO hat keinen Erfolg. Ist Grundlage fr die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den A n - geklagten § 231 Abs. 2 StPO, muû dieser, wenn er wieder anwesend ist, im Gegensatz zu der ausdrcklichen Regelung in § 231a Abs. 2 StPO (und auch in § 247 Satz 4 StPO) nicht vom Vorsitzenden ber den Inhalt dessen unte r - richtet werden, was whrend seiner Abwesenheit ausgesagt oder verhandelt worden ist. Eine Information des Angeklagten hierber wird zwar hufig zweckmûig und aufgrund der prozessualen Frsorgepflicht zuweilen auch geboten sein. Seine Unterrichtung muû dann jedoch nicht notwendigerweise durch das Gericht bzw. dessen Vorsitzenden erfolgen. Beim verteidigten A n - geklagten wird ohnehin der Verteidiger seinen Mandanten ber das in Kenn t - nis zu setzen haben, was whrend dessen Abwesenheit geschah. Davon, daû dies geschieht, ist regelmûig auch auszugehen. Anhaltspunkte dafr, daû dies hier nicht der Fall war, bestehen nicht. Die Revision trgt auch nichts d a - hingehend vor. Im brigen ist eine fehlende Information des Angeklagten durch den Vorsitzenden nicht erwiesen. Es handelt sich hierbei, anders als bei § 231 Abs. 2 StPO, um keinen protokollierungspflichtigen Vorgang i.S.v. § 273 StPO, der damit auch nicht der - negativen - Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) unterliegt, so daû das Schweigen der Sitzungsniederschrift hierzu nichts besagt. Auûerdem knnte das Urteil auf einer unterlassenen Unte r - richtung nicht beruhen, da der Angeklagte gestndig war. - 19 - b) Die Anordnung des Vorwegvollzugs von fnf Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen B e - stand. Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, daû mit der Behandlung des psychisch gestrten Tters umgehend begonnen werden soll (BGH B e - schluû vom 13. April 1999 - 1 StR 51/99 -, BGHR § 67 Abs. 2 Zweckerre i - chung, leichtere 4, 11, 13). Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist deshalb gemû § 67 Abs. 1 StGB die Maûregel regelmûig vor der Strafe zu vollziehen. Will der Tatrichter von diesem Grundsatz abweichen, was ihm nach § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, sofern durch die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge der Zweck der Maûregel leichter zu erreichen ist, so muû er diese Entsche i - dung mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprfbaren Erwgungen begr n - den (BGHR § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Die Strafkammer ªist in Übereinstimmung mit dem Sachverstndigen der Auffassung, daû der Angeklagte einen Leidensdruck bentigt, um bei e i - ner Therapie nachhaltig mitzumachenº. Schon in der Vergangenheit habe er sich lediglich unter dem Druck anhngiger Prozesse in rztliche Behandlung begeben. Um eine nachhaltige Therapiebereitschaft beim Angeklagten he r - vorzurufen sowie um einen eventuellen Therapieerfolg durch eine nachfo l - gende Strafvollstreckung nicht zu gefhrden, habe die Strafkammer den Vo r - wegvollzug von zwei Dritteln der Strafe als erforderlich angesehen. Zwar sind die genannten Gesichtspunkte, Herbeifhrung eines ªLeidensdrucksº (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139; Maul/Lauven, Die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe - 20 - und Maûregel gemû § 67 Abs. 2 StGB, NStZ 1986, 397, 398) und Gefh r - dung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614; Maul/Lauven aaO 399) im Grundsatz tragfhige Ansat z - punkte fr die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemû § 67 Abs. 1 StGB (B e - denken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fllen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemû § 63 StGB, wenn der Maûregel eine schwere andere seelische Abartigkeit z u - grunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614). Die Umstnde, aus denen die Strafkammer die Notwendigkeit des Vorwegvollzugs folgert, sind hier aber nicht widerspruchsfrei dargelegt. So ist die Annahme der Notwendigkeit eines weiteren ªLeidensdrucksº zur Herbeifhrung einer ªnachhaltigenº Therapieb e - reitschaft mit der Feststellung der Strafkammer zu Therapiewilligkeit des g e - stndigen Angeklagten nicht in Einklang zu bringen. Daû der Erfolg einer psychotherapeutischen Behandlung durch einen nachfolgenden Strafvollzug wieder zunichte gemacht werde, wird durch keine auf den vorliegenden Fall bezogenen konkreten Anhaltpunkte belegt. Umstnde, die dafr sprechen knnten, gerade bei diesem Angeklagten wre durch den Vorwegvollzug von Strafe der Zweck der Maûregel besser zu erreichen, sind damit nicht festg e - stellt. Daû sich dies nach der neuen Verhandlung entscheidend anders da r - stellen knnte, kann ausgeschlossen werden. Die Anordnung der Vorwegvol l - streckung der Strafe muû daher entfallen. - 21 - c) Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der A n - tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2002 dargelegten Grnden offensichtlich unbegrndet. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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