BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 546/08 vom 20. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2008 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensr374-gen und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen unterst374tzte der Angeklagte den Mitangeklag-ten I. , der im Sommer 2007 f374r unbekannt gebliebene Hinterleute als Absatzhelfer beim Absatz unversteuerter Zigaretten t344tig war. Die Zigaretten 2 - 3 - waren zuvor im Juli bzw. August 2007 unter Tarnware versteckt aus Litauen nach Deutschland verbracht und dort in einer Lagerhalle zwischengelagert wor-den, ohne dass beim Verbringen nach Deutschland an den Zigaretten deutsche Steuerbanderolen angebracht gewesen waren oder f374r die Zigaretten eine Steuererkl344rung abgegeben worden wurde. Nachdem ein Teil der Zigaretten beim Weitertransport von der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamtes Mag-deburg beschlagnahmt worden war, veranlasste der Angeklagte die Umlage-rung der noch in der Lagerhalle befindlichen Zigaretten der Marke 204Carlton223 in eine andere Lagerhalle und lie337 die Fenster der Halle mit Kartonpappe zukle-ben, um eine Entdeckung zu verhindern und den Mitangeklagten I. bei seinen Absatzbem374hungen zu unterst374tzen. Das Landgericht hat den Ange-klagten deshalb wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe (247 374 Abs. 1 4. Variante AO, 247 27 StGB) verurteilt. II. Die Revision des Angeklagten hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Erg344nzend bemerkt der Senat zum Strafausspruch: 3 1. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht bei der Strafzu-messung ma337geblich auf den Umfang der in Deutschland verk374rzten Ta-baksteuer abgestellt hat. Vielmehr handelte es sich dabei um einen bestim-menden Strafzumessungsgrund (247 267 Abs. 3 Satz 1 StGB), da Vortat der Steuerhehlerei, zu welcher der Angeklagte Hilfe leistete, die Hinterziehung deutscher Tabaksteuer (247 370 AO) beim Verbringen der Zigaretten nach Deutschland war (vgl. dazu J344ger NStZ 2008, 21, 23 m.w.N.). 4 - 4 - 2. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der bei der Vortat hinterzogenen Tabaksteuer enth344lt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten. Allerdings h344tte es der umfangreichen Alternativberechnungen der Strafkammer zur Sch344tzung des Kleinverkaufspreises der aus Litauen nach Deutschland verbrachten Zigaretten nicht bedurft. 5 a) In Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 95/59 des Rates 374ber die an-deren Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als Umsatzsteuer (Tabaksteuerstruk-turrichtlinie) und der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates 374ber die Ann344herung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (Tabaksteuersatzrichtlinie) hat die Bundes-republik Deutschland in 247 4 TabStG einen nach der jeweiligen Erzeugungsein-heit berechneten spezifischen Verbrauchsteuersatz und einen proportionalen Steuersatz festgelegt (vgl. dazu BGH wistra 2004, 348). Diese betrugen in der f374r die Tatzeit geltenden Fassung des 247 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TabStG vom 9. Dezember 2006 f374r Zigaretten 8,27 Cent je St374ck und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 17,11 Cent je St374ck abz374glich der Um-satzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette h366chstens jedoch 14,07 Cent (BGBl. I 2006, 2830). 6 Hiervon ausgehend hat das Landgericht, im Ansatz zutreffend, den Kleinverkaufspreis der Marke 204Carlton223 durch Sch344tzung bestimmt. Im Steuer-strafverfahren kommt eine Sch344tzung dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass ein Besteuerungstatbestand erf374llt ist, das Ausma337 der verwirklichten Be-steuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (vgl. BGH wistra 2007, 470; NStZ 2007, 589). Einer Sch344tzung bedurfte es hier, weil ein Marktpreis f374r in Deutschland ordnungsgem344337 versteuerte Zigaretten der Marke 204Carlton223 - und allein den Mitangeklagten I. betreffend der Marken 204Jin Ling223 und 204Sovereign223 - vom Landgericht nicht festgestellt werden konnte. Auf den beim 7 - 5 - abgabenfreien Verkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren jeweils erzielten 204Schwarzmarktpreis223 hat die Strafkammer zu Recht nicht abgestellt. Anderen-falls w374rde der illegale Verbringer steuerlich besser gestellt und gerade deshalb gegen374ber dem legalen H344ndler beg374nstigt, weil er sich regelwidrig verh344lt (vgl. BGH wistra 2004, 348). b) Um den f374r den Angeklagten g374nstigsten Steuerbetrag zugrunde le-gen zu k366nnen, hat die Strafkammer f374r die Monate Juli und August 2007 eine Alternativberechnung vorgenommen und als Sch344tzungsgrundlage f374r beide Monate jeweils den Durchschnittswert aller legal in Deutschland im Handel be-findlichen Zigaretten ermittelt und hieraus den Kleinverkaufspreis bestimmt. 8 F374r eine weitere Vergleichsrechnung hat die Strafkammer der Beilage zur Deutschen Tabakzeitung den niedrigsten Kleinverkaufspreis f374r Markenzi-garetten in Deutschland im Jahr 2007 entnommen. Diese Berechnung hat die Strafkammer aber wieder verworfen, weil sich bei dem dann zugrundezulegen-den niedrigeren Kleinverkaufspreis eine h366here Tabaksteuerschuld ergeben h344tte als bei einer Sch344tzung auf der Grundlage von Durchschnittsverkaufsprei-sen. Der Grund f374r dieses auf den ersten Blick paradox wirkende Ergebnis ist, dass bei dem im Tatzeitraum geltenden Tabaksteuertarif die Mindesttabaksteu-er dann h366her ausf344llt, wenn ein niedrigerer Kleinverkaufspreis angesetzt wird, weil sich die Mindesttabaksteuer aus einem Festbetrag unter Abzug der im Kleinverkaufspreis enthaltenen Umsatzsteuer errechnet. Je niedriger der Klein-verkaufspreis ist, desto geringer ist auch der Abzugsposten. Hierbei hat der Gesetzgeber ber374cksichtigt, dass beim Verkauf der Zigaretten in der Bundesre-publik Deutschland Bemessungsgrundlage f374r die zu erhebende Umsatzsteuer (247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht nur der Nettoverkaufspreis der Zigaretten, son- 9 - 6 - dern auch die auf den Zigaretten lastende Tabaksteuer ist. Ein Verkauf im In-land hat hier aber nicht stattgefunden. Im Ergebnis ihrer Alternativberechnungen hat die Strafkammer zuguns-ten des Angeklagten den aus dem Durchschnittswert aller legal in Deutschland im Handel befindlichen Zigaretten im Monat Juli 2007 errechneten Kleinver-kaufspreis der Berechnung der verk374rzten Tabaksteuer zugrunde gelegt, da sich bei diesem Ansatz die niedrigste Tabaksteuerschuld ergab. 10 c) Einer derartigen 374beraus komplizierten und zudem fehlertr344chtigen Al-ternativberechnung zur Bestimmung des f374r den Angeklagten g374nstigsten Kleinverkaufspreises h344tte es indes nicht bedurft. Existiert f374r ausl344ndische Markenzigaretten in Deutschland kein legaler Kleinverkaufspreis auf der Grund-lage versteuerter Zigaretten, ist zwar nicht der Schwarzmarktpreis anzusetzen; denn dies w374rde den illegalen Verbringer zu Unrecht beg374nstigen (vgl. BGH wistra 2004, 348). Das Tatgericht darf dann jedoch der Sch344tzung den durch-schnittlichen Kleinverkaufspreis von Markenzigaretten des unteren Preisseg-ments zugrunde legen. Es ist nicht gehalten, der Steuerberechnung die jeweils g374nstigsten denkbaren Parameter zugrunde zu legen, wenn keine Anhaltspunk-te daf374r bestehen, dass diese den wahren Gegebenheiten entsprechen. Im vor-liegenden Fall h344tte daher das Landgericht selbst dann den Kleinverkaufspreis durchschnittlicher Markenzigaretten aus dem unteren Preissegment ansetzen d374rfen, wenn sich hierbei im Hinblick auf die Besonderheiten des Tabaksteuer-tarifs ein h366herer Steuerbetrag ergeben h344tte als beim Ansatz eines h366heren Kleinverkaufspreises. Schlie337lich ist auch nicht ersichtlich, dass sich bei einem 11 - 7 - den Angeklagten betreffenden Gesamtverk374rzungsumfang von mehr als 800.000 Euro geringf374gige Unterschiede beim Kleinverkaufspreis der Zigaretten auf die Strafh366he h344tten auswirken k366nnen. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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