BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 547/03 vom22. Januar 2004in dem SicherungsverfahrengegenDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LandgerichtsFreiburg vom 14. Juli 2003 wird aus den vom Generalbundesanwaltin seinem Antrag vom 8. Dezember 2003 zutreffend dargelegtenGründen als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).Im übrigen wäre die Revision aus den vom Generalbundesanwaltebenso zutreffend dargelegten Gründen auch unbegründet (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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