BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 547/05 vom 22. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dr. P. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dr. S. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dr. Sch. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juni 2005 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen die Ange-klagten eingestellt und der Angeklagte Dr. P. hinsichtlich des Tatkomplexes "Augenlinsen" freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. Dezember 2002 waren die drei Angeklagten sowie drei weitere vormals Mitangeklagte wegen zahlreicher Betrugs- und Untreuetaten verurteilt worden, und zwar der Angeklagte Dr. P. zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bew344hrung und daneben zur Gesamtgeldstrafe von 330 Tagess344tzen, die Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. jeweils zur Gesamtgeldstrafe von 600 Tagess344t-zen. Das Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 165/03 (NStZ 2004, 568) auf die Revisionen der drei Angeklagten und des fr374-heren Mitangeklagten R. aufgehoben. 1 Nunmehr hat das Landgericht, nachdem zwischenzeitlich das Verfahren gegen R. abgetrennt und ein Verfahren gegen die drei Angeklagten wegen Steuerhinterziehung hierher verbunden worden war, diese wie folgt verurteilt: 2 - 4 - 226 den Angeklagten Dr. P. wegen Steuerhinterziehung in drei F344llen zur Gesamtgeldstrafe von 90 Tagess344tzen, 226 die Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. jeweils wegen Steuerhinterzie-hung in f374nf F344llen zur Gesamtgeldstrafe von 150 Tagess344tzen. Soweit dem Angeklagten Dr. P. Betrug durch manipulierte Abrech-nungen von Augenlinsen (Tatkomplex 204Augenlinsen223) und ein weiterer Fall der Steuerhinterziehung zur Last lagen, ist er aus tats344chlichen Gr374nden freige-sprochen worden. Soweit den drei Angeklagten Untreue durch manipulierte Ab-rechnungen von Medikamenten (Tatkomplex 204Medikamente223) vorgeworfen wur-de, ist das Verfahren wegen Verfolgungsverj344hrung eingestellt worden. 3 Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihren zu Ungunsten der An-geklagten eingelegten und wirksam beschr344nkten Revisionen an. Sie bean-standet, dass das Landgericht zu Unrecht das Verfahrenshindernis der Verfol-gungsverj344hrung angenommen habe. Mit der Sachbeschwerde r374gt sie den Teilfreispruch des Angeklagten Dr. P. hinsichtlich des Tatkomplexes 204Augen-linsen223. Die Revisionen haben Erfolg. 4 I. 1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revisionen von Bedeutung -festgestellt: 5 Die drei Angeklagten - allesamt kassen344rztlich zugelassene Augen344rzte - bestellten und erwarben in den Jahren 1993 bis 1997 von dem vormals mitan-geklagten Pharmah344ndler R. Augenlinsen und Medikamente (Hilfs- oder Zu-satzstoffe), die sie f374r ambulant durchgef374hrte Operationen zur Behandlung des Grauen Star verwandten. Die Kosten hierf374r, die gegen374ber den gesetzlichen Krankenkassen geltend gemacht und mit denen diese letztlich belastet wurden, 6 - 5 - waren jedoch 374berh366ht, weil R. an die Angeklagten umsatzbezogene R374ck-verg374tungen (sog. kick backs) entrichtete, was die Angeklagten den Kassen gegen374ber verschwiegen. R. zahlte an den Angeklagten Dr. P. insgesamt 500.000,- DM, an die Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. zusammen insgesamt 1.848.000,- DM. Der Abrechnungsmodus war f374r Augenlinsen einerseits und Medikamen-te andererseits verschieden. Die Kosten f374r die an den Angeklagten Dr. P. gelieferten Augenlinsen wurden diesem in Rechnung gestellt und von ihm verauslagt. Der Angeklagte machte sodann im Rahmen der quartalsm344337i-gen patientenbezogenen Abrechnungen die Einzelpreise f374r die Augenlinsen gegen374ber der Kassen344rztlichen Vereinigung geltend und verschwieg dabei den jeweiligen Rabattanteil infolge der R374ckverg374tungen. Von der Kassen344rztlichen Vereinigung wurden die Preise diversen Krankenkassen in Rechnung gestellt, welche daraufhin die 374berh366hten Zahlungen an den Angeklagten leisteten. Die Bestellung von Medikamenten seitens der drei Angeklagten erfolgte hingegen nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Wege der kas-sen344rztlichen Verordnung (Sprechstundenbedarfsrezept) unmittelbar zu Lasten der Krankenkassen nicht einzelfallbezogen als Operationsbedarf. Geliefert wur-den die Medikamente 374ber den gutgl344ubigen Apotheker V. , der das Rezept bei der Verrechnungsstelle f374r Apotheker mit den von R. vorgegebenen Bezugspreisen einreichte. Diese erstellte monatlich eine Gesamtabrechnung gegen374ber der 366rtlich zust344ndigen AOK und bis einschlie337lich 1994 auch ge-gen374ber der Barmer Ersatzkasse, woraufhin die wiederum um den Rabattanteil 374berh366hten Zahlungen an V. erfolgten. 7 2. Wegen der verschiedenen Abrechnungsmodi hat das Landgericht im Ansatz zutreffend den Tatkomplex 204Augenlinsen223 auf eine Strafbarkeit wegen Betruges, den Tatkomplex 204Medikamente223 - gem344337 den Grunds344tzen von 8 - 6 - BGHSt 49, 17 - auf eine Strafbarkeit wegen Untreue gepr374ft und ist sodann auf dieser Basis zu Freispruch und Einstellung gelangt. In Bezug auf die Betrugstaten hat es sich weder von irrtumsbedingten Verm366gensverf374gungen bei den Leistungstr344gern noch von einem entspre-chenden 204T344uschungsvorsatz223 des Angeklagten Dr. P. 374berzeugen k366nnen, da die Abrechnungen von der Kassen344rztlichen Vereinigung und von den Kran-kenkassen keiner 334berpr374fung unterzogen worden seien. Die Untreuehandlun-gen hinsichtlich des Tatkomplexes 204Medikamente223 waren nach Auffassung des Landgerichts bereits verj344hrt, weil insoweit keine Verj344hrungsunterbrechung erfolgt sei. 9 II. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet zu Recht die Teileinstellungen we-gen Verfolgungsverj344hrung. Ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, pr374ft das Re-visionsgericht von Amts wegen aufgrund eigener Sachuntersuchung unter Be-nutzung aller verf374gbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren (vgl. BGHSt 46, 307, 309; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 337 Rdn. 6 m.w.N.). 10 1. Die Kammer hat die Untreuetaten mit Erhalt der nachtr344glichen Kick-back-Zahlungen als materiell beendet angesehen. Nach den Urteilsfeststellun-gen sind solche Zahlungen an den Angeklagten Dr. P. vom 30. November 1994 bis zum 11. Oktober 1996, an die Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. gemeinsam vom 8. Oktober 1993 bis zum 18. Juni 1997 erfolgt (UA S. 51). 11 Das Landgericht ist der Auffassung, die Verj344hrungsfrist, die nach 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB f374nf Jahre betr344gt und nach 247 78a StGB mit der materiellen Beendigung der Taten zu laufen beginnt, sei bei Anklageerhebung - die Ankla-geschrift vom 26. Juni 2002 ging am 5. Juli 2002 beim Landgericht ein - bereits 12 - 7 - verstrichen gewesen. Hinsichtlich des Tatkomplexes "Medikamente" seien zu-vor keine verj344hrungsunterbrechenden Ma337nahmen im Sinne von 247 78c StGB erfolgt. Das Amtsgericht Mannheim habe zwar am 1. September 1998 Durch-suchungsbeschl374sse gegen die Angeklagten Dr. P. und Dr. S. sowie am 16. Juli 1999 gegen die Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. erlassen (UA S. 13 f.). Die Beschl374sse h344tten jedoch nicht diesen Tatkomplex, sondern den Tatkomplex 204Augenlinsen223 betroffen (UA S. 52 f.). Zeugenvernehmungen zweier Ermittlungsbeamter in der Hauptverhandlung h344tten ergeben, dass Unregelm344-337igkeiten bei der Abrechnung von Medikamenten erst im September 2000 auf-gefallen seien (UA S. 42 f., 52). 2. Ein - im Urteil nicht erw344hnter - Beschlagnahmebeschluss des Amts-gerichts Mannheim vom 25. Oktober 1999 ( - ) hat die Verj344hrung nach 247 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen, sodass schon deswegen die Untreuetaten, bei denen die materielle Beendigung nach dem 25. Oktober 1994 eintrat, nicht verj344hrt sind. In diesen Zeitraum fallen s344mtliche Kick-back-Zahlungen an den Angeklagten Dr. P. sowie 13 von 17 Zah-lungen an die Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. - ausgenommen diejeni-gen in den Jahren 1993 und 1994 von insgesamt 285.000,- DM (UA S. 18 f.). 13 Mit dem benannten Beschluss wurde die Beschlagnahme von Unterla-gen bei der Firma Ph. , angeordnet. Als Beschuldigte im Ermittlungsverfahren sind dort ausdr374cklich unter anderem die drei Angeklagten bezeichnet. Der Tatvorwurf ist auf 204Abrechnungsbetr374gereien223 zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen infolge von Kick-back-Zahlungen gerichtet, wobei er auf die fehlerhafte Abrechnung von Augenlinsen und - ausdr374cklich auch - Zusatzstoffen bezogen ist. Der Beschluss beschreibt die Verdachtslage hinrei-chend und gen374gt verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen; er ist damit eine taugliche richterliche Untersuchungsma337nahme i.S.v. 247 78c Abs. 1 Nr. 4 14 - 8 - StGB (vgl. BGH NStZ 2000, 427, 429; 2004, 275; Beschluss vom 25. April 2006 - 5 StR 42/06 - Umdruck S. 2). Dass hinsichtlich des Tatkomplexes 204Medika-mente" die zutreffende rechtliche Beurteilung im Urteil als Untreuetaten von der Beschlussbegr374ndung, der zufolge den Angeklagten Betrug vorgeworfen wur-de, abweicht, ist unsch344dlich (vgl. G. Sch344fer in FS f374r D374nnebier S. 541, 545). Eine Beschlagnahmeanordnung eines deutschen Gerichts (vgl. BGHSt 1, 325) unterbricht nach 247 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB auch dann die Verj344hrung, wenn die Beschlagnahme bei Dritten erfolgen soll und der Beschuldigte vorher weder vernommen noch von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis ge-setzt wurde (vgl. Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 78c Rdn. 12). 15 An der verj344hrungsunterbrechenden Wirkung des Beschlusses zu zwei-feln, besteht auch deshalb kein Anlass, weil die ohne Bindung an die Urteils-feststellungen vorzunehmende freibeweisliche Pr374fung durch den Senat ergibt, dass die Strafverfolgungsbeh366rden bereits im Oktober 1999 Kenntnis von Um-st344nden hatten, die auf manipulierte Abrechnungen von Medikamenten hindeu-teten. Die Annahme der Kammer, die Ermittlungen h344tten erstmals im Septem-ber 2000 derartige Verdachtsmomente ergeben, kann somit nicht zutreffen. In einem Schreiben des sachbearbeitenden Dezernenten der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 1999 an den Verteidiger des damaligen Mitbeschuldigten V. ( ) hei337t es w366rtlich: 204Ich verweise insoweit auf den Inhalt des 205 Durchsuchungsbeschlusses gegen den Beschuldigten, der 205 sich im Hinblick auf das zugrunde liegende Schema auch auf die Lieferung der Zusatzstoffe wie beispielsweise Cellugel weiter 374bertragen l344sst223. In den Ermittlungsakten findet sich weiterhin ein AOK-internes Schreiben vom 1. April 1998, in welchem von Verdachtsmomenten gegen V. und andere in dem Beschluss vom 25. Okto-ber 1999 beschuldigte Augen344rzte im Hinblick auf die Abrechnung des Medi- 16 - 9 - kaments Cellugel berichtet wird ( ). Der Verteidiger von V. nahm mit an die Staatsanwaltschaft und die Steuerfahndung gerichteten Schrifts344tzen vom 25. Februar 1999 ausdr374cklich hierauf Bezug ( ). 3. Aber auch drei gegen die Angeklagten gerichtete Durchsuchungsbe-schl374sse des Amtsgerichts Mannheim vom 1. September 1998 ( , und ) haben entgegen der Auffassung der Kammer verj344h-rungsunterbrechende Wirkung im Sinne von 247 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dadurch sind Untreuetaten der Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. , die mit drei Kick-back-Zahlungen von insgesamt 245.000,- DM im Jahre 1994 beendet und von der Unterbrechungswirkung des oben erw344hnten Beschlusses nicht erfasst wurden, ebenfalls nicht verj344hrt. 17 a) Dass, wie das Urteil feststellt (UA S. 13 f.), ein Durchsuchungsbe-schluss vom 1. September 1998 gegen den Angeklagten Dr. Sch. nicht er-lassen wurde, trifft nicht zu. Der Originalbeschluss befindet sich zwar ebenso wenig wie die gegen die Angeklagten Dr. P. und Dr. S. erlassenen Originalbeschl374sse bei den Ermittlungsakten; die drei Beschl374sse sind jedoch von der Staatsanwaltschaft in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden. Dass die Staatsanwaltschaft inhaltsgleiche Durchsuchungsbeschl374sse beantragt hatte, ergibt sich auch aus der Einleitungsverf374gung f374r die drei Angeklagten vom 26. August 1998 ( ). 18 b) Die gleich lautenden Beschl374sse haben folgenden Inhalt: 19 20 Die Durchsuchung sollte zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Ge-sch344fts- und sonstigen Unterlagen seit 1991 betreffend die damaligen Mitbeschuldigten R. , V. und diesen zuzuordnende Unternehmen sowie von sonstigen Beweismitteln bez374glich des aus der Beschlussbegr374ndung ersichtlichen Tatvorwurfs erfolgen. Zur Be-gr374ndung ist die Verdachtslage wie folgt dargestellt: - 10 - 21 Der jeweilige beschuldigte Augenarzt 204ist 205 des Abrechnungsbetruges zum Nach-teil der gesetzlichen Krankenkassen seit 1994 sowie der Einkommenssteuerhinterziehung f374r zwischen 1994 und 1996 verd344chtig. 22 Der Beschuldigte R. bezieht seit 1994 als Gesch344ftsf374hrer der R. OHG bzw. der Einzelfirma B. 205 von inl344ndischen Herstellern zur Implantation bestimmte, intraokulare Linsen zum Preis von durchschnittlich ca. 190,- DM pro Paar. Die Linsen verkaufte R. anschlie337end papierm344337ig mit einer jeweils 5-pro-zentigen Provision an die von ihm wirtschaftlich beherrschte Domizilfirma Ph. mit Sitz auf G. und in der Sc. und von dort aus weiter an den Beschuldigten V. , dieser als Inhaber einer Apotheke in F. . Von dort aus wurden die Linsen, die gegenst344ndlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nie verlassen hatten, auf Ver-mittlung von R. an zahlreiche im Inland ans344ssige Augen344rzte ... weiterver344u337ert. Der Preis schwankte je nach Beschaffenheit der Linse zwischen 308,- DM und 710,- DM. Der durchschnittliche Verkaufspreis lag bei 476,- DM. Die letztgenannten Preise wurden durch die Augen344rzte den gesetzlichen Krankenkassen als gesonderte Sachkosten in Rechnung gestellt und durch diese bezahlt. 23 Es besteht der Verdacht, da337 entsprechend einem gemeinsamen Tatplan 205 von den Krankenkassen die Erstattung 374berh366hter Sachkosten erschlichen werden sollte. Da-bei sei ein Teil des von der T344tergruppe erzielten Gewinns an die beteiligten Augen344rzte in Form von Geldzahlungen oder Rabatten in bislang unbekannter H366he zur374ckgeflossen, ohne da337 dies den Kassen gegen374ber offenbart worden sei 205223 c) Die verj344hrungsunterbrechende Wirkung der Beschl374sse erfasst nicht nur die Betrugstaten in Bezug auf Augenlinsen, sondern auch die Untreuetaten in Bezug auf Medikamente. 24 Generell gilt: In Wirtschaftsstrafverfahren werden regelm344337ig schon zu einem fr374hen Zeitpunkt Durchsuchungen nach 247247 102, 103 StPO notwendig. Insoweit ist es 374blich und f374r erfolgversprechende Ermittlungen auch geboten, auf schriftliche Unterlagen, insbesondere 374ber die Buchhaltung und den Zah-lungsverkehr, zuzugreifen, weil sich in den meisten F344llen erst aufgrund derarti-ger Unterlagen Umst344nde herausstellen, die den Tatverdacht konkretisieren sowie Schuld oder Unschuld belegen. Dies gilt insbesondere bei Abrechnungs-manipulationen, die in einem so fr374hen Verfahrensstadium regelm344337ig nicht detailliert zu umschreiben sind. Es entspricht daher einem praktischen Bed374rf- 25 - 11 - nis und ist prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn der Tatverdacht in den Durch-suchsuchungsbeschl374ssen weit gefasst wird. Dementsprechend gen374gt es f374r die Darstellung der Verdachtslage, dass die Taten unter zusammenfassenden kennzeichnenden Merkmalen bestimmbar sind, falls die Ma337nahme wegen ei-ner Vielzahl von Taten im prozessualen Sinne erfolgt, deren Einzelheiten die Ermittlungen noch kl344ren m374ssen (vgl. BGH NStZ 2001, 191). Dies ist bei der Auslegung verj344hrungsunterbrechender Durchsuchungs- und Beschlagnahme-beschl374sse sowie bei der Ermittlung des Verfolgungswillens der Strafverfol-gungsbeh366rden zu bedenken. Im Einzelnen hat die Rechtsprechung folgende Grunds344tze aufgestellt: Wird in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grunds344tzlich auf alle verfahrensgegenst344ndli-chen Taten, es sei denn der - insoweit ma337gebliche - Verfolgungswille der Strafverfolgungsbeh366rden ist erkennbar auf eine oder mehrere Taten be-schr344nkt. F374r die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der richter-lichen Untersuchungsma337nahme ma337geblich. Ergibt sich dieser nicht bereits aus deren Wortlaut, ist namentlich auf den Sach- und Verfahrenszusammen-hang abzustellen (vgl. BGH NStZ 2000, 427 m. Anm. J344ger wistra 2000, 227; BGH NStZ 2001, 191; wistra 2002, 57; Stree/Sternberg-Lieben aaO Rdn. 23). 26 Die Unterbrechungswirkung ergibt sich hier auch hinsichtlich des Tat-komplexes "Medikamente" aus dem Wortlaut der Beschl374sse. Zweck der Be-schl374sse war danach das Auffinden und die Beschlagnahme insbesondere von Unterlagen betreffend die damaligen Mitbeschuldigten R. und V. bzw. bestimmte ihnen zuzuordnende Unternehmen. Dieser Zweck ist f374r die Ermitt-lungen im Tatkomplex 204Medikamente223 gleicherma337en wie im Tatkomplex 204Au-genlinsen223 relevant. Dem Wortlaut der Beschlussbegr374ndung l344sst sich eine Beschr344nkung des Verfolgungswillens nicht entnehmen. Die Tatschilderung 27 - 12 - bezieht sich zwar zun344chst nur auf Augenlinsen. Die anschlie337end dargelegte Schlussfolgerung geht allerdings dahin, der Verdacht richte sich allgemein dar-auf, dass von den gesetzlichen Krankenkassen die Erstattung 374berh366hter Sach-kosten erschlichen werden sollte. Die in den Durchsuchungsbeschl374ssen genau umschriebene Bege-hungsweise gen374gt dem Bed374rfnis, die von der Unterbrechung betroffenen Ta-ten von denkbar 344hnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die sich die Verfolgung nicht bezog, zu unterscheiden (vgl. Senat, Urt. vom 17. Februar 1981 226 1 StR 546/80 226 Umdruck S. 6; BGH NStZ 2001, 191). Bei der Schilde-rung der Taten tritt als bestimmendes Merkmal, welches die Taten von legalen Verhaltensweisen unterscheidet, der Umstand hervor, dass die Angeklagten Kick-back-Zahlungen von ihrem Lieferanten R. erhielten, die sie gegen374ber den Krankenkassen verschwiegen. Ferner ist die Begehungsweise auch da-durch charakterisiert, dass R. zuzuordnende Unternehmen eingebunden waren und die Lieferungen 374ber den Apotheker V. erfolgten. Alle diese kennzeichnenden Merkmale treffen sowohl auf den Tatkomplex 204Augenlinsen223 als auch auf den Tatkomplex 204Medikamente223 zu. Was die Begehungsweise an-belangt, differiert zwischen den Tatkomplexen lediglich der Abrechnungsmodus gegen374ber den Krankenkassen aufgrund unterschiedlicher sozialversicherungs-rechtlicher Vorschriften, was letztlich zur Beurteilung des Tatkomplexes 204Medi-kamente" als Untreue 226 und nicht als Betrug 226 f374hrt. Der Abrechnungsmodus ist in den Beschlussbegr374ndungen aber gerade nicht dargestellt. 28 Ferner ist der enge Sach- und Verfahrenszusammenhang zwischen von R. gelieferten Augenlinsen und Medikamenten evident. Es geht n344mlich ge-rade nicht um irgendwelche Medikamente, sondern um solche, die bei den von den Angeklagten durchgef374hrten ambulanten Operationen f374r das Einsetzen der Augenlinsen als Hilfs- bzw. Zusatzstoffe verwendet wurden, die also die 29 - 13 - Angeklagten 374berhaupt nur deswegen erwarben, weil ihnen die Augenlinsen geliefert wurden. Der enge Verfahrenszusammenhang ist insbesondere auch daran zu erkennen, dass es lebensfremd gewesen w344re, wenn die Staatsan-waltschaft im Fall sp344terer Kenntniserlangung von Unregelm344337igkeiten bei der Abrechnung solcher Stoffe ein neues Verfahren gegen die Angeklagten einge-leitet h344tte. 4. Die Teileinstellungen bez374glich der Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. k366nnen auch nicht teilweise bestehen bleiben, soweit die Kammer die Untreuetaten bereits im Jahr 1993 als materiell beendet angesehen hat. Zwar erfasst der Inhalt der Durchsuchungsbeschl374sse vom 1. September 1998 nur Taten ab 1994, sodass 1993 beendete Taten bereits verj344hrt sind. 30 Nach den Urteilsfeststellungen erfolgten die kassen344rztlichen Verord-nungen seitens der Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. ab dem 26. Okto-ber 1993 (UA S. 24). Die erste und einzige Kick-back-Zahlung im Jahr 1993 datiert allerdings bereits auf den 8. Oktober 1993 (UA S. 18). Den Feststellun-gen zufolge kann es sich demnach nicht um eine - wie f374r die Frage der Verj344h-rung von der Kammer durchgehend angenommene - nachtr344gliche Zahlung handeln, sodass das Urteil insoweit unklar bleibt. Ist die Zahlung indessen aus-nahmsweise im Vorhinein erfolgt, ist nicht ausgeschlossen, dass sie (teilweise) f374r Verordnungen im Jahr 1994 bestimmt war, sodass insoweit auch die mate-rielle Beendigung nicht vor 1994 eingetreten sein kann. 31 III. Der Teilfreispruch des Angeklagten Dr. P. hinsichtlich des Tatkom-plexes 204Augenlinsen223 h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 32 - 14 - 1. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. P. aus tats344chlichen Gr374nden von den Betrugsvorw374rfen freigesprochen, da es weder irrtumsbeding-te Verm366gensverf374gungen seitens der Leistungstr344ger noch einen entspre-chenden 204T344uschungsvorsatz223 des Angeklagten habe feststellen k366nnen (UA S. 50). Den Mitarbeitern der Kassen344rztlichen Vereinigung und der Kranken-kassen habe jegliche Vorstellung 374ber die Berechtigung der H366he der geltend gemachten Kosten f374r die Augenlinsen gefehlt, da insoweit keine 334berpr374fun-gen vorgenommen worden seien (UA S. 20 f.). Nach den Urteilsfeststellungen vertrat man bei der Kassen344rztlichen Vereinigung die Auffassung, die 334berpr374-fungspflicht f374r diese Kosten treffe die Krankenkassen (UA S. 35 f.). Die Kran-kenkassen 374berpr374ften die Abrechnungen aber nur bei au337ergew366hnlichen Ab-weichungen bzw. stichprobenartig oder unterzogen diejenigen eines Arztes ins-gesamt einer Wirtschaftlichkeitspr374fung. Teilweise wurde dies damit gerechtfer-tigt, dass man bei den Krankenkassen der Ansicht war, die Kassen344rztliche Vereinigung w374rde auch die geltend gemachten Sachkosten 374berpr374fen (UA S. 37 f.). Angesichts dieser Pr374fungspraxis habe nicht festgestellt werden k366n-nen, dass der Angeklagte Dr. P. davon ausging, die Kassen344rztliche Ver-einigung oder die Krankenkassen n344hmen Kontrollen vor (UA S. 21, 39). 33 2. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung das Vorliegen eines Irrtums verneint. Ob beim Verf374genden ein Irrtum erregt oder unterhalten wurde, ist zwar Tatfrage (vgl. BGH NStZ 2000, 375); die Ausf374hrungen im Urteil zum fehlenden Irrtum gehen jedoch schon im rechtlichen Ausgangspunkt fehl. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass es jedenfalls bei dem - hier gegebenen - standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren nicht erforderlich ist, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei der H366he nach berechtigt; vielmehr gen374gt die stillschweigende Annahme, die ihm vorlie-gende Abrechnung sei insgesamt 204in Ordnung223 (vgl. BGHSt 2, 325, 326; 24, 34 - 15 - 386, 389; Tiedemann in LK 11. Aufl. 247 263 Rdn. 79, 83). Daher setzt ein Irrtum nicht voraus, dass tats344chlich eine 334berpr374fung der Abrechnungen im Einzelfall durchgef374hrt wurde. Dies ergibt sich hier gerade aus der besonderen Stellung von Kassen344rzten; denn das ihnen durch die Kassenarztzulassung entgegen-gebrachte Vertrauen rechtfertigt erwartungsgem344337 die Herabsetzung des Pr374-fungsumfangs seitens der Leistungstr344ger. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere der Schluss des Landgerichts vom Pr374fungsumfang bei den betroffenen Krankenkassen darauf, dass bei de-ren Mitarbeitern kein Irrtum erregt worden sei, nicht nachvollziehbar. So legen etwa stichprobenartige Kontrollen den Schluss auf eine selbstverst344ndliche Er-wartungshaltung des jeweiligen Mitarbeiters bei den nicht kontrollierten Vorg344n-gen dahin nahe, dass die angesetzten Kosten auch tats344chlich angefallen sind. Auch ist sachlogische Voraussetzung f374r die - den Krankenkassen regelm344337ig vorbehaltene - Wirtschaftlichkeitspr374fung, dass Pr374fungsgegenstand nur tat-s344chlich erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind (vgl. BSG MedR 1995, 245, 248; Herffs, Der Abrechnungsbetrug des Vertragsarztes Diss. 2002 S. 74). 35 Inwieweit das Landgericht daneben das Fehlen eines Irrtums bei den Mitarbeitern der Kassen344rztlichen Vereinigung tragf344hig begr374ndet hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. hierzu Herffs aaO S. 60 ff.). F374r die Kran-kenkassen gilt jedenfalls, dass diese nach den Urteilsfeststellungen nicht wie der Kassen344rztlichen Vereinigung nachgeordnete Zahlstellen zu beurteilen sind, die ohne eigene Pr374fungskompetenz etwaige dortige Entscheidungen nur zah-lungstechnisch abwickeln (zu dieser - hier nicht vorliegenden - Fallkonstellation vgl. den in der Gegenerkl344rung zitierten Beschluss des 5. Strafsenats vom 11. Oktober 2004 226 5 StR 389/04 [NStZ 2005, 157]). 36 - 16 - 3. Auch soweit das Landgericht den Vorsatz beim Angeklagten Dr. P. verneint hat, begegnen die Ausf374hrungen im Urteil - bereits f374r sich gesehen - durchgreifenden Bedenken. 37 Zun344chst wird die Vorstellung des Angeklagten nur unter dem Gesichts-punkt des direkten Vorsatzes, nicht des bedingten Vorsatzes er366rtert. Das Urteil verh344lt sich nicht dazu, ob der Angeklagte Fehlvorstellungen bei den Mitarbei-tern der Leistungstr344ger f374r m366glich hielt und sich um seines finanziellen Vor-teils willen hiermit abfand (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 1999, 32, 34). Dar-374ber hinaus k366nnte einer bestimmten Pr374fungspraxis f374r den Vorsatz 374berhaupt nur dann Bedeutung zukommen, wenn sie in die Vorstellung des Angeklagten, was das Urteil nicht er366rtert, auf irgendeine Weise Eingang fand. 38 IV. F374r die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlass zu den folgenden Hinweisen: 39 1. Ob die von den drei Angeklagten bezogenen Medikamente unter die (jeweils) einschl344gige Sprechstundenbedarfsvereinbarung fielen, ist entgegen der Auffassung der Kammer (UA S. 24 f.) im Ergebnis unerheblich. Die M366g-lichkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf - hier Operationsbedarf - zu Lasten der Krankenkassen ergibt sich aus derartigen Vereinbarungen auf der Grundlage von 247 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach die Kassen344rztlichen Verei-nigungen mit den zust344ndigen Verb344nden der Kassen Gesamtvertr344ge 374ber die vertrags344rztliche Versorgung der Mitglieder schlie337en; was als Sprechstunden-bedarf verordnungsf344hig ist, kann dabei in den Vereinbarungen, insbesondere in den Anlagen, definiert werden (vgl. Dahm in Rieger [Hrsg.], Lexikon des Arzt-rechts 2. Aufl. 13. Lfg. Ordnungsziff. 4940 Rdn. 9, 15). 40 - 17 - Die Strafbarkeit wegen Untreue h344ngt allerdings im Ergebnis weder vom im Wege der Vertragsauslegung zu ermittelnden Inhalt der einschl344gigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung noch von der Anwendung des Verbrin-gungsverbots nach 247 73 AMG in den f374r den Tatzeitraum geltenden Fassungen vom 27. April 1993 und 19. Oktober 1994 ab. Die Vertretungsmacht des Kas-sen- bzw. Vertragsarztes geht sehr weit. Der Apotheker, der sich an die 344rztli-che Verordnung h344lt, ist in seinem Vertrauen auf Bezahlung des Kaufpreises durch die Krankenkasse gesch374tzt (vgl. BSG SozR 3-2500 247 132a Nr. 3). Er ist im Grundsatz nicht verpflichtet, zu 374berpr374fen, ob die 344rztliche Verordnung sachlich richtig ist. Die jeweilige Krankenkasse kann dem Apotheker Einwen-dungen, die die 344rztliche Verordnung betreffen, regelm344337ig nicht entgegenhal-ten (vgl. BSGE 77, 194, 206; Senat, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 165/03 - Umdruck S. 11). Aber selbst wenn sich hier die Vertretungsmacht (vgl. BGHSt 49, 17, 19, 23 f.; BSGE aaO 200) nicht auf die Verordnung der Produkte Cellugel und Wydase als Sprechstundenbedarf bezogen h344tte, h344tten die An-geklagten zwar als Vertreter ohne Vertretungsmacht i.S.v. 247 177 Abs. 1 BGB gehandelt. Dann w344re das jeweilige Gesch344ft jedoch durch die nachtr344gliche Zahlung seitens der zust344ndigen AOK oder der Barmer Ersatzkasse genehmigt worden, wobei sich die Genehmigung naturgem344337 nicht auf den von den Ange-klagten gerade verschwiegenen Rabattanteil h344tte beziehen k366nnen. An der Strafbarkeit eines derartigen Verhaltens nach 247 266 Abs. 1 StGB w374rde sich hierdurch - abgesehen davon, dass der Treubruchs- anstelle des Missbrauchs-tatbestands einschl344gig w344re - nichts 344ndern. Sollten sich die Angeklagten so-gar bewusst 374ber die ihnen zustehende Vertretungsmacht hinweggesetzt ha-ben, um die jeweilige Kasse zur Zahlung zu veranlassen, k366nnte dies freilich bei der Strafzumessung zu ihren Lasten gewertet werden. 41 2. Was den Tatkomplex 204Augenlinsen223 anbelangt, hat die Kammer nicht feststellen k366nnen, welche der patientenbezogenen Abrechnungen Augenlin- 42 - 18 - sen, die R. an den Angeklagten Dr. P. geliefert hatte, und welche Au-genlinsen seiner sechs anderen Lieferanten betrafen. Da alle nicht mit einer speziellen Identifizierungsnummer versehen waren, war die Zuordnung der Au-genlinsen, hinsichtlich derer Kick-back-Zahlungen erfolgten, zu den Abrechnun-gen nicht m366glich (UA S. 39). Die Kammer hat somit letztlich nicht feststellen k366nnen, gegen374ber welchen Krankenkassen - allein die vierte Quartalsabrech-nung aus 1996 betraf 30 Kassen (UA S. 36) - 374berh366hte Kosten abgerechnet wurden. Sollten sich von dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht hinsichtlich des Tatkomplexes 204Augenlinsen223 erneut keine Feststellungen zu konkret gesch344digten Kassen treffen lassen, stellt dies keinen Mangel des Ur-teils dar, der dessen Bestand gef344hrden w374rde (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 165/03 - Umdruck S. 7 f.). Auch dann ist die Beweisauf-nahme aber wiederum auf die regelhaften internen Abl344ufe bei der Kassen344rzt-lichen Vereinigung und den Kassen zu erstrecken (aaO S. 6), wobei es sich, da einerseits eine Vielzahl von Kassen als Gesch344digte in Betracht kommt, ande-rerseits die Gesch344digten nicht mehr zu ermitteln sind, nur um exemplarische Beweiserhebungen f374r die 334berzeugungsbildung des Tatgerichts handeln kann. Da es um standardisierte, auf Massenerledigung angelegte Abrechnungsver-fahren geht, sind die Anforderungen an die Aufkl344rungspflicht (vgl. 247 244 Abs. 2 StPO) nicht zu 374berspannen. Was die Frage anbelangt, wie der Gesamtscha-den auf die Tathandlungen zu verteilen ist, wird gegebenenfalls eine Sch344tzung anhand der prozentualen Gewinnmarge erforderlich sein. 43 - 19 - 3. Dem Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wird hier besondere Bedeutung zukommen, obwohl es sich nicht um eine Haftsache handelt. 44 Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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