BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 547/09 vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass im Fall B.II.4 der Urteilsgr374nde 1. betreffend den Angeklagten die tateinheitliche Verurteilung we-gen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung und 2. betreffend die Mitangeklagte B. R. die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkun-dung entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet in vier F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapie-ren, Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung sowie (im Fall B.II.4 der Ur-teilsgr374nde) wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels 1 - 3 - in Tateinheit mit Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapieren und zur mittel-baren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verur-teilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die auf die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt im Fall B.II.4 der Urteilsgr374nde auf die Sachr374ge zum Wegfall der Verurtei-lung wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung. Im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 2009 unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). a) Die Sonderregelung des 247 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG konsumiert den allgemeinen Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung i.S.d. 247 271 Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09), so dass die Ver-urteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur mittelbaren Falschbeur-kundung im Fall B.II.4 der Urteilsgr374nde entf344llt. 2 b) Die im Fall B.II.4 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und damit auch die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe haben Bestand. Die Schuldspruch344nderung l344sst den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unber374hrt. Trotz der Beschr344nkung des Tatvorwurfs sind in diesem Fall wei-terhin zwei Straftatbest344nde tateinheitlich verwirklicht. 3 2. Die Schuldspruchberichtigung ist im Fall B.II.4 der Urteilsgr374nde ge-m344337 247 357 StPO auf die nichtrevidierende Mitangeklagte B. R. zu erstrecken, da sie wegen derselben Tat im prozessualen Sinn i.S.v. 247 264 StPO verurteilt wurde (vgl. Kuckein in KK, 6. Aufl. 247 357 Rdn. 8 m.w.N.). Das Landgericht hat sie insoweit wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Der Senat schlie337t auch im Fall der Mitangeklagten B. R. aus, dass die Berichtigung des 4 - 4 - Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. Dies steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen (BGH NStZ 1997, 379). Nack Elf Graf J344ger Sander
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