BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 547 /11 vom 20. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 b e- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Ur teil des Landgerichts München I vom 6. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger S . Ü . im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Rüge einer Verletzung des § 252 StPO ist unbegründet. a) Dieser Rüge liegt fol gendes Prozessgeschehen zugrunde: Der Angeklagten liegt zur Last, ihrem Ehemann mit einem Butterflymesser zwei Stichverletzungen in den linken Oberkörperbereich versetzt zu haben, nachdem dieser sich schützend vor seine neue Partnerin gestellt hatte, der die Angeklagte als Nebenbuhlerin das Gesicht zerschneiden wollte. Der G e- schädigte - als Ehemann der Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt - hatte zunächst die ihn beha n- delnden Ärzte von der Schweigepflicht entb unden. In der Hauptverhandlung machten dann sowohl der Geschädigte (gemäß § 52 StPO, UA S. 28) als - 3 - auch die behandelnden Ärzte (gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO, UA S. 38), gegenüber denen der Geschädigte mittlerweile die Entbindung von der Schweigepfli cht widerrufen hatte, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht hat deshalb die Angaben des behandelnden Arztes Dr. S. über die Verletzungen des Geschädigten dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt, dass es die poli zeiliche Vernehmungsbeamtin K. zu den von diesem im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung g e- machten Angaben vernommen hat (UA S. 39 ff.). Zum Zeitpunkt seiner pol i- zeilichen Vernehmung waren die behandelnden Ärzte vom Geschädigten von der Schweigepflicht entbund en gewesen (UA S. 40). Das Landgericht hat die auf diese Weise in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Arztes Dr. S . über die Verletzungen des Geschädigten dem Urteil auch zugrunde gelegt (UA S. 41). b) Entgegen der Annahme der Revisio n stand der Verwertung dieser Angaben kein sich aus § 252 StPO ergebendes Verwertungsverbot entgegen. aa) Zwar ist die Vorschrift des § 252 StPO grundsätzlich auch auf Berufsg e- heimnisträger i . S . v . § 53 StPO anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1962 - 5 StR 462/62, BGHSt 18, 146; Beschluss vom 24. September 1996 - 5 StR 441/ 96, StV 1997, 23 3). Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, darf aber der Ermittlungsrichter über den Inhalt der Aussage eines gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Arztes verno m- men werden, die dieser vor dem Ermittlungsrichter gemacht hat, wenn der Arzt bei dieser Aussage gemäß § 53 Abs. 2 StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war; § 252 StP O ist dann nicht anwendbar ( BGHSt 18, 146; BGH StV 1997, 2 3 3; glA Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., - 4 - § 53 Rn. 49 und § 252 Rn. 3; Diemer in KK - StPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 6; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 5 3 Rn. 83; Neubeck in KMR - StPO § 53 Rn. 41; Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 252 Rn. 4; aA OLG Hamburg, NJW 1962, 689, 691; Geppert, Jura 1988, 305, 311 f.; Eb. Schmidt JR 1963, 267). Grund hierfür ist, dass in einem solchen Fall der Pflichtenwiderstreit, auf den das Verwertungsve rbot des § 252 StPO Rücksicht nimmt, nicht auftr e- ten kann (zutr. Diemer aaO). Denn durch das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO wird der Berufsgeheimnisträger geschützt und nicht diejen i- ge Person, die ihn von der Schweigepflicht entbinden kann. Ihr Re cht b e- schränkt sich darauf, darüber zu entscheiden, ob sie den Berufsgeheimni s- träger von der Schweigepflicht entbindet oder nicht. Sie hat indes keinen Anspruch darauf, dass der Berufsgeheimnisträger die Aussage verweigert und das Gericht nicht verwertet, was er gleichwohl ausgesagt hat (BGHSt 18, 146, 147). War der Berufsgeheimnisträger zum Zeitpunkt seiner Au s- sage vor dem Ermittlungsrichter von der Schweigepflicht befreit, befand er sich nicht in einem Pflichtenwiderstreit zwischen Wahrheitspflicht und Sc hweigepflicht. bb) Für die hier vorliegende Fallkonstellation, dass der zunächst von der Schweigepflicht entbundene Berufsgeheimnisträger im Ermittlungsverfa h- ren seine Angaben nicht vor einem Ermittlungsrichter, sondern im Rahmen einer polizeilichen Verneh mung gemacht hat, führt ebenfalls nicht zum Vo r- liegen eines Verwertungsverbots gemäß § 252 StPO. Denn die Verwertba r- keit der Angaben der Vernehmungsperson ergibt sich im Fall der Verne h- mung einer jedenfalls zu diesem Zeitpunkt von der Schweigepflicht entbu n- denen Person nicht erst aus der besonderen Bedeutung der richterlichen - 5 - gegenüber einer sonstigen Vernehmung (vgl. dazu BGHSt 49, 72, 77; Meyer - Goßner, StPO , 54. Aufl. , § 252 Rn. 14 mwN), sondern bereits da r- aus, dass die Vorschrift des § 252 StPO mangels der von ihr vorausgeset z- ten Pflichtenkollision des bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren von seiner Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträgers von vor n- herein nicht anwendbar ist (vgl. BGH StV 1997, 2 33). Die vom Zeugen Dr. S. na ch Entbindung von seiner ärztlichen Schweigepflicht im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben durften d a- her auch nach Widerruf der Entbindungserklärung seitens des Geschädi g- ten durch Vernehmung der polizeilichen Vernehmungsbeamtin in die H auptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet werden. 2. Die Rüge einer Verletzung des sich aus Art. 6 I Satz 1 und 6 III Buchst. d MRK ergebenden Konfrontationsrechts, weil dem behandelnden Arzt des Geschädigten, dem Zeugen Dr. S . , kein e "dem kontradiktorischen Verfahren entsprechenden Fragen" hätten gestellt werden können, ist bereits unzulässig. Zum einen ist die Rüge nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO erhoben worden, sondern erst in der Gegenerklärung auf di e A n tragsschrift des Generalbundesanwalts. Zum anderen genügt die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie sich ledi g- lich auf die Behauptung einer Verletzung des Konfrontationsrechts b e- schränkt und weder Angaben zum Inhalt der Ve rnehmung noch dazu enthält, ob die Angeklagte oder die Verteidigung von dem Vernehmungstermin unte r- richtet waren, wann sie vom Inhalt der Vernehmung Kenntnis erlangt haben und ob sie zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Gelegenheit hatten, den Zeuge n Dr. S. zu befragen oder befragen zu lassen (vgl . dazu - 6 - BGHSt 51, 150, 154 ff. sowie Meyer - Goßner, StPO , 54. Aufl. , Art. 6 MRK Rn. 22a mwN). Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob sie einen derartigen Ve r- such unternommen haben. Schließlich teilt d ie Revision auch nicht mit, we l- che über die von den vernehmenden Polizeibeamten gestellten hinausg e- henden weiteren Fragen aus ihrer Sicht dem Zeugen hätten gestellt werden sollen. Wahl Rothfuß Elf Graf Jäger
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