BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 548/01 vom 15. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlo s - sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts München II vom 13. September 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von S. (Ei nze l - strafe sieben Jahre) sowie zwei (weiteren) Fällen der gefährlichen Körperve r - letzung zum Nachteil seiner Ehefrau (Einzelstrafe jeweils zwei Jahre), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt zum Schuldspruch e r - folglos (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). - 3 - 1. Folgendes ist festgestellt: Im Rahmen des von der Ehefrau des Angeklagten eingeleiteten Sche i - dungsverfahrens kam es unter den Eheleuten zu Streitigkeiten vor allem ber das Sorgerecht fr die 1990 und 1992 geborenen Shne und die Tilgung von Schulden in Hhe von mehreren hunderttausend DM. Diese rhrten wesentlich von einem Hausbau her sowie von einem Darlehen ber 80.000 DM, das fr ein "Ayurveda-Studio" der Ehefrau aufgenommen worden war. Ein nennen s - wertes Einkommen erzielte diese nicht. Nach der Trennung der Eheleute verblieben dem Angeklagten, der in e i - nem Zimmer zur Miete wohnte, von seinem Nettoverdienst von etwa 4.400 DM noch etwa 460 DM. Als die Zwangsversteigerung des Hauses anstand, verwe i - gerte die Ehefrau ihre fr einen freihndigen Verkauf erforderliche Zusti m - mung, ohne daß ein Grund hierfr festgestellt wre, obwohl bei einer Zwang s - versteigerung ein wesentlich geringerer Erls zu erwarten war als bei einem freihndigen Verkauf. In dem nunmehr von der Ehefrau und den Shnen b e - wohnten Haus hielt sich zumindest zeitweite S. , der Freund der Ehefrau, auf, dem diese auch den vom Angeklagten fr sie und die Kinder geleasten Pkw - fr den der Angeklagte monatliche Leasingraten bezahlte - zur Nutzung berlassen hatte. Als der Angeklagte erfuhr, daß die Shne gegenber dem Familieng e - richt erklrt hatten, im Fall einer Scheidung bei der Mutter bleiben zu wollen, war er enttuscht und verzweifelt, nachdem diese bis zuletzt immer wieder ve r - sichert hatten, bei einer Scheidung bei ihm leben zu wollen. Wie es zu diesem Sinneswandel gekommen war, ist nicht mitgeteilt. Der Angeklagte vermutete "gleichfalls eine Intrige seiner Frau und ihres Freundes". - 4 - Der Angeklagte geriet ber die ganze Situation so in Wut, daû er noch in derselben Nacht zu seinem frheren Wohnhaus und zu seiner Ehefrau fuhr, "um sie notfalls auch mit Schlgen zu zwingen, dem Verkauf des Hauses zuz u - stimmen"; er nahm ein Kchenmesser mit, "um seiner Forderung Nachdruck verleihen zu knnen". Vor dem Haus steigerte sich seine Wut weiter, als er dort den von ihm geleasten und von S. benutzten Pkw stehen sah. Es ging ihm jetzt nicht mehr nur um den Hausverkauf, sondern er wollte "die Situation auf der Stelle unter Einsatz von Gewalt bereinigen" und dabei seine Ehefrau und S. "angreifen". Er betrat ber die Garage die Waschkche, nac h - dem er zuvor einen aufgefundenen Radmutterschlssel als Schlagwerkzeug an sich genommen hatte. In der Waschkche trat ihm seine Ehefrau entgegen, der er mit den Worten: "Jetzt hast Du erreicht, was Du wolltest, Du Drecksau!" den Radmutterschlssel zweimal auf den Kopf schlug. Einen Ttungsvorsatz konnte die Strafkammer nicht feststellen. Als die Ehefrau S. um Hilfe rief, wandte sich der Angeklagte von ihr ab und lief in das Wohnzimmer, wo er mit den Worten: "Ich bring Dich um, Du Drecksau!" mit dem mitgebrachten Messer mehrfach auf S. einstach. Es kam zu einem Kampf, bei dem sich S. zwar letztlich erfolgreich wehren, tiefe Schnitt- und weniger tiefe Stichverletzungen aber nicht verhindern konnte. Am Ende konnte S. trotz Verfolgung durch den Angeklagten fliehen. Der Angeklagte kehrte zum Haus zurck und wandte sich wieder, die s - mal auch mit dem Messer, gegen die Ehefrau, der er, noch immer ohne T - tungsvorsatz, trotz ihrer Gegenwehr Verletzungen am Ellenbogen und am U n - terarm zufgte. Das Eingreifen der durch den Lrm aufgewachten Kinder e r - mglichte dann auch der Ehefrau die Flucht. - 5 - 2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Der nheren Ausfhrung bedarf nur folgendes: Die Annahme, es liege nicht Tateinheit (natrliche Handlungseinheit), sondern Tatmehrheit hinsichtlich der drei Tatkomplexe vor, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Hchstpersnliche Rechtsgter verschiedener Personen sind einer a d - ditiven Betrachtungsweise, wie sie der natrlichen Handlungseinheit zu Grunde liegt, nur ausnahmsweise zugnglich. Greift der Tter daher einzelne Me n - schen nacheinander an, so besteht selbst bei einheitlichem Tatentschluû und engem rumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmûig kein Anlaû, di e - se Vorgnge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGH StV 1999, 351, 352, StV 1994, 537, 538 jew. m.w.N.). Besonderheiten, die eine andere Beu r - teilung rechtfertigen knnten (vgl. BGH StV 1994 aaO), sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht daraus, daû der Angeklagte zweimal seine Ehefrau angriff, da der zwischenzeitliche Angriff gegen S. ins o - weit eine Zsur bildet. 3. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. a) Hinsichtlich des Totschlagsversuchs ist ausgefhrt, ein minder schw e - rer Fall (§ 213 StGB) liege nicht vor. Ein Anlaû, der den in § 213 StGB g e - nannten Umstnden auch nur annhernd vergleichbar sei, sei nicht ersichtlich. S. habe dem Angeklagten "keinerlei Anlaû" zur Tat gegeben, der Strafrahmen sei jedoch wegen Versuchs gemû §§ 23, 49 StGB zu mildern. Dabei geht die Strafkammer von einem unzutreffenden Ansatz aus, da bei der Frage, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne von § 213 StGB, zweite Alternative, vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - 6 - nicht auf die Vergleichbarkeit mit den Fllen einer Provokation abzustellen ist. Entscheidend hierfr ist vielmehr, ob das gesamte Tatbild einschlieûlich aller subjektiven Momente und der Tterpersnlichkeit vom Durchschnitt der erfa h - rungsgemû gewhnlich vorkommenden Flle in einem Maûe abweicht, daû die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGH, Beschluû vom 21. Dezember 1992 - 5 StR 645/92 -; NStZ 1985, 310 m.w.N.). In diesem Z u - sammenhang knnen auch die Vorgeschichte der Tat und die gesamten B e - ziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sein (Eser in Schnke/ Schrder StGB, 26. Aufl. § 213 Rdn. 13 m.w.N.). Bereits bei Vorliegen eines "vertypten Milderungsgrundes" (hier: Versuch) kann die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommen (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Trndle/ Fischer StGB, 50. Aufl. § 50 Rdn. 2). b) Nach diesen Grundstzen htte die Strafkammer bei der Prfung des minder schweren Falles die dazu aufgezeigten Besonderheiten der Vorg e - schichte der Tat in die Errterung einbeziehen mssen. Die Strafkammer sieht zwar die finanzielle und familire Lage des Angeklagten als wesentlich zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkt an, errtert diesen U m - stand aber nicht - wie geboten - bereits bei der Prfung des Strafrahmens so n - dern erst bei der Strafzumessung innerhalb des bereits gefundenen Strafra h - mens. Schlieûlich hat S. selbst, fr das Opfer eines Ttungsversuchs ungewhnlich, "ein gewisses Verstndnis" fr die Gesamtsituation des Ang e - klagten gezeigt. c) Allerdings gebietet der hohe Rang des durch § 212 StGB geschtzten Rechtsguts die Schwelle des § 213 StGB - auch nach der Strafrahmenve r - schrfung durch das 6. StrRG - nicht zu niedrig anzusetzen (Trndle/Fischer aaO § 213 Rdn. 13 m.w.N.). Gleichwohl kann der Senat unter den hier geg e - - 7 - benen Umstnden nicht ausschlieûen, daû es sich im Ergebnis zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt htte, wenn die Strafkammer die genannten G e - sichtspunkte schon bei der Strafrahmenbestimmung erwogen htte. d) Die berwiegend auf dieselben Erwgungen wie die Strafe wegen versuchten Totschlags gesttzten Einzelstrafen wegen der gefhrlichen K r - perverletzungen zum Nachteil der Ehefrau knnen schon im Hinblick auf den engen inneren Zusammenhang des gesamten Tatgeschehens keinen Bestand haben. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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