BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 548/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Karlsruhe - Ausw344rtige Jugendkammer Pforzheim - vom 17. Mai 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung dahingehend ge344ndert, dass die Vollziehung von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor der Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Je-doch werden die Geb374hr f374r das Revisionsverfahren um ein Siebtel erm344337igt und der Staatskasse ein Siebtel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind. Die Revision 1 - 3 - des Angeklagten hat mit der Sachr374ge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. Der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe durfte nur f374r die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. 2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 2010 insoweit ausgef374hrt: 3 4 204Die 334berpr374fung des angefochtenen Urteils hat - bis auf die Dauer des Vorwegvollzuges der Strafe - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten aufgezeigt. 5 Die Kammer hat - sachverst344ndig beraten (UA S. 31, 32) - rechtsfehler-frei festgestellt, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB vorliegen (ebenda). Indes kann hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzuges die Entscheidung des Landgerichts nicht bestehen bleiben (247 349 Abs. 4 StPO). Wie der Beschwerdef374hrer auch zutreffend r374gt, soll gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen 'Fassung' des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in ei-ner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327ff.; im Folgenden m.F.), das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ne-ben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Eine abweichende Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser aus ge-wichtigen Gr374nden des Einzelfalls eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten l344sst. Liegen - wie hier - keine Gr374nde vor, die gegen eine Anordnung - 4 - des Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des Vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB m.F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer an-schlie337enden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bew344hrung nach Erledigung der H344lfte der Strafe gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist (st.Rspr.; vgl. nur Senat vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515/09 -). 6 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Therapie des Ange-klagten eine Dauer von 18 Monaten in Anspruch nehmen wird (UA S. 31). Da-her kann der Senat die Sache durch Entscheidung und die Dauer des Vorweg-vollzuges selbst bestimmen (vgl. Senat vom 6. Mai 2008 - 1 StR 144/08 -). Die f374r die Berechnung des Vorwegvollzuges erforderlichen Grundlagen sind s344mt-lich rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Danach dauert - wie gezeigt - die The-rapie des Angeklagten voraussichtlich 18 Monate. Die Strafe betr344gt 4 Jahre, die H344lfte hiervon sind 2 Jahre, also 24 Monate. Somit sind 6 Monate vor der Unterbringung zu vollziehen. In diesen Vorwegvollzug ist die erlittene Untersu-chungshaft einzurechnen (BGH NStZ-RR 2009, 234).223 Diesen Ausf374hrungen schlie337t sich der Senat an und hat die Dauer des Vorwegvollzugs mit sechs Monaten angeordnet. 7 - 5 - Das Rechtsmittel hat somit zu einem geringen Teil Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg sind die Revisionsgeb374hr um ein Siebtel zu erm344337igen und der Staatskasse ein Siebtel der im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (247 473 Abs. 4 StPO). 8 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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