BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 549/04 vom 27. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 19. Juli 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Urteilsformel zu IV. statt "Im übrigen wird der Antrag zu-rückgewiesen" lautet: "Hinsichtlich der weitergehenden Schmer-zensgeld- und Zinsforderung der Nebenklägerin wird von einer Entscheidung abgesehen". Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - Soweit das Landgericht jedoch die im Adhäsionsantrag bezifferte Schmerzensgeld- und Zinsforderung für unbegründet erachtet hat, hätte es den Antrag nicht, wie geschehen, zurückweisen dürfen. Insoweit ist vielmehr in der Urteilsformel auszusprechen, daß von einer Entscheidung über den weiterge-henden Antrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO i. d. F. des am 1. September 2004 in Kraft getretenen Opferrechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 - BGBl I S. 1354 -; Senatsurteil NStZ 2003, 565). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel entsprechend berichtigt. Dem Antrag der Nebenklägerin vom 28. Oktober 2004 war nicht statt-zugeben (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO). Nack Wahl Kolz Elf Graf
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