BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 549/08 vom 18. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. M344rz 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklage, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344-gers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Mai 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes in Tat-einheit mit Raub mit Todesfolge aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, zu einem nicht genau feststellbaren Zeit-punkt zwischen dem 21. Februar 2007 gegen 18.00 Uhr und dem 22. Februar 2007 gegen 15.00 Uhr seinen Onkel K. H. aus Habgier und heimt374ckisch erdrosselt zu haben. 1 Gegen diesen Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwalt-schaft und der Nebenklage, mit denen sie die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts r374gen. Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt vertreten 2 - 4 - werden, haben mit der Sachr374ge Erfolg. Auf die Verfahrensr374gen kommt es daher nicht mehr an. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Der wegen Diebstahls und Betrugs vorbestrafte arbeitslose Angeklagte, der seit seiner Jugend Kampf- und Ausdauersportarten betreibt, befand sich seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten. Im Februar 2007 lebte er mit seiner Frau, die sich von ihm trennen wollte, und seinem kleinen Sohn in einem Motel in Straubing. An regelm344337igen Eink374nften hatten sie nur das Erziehungs- und Kindergeld, das f374r die Deckung ihrer Lebenshaltungskosten - der Angeklagte hatte neben dem Motelzimmer auch einen Mietwagen (einen schwarzen Audi A3) zu zahlen - nicht ausreichte. In dieser Zeit hatte der Angeklagte engen Kon-takt zu seinem in Bogen wohnenden Onkel, dem 48 Jahre alt gewordenen K. H. , dem sp344teren Opfer der Tat. Er besuchte ihn zu Hause, fuhr ihn zum Einkaufen und ging gelegentlich mit ihm aus. Au337erdem stellte er den Kontakt zu einem Gebrauchtwagenh344ndler her, der K. H. s Auto, das durch einen Unfall besch344digt worden und nicht mehr fahrtauglich war, kaufen wollte. Am Nachmittag des 21. Februar 2007 war der Angeklagte bei seinem Onkel in Bo-gen zu Besuch. Gegen 17.00 Uhr holte der Gebrauchtwagenh344ndler das Auto bei K. H. ab und zahlte diesem 2.700,-- Euro in bar, davon 2.500,-- Euro in f374nf 500-Euro-Scheinen. Das letzte Lebenszeichen, das zweifelsfrei K. H. zugeordnet werden konnte, war eine SMS mit pers366nlichem Inhalt, die dieser um 18.50 Uhr an die Lebensgef344hrtin seines Bruders verschickte. 4 - 5 - Am sp344ten Nachmittag des folgenden Tages, dem 22. Februar 2007, zahlte der Angeklagte einen Teil seiner Schulden zur374ck. So 374berbrachte er dem Zeugen M. einen Umschlag, in dem sich ein 500-Euro-Schein und ein 100-Euro-Schein befanden. Das Geld hatte er sich von diesem mit dem Versprechen geliehen, es umgehend wieder zur374ck zu zahlen. An dieses Ver-sprechen hatte er sich jedoch nicht gehalten und der Zeuge M. hatte ihn zuletzt massiv zur R374ckzahlung des Darlehens gedr344ngt. Gegen 16.30 Uhr zahlte er mit weiteren zwei 500-Euro-Scheinen zudem einen Teil seiner Motel-Rechnung, nachdem er auch hier bereits mehrfach zur Zahlung aufgefordert worden war. Am 23. Februar 2007 zahlte er noch 500,-- Euro auf seinem Konto bei der Postbank ein. 5 An diesem Tag fiel erstmals auch das Verschwinden von K. H. auf. Sein Bruder, der Zeuge F. H. , und dessen Lebensgef344hrtin, die Zeugin E. W. , konnten ihn nicht mehr erreichen. Sein Mobiltelefon war ausgeschaltet und auch zuhause konnte er nicht mehr angetroffen werden. Im Rahmen ihrer Suche befragten F. H. und E. W. auch den Angeklagten nach dem Verbleib von K. H. . Dieser gab dabei an, dass er nicht wisse, wo dieser sei. Am 25. Februar 2007 fand eine Aussprache zwi-schen diesen Personen auf dem 204Bogenberg223 statt, in deren Verlauf der Ange-klagte von F. H. und E. W. erneut zu dem Verbleib von K. H. befragt wurde. Dabei gab der Angeklagte unter anderem an, dass er am sp344ten Vormittag des 22. Februar 2007 bei K. H. zu Besuch gewesen sei und ihn zum Einkaufen gefahren habe. Als er den Onkel danach verlassen ha-be, sei dieser noch am Leben gewesen. 6 Am 26. Februar 2007 gegen 14.30 Uhr fand eine Feldarbeiterin die Lei-che K. H. s zwischen Strohballen auf einem Feld nahe der Bundesstra337e 7 - 6 - B 8 in Straubing Lerchenhaid. An der Vorderseite seines Halses fand sich eine nahezu waagrecht verlaufende Strangfurche. Bei der anschlie337enden Obdukti-on wurde zudem an der Vorderseite der Halswirbels344ule eine klaffende Spalt-bildung festgestellt. Als Todesursache wurde daraufhin ein zentrales Regulati-onsversagen infolge Strangulation im Sinne des Drosselns ermittelt, wobei die Einwirkung von hinten mit einer 334berstreckung des Kopfes erfolgte. Geldb366rse, Handy und Schl374sselbund von K. H. waren ebenso verschwunden wie die 2.700,-- Euro, die er anl344sslich des Verkaufs seines Autos erhalten hatte. 2. Der gegen den Angeklagten sprechende Tatverdacht beruht auf fol-genden Erkenntnissen: 8 a) Der Angeklagte, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, gab am Nachmittag des 22. Februar und am 23. Februar 2007 insgesamt einen Be-trag von 2.100,-- Euro aus, wobei er mit vier 500-Euro-Scheinen und einem 100-Euro-Schein zahlte. Einer der von dem Angeklagten verauslagten 500-Euro-Scheine konnte von der Polizei sichergestellt werden. Bei einem Vergleich der Seriennummer dieses Scheines mit den Seriennummern von f374nf weiteren 500-Euro-Scheinen, die bei dem Bruder des Gebrauchtwagenh344ndlers sicher-gestellt werden konnten und die, wie die an K. H. 374bergebenen und nach dessen Tod verschwundenen Geldscheine, aus einem Autoverkauf in Wupper-tal stammten, konnte festgestellt werden, dass alle diese Scheine aus einer Se-rie stammten, die im Jahr 2004 an die Filiale der Deutschen Bundesbank in Mainz ausgegeben worden waren. 9 b) Zur Herkunft des von ihm am 22. und 23. Februar 2007 verausgabten Geldes bei seiner Beschuldigtenvernehmung befragt, gab der Angeklagte an, dass ein Teil davon von einem spanischen Boxtrainer stamme, den er an dem 10 - 7 - Wochenende vor dem 2. Februar 2007 in einem Hotel in M374nchen getroffen habe und von dem er 2.800,-- Euro in bar erhalten habe. Den anderen Teil des Geldes habe er von seinen Konten in der Schweiz abgehoben. Bei den an-schlie337enden polizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Angeklag-te im Februar 2007 und davor keine Guthaben auf seinen Konten in der Schweiz hatte. Der spanische Boxtrainer konnte ebenfalls nicht ermittelt wer-den. Anfragen der Polizei in dem Hotel in M374nchen, bei verschiedenen spani-schen Boxverb344nden und unter der von dem Angeklagten bezeichneten Wohn-adresse in Spanien verliefen negativ. Die von dem Angeklagten angegebene E-Mail-Adresse des Trainers war fr374her einmal existent, aber seit dem 27. Feb-ruar 2007 nicht mehr g374ltig. c) Bei der Auswertung der Telefonverbindungsdaten wurde festgestellt, dass das Handy des Opfers am 22. Februar 2007 um 12.42 Uhr in dem Funk-zellenbereich 204Straubing Alburg223 eingebucht war, in dem sich auch der Leichen-fundort befindet. Kurz zuvor um 12.25 Uhr fand ein Telefongespr344ch mit dem Handy des Opfers, das sich zu diesem Zeitpunkt in einem Funkzellenbereich im Norden von Straubing befand, und dem Handy des Bruders des Angeklagten statt. Da K. H. kaum Kontakt zu dem Bruder des Angeklagten gehabt hatte, war der Angeklagte, der in seiner Beschuldigtenvernehmung zudem an-gegeben hatte, um die Mittagszeit des 22. Februar 2007 bei K. H. gewe-sen zu sein, als potentieller Anrufer in Betracht gekommen, zumal sein eigenes Handy zum Zeitpunkt des Telefonanrufs bei seinem Bruder um 12.25 Uhr kein Gespr344chsguthaben mehr aufwies und deshalb bereits um 11.24 Uhr ein Tele-fonanruf auf dem Handy des Opfers nicht mehr zustande gekommen war. 11 d) Bei der kriminaltechnischen Untersuchung der Opferbekleidung wurde schlie337lich in der rechten Ges344337tasche der Hose eine DNA-Mischspur festge- 12 - 8 - stellt, die in sechs Merkmalen mit dem Erbgut des Angeklagten identisch war. An der linken Schulterinnenseite der Jacke des Opfers wurde zudem eine stark ausgepr344gte DNA-Spur nachgewiesen, die der Ehefrau des Angeklagten zuge-ordnet werden konnte. 3. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden frei-gesprochen. 13 a) Im Rahmen seiner umfangreichen Beweisw374rdigung hat es insbeson-dere dargelegt, dass es nicht feststehe, dass sich der Angeklagte das von ihm am 22. und 23. Februar 2007 verauslagte Geld gewaltsam oder gar durch die T366tung seines Onkels verschafft habe. So k366nnte es ihm von diesem auch frei-willig 374berlassen worden sein, beispielsweise im Wege eines Verwandtendarle-hens oder durch Betrug. Der Angeklagte sei einschl344gig vorbestraft und habe in der Vergangenheit immer wieder Verm366gensvorteile durch Versprechungen erlangt, die er glaubhaft vorgetragen, aber letztlich nicht gehalten habe. 14 b) Dass der Angeklagte bei der Polizei behauptete, dass er das Geld nicht von dem Tatopfer erhalten habe, sondern dass dieses teilweise von einem spanischen Boxtrainer, dessen Existenz in der Beweisaufnahme nicht nachge-wiesen werden konnte, bzw. von seinen Konten in der Schweiz stammen w374r-de, die jedoch nach den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung im Februar 2007 und davor keine Guthaben aufwiesen, sieht das Landgericht nicht als ein f374r die Annahme der Schuld des Angeklagten ausreichendes Indiz an. Es sei n344mlich nicht auszuschlie337en, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Ver-nehmung zu einer L374ge gegriffen habe, nachdem ihm die Erlangung des von ihm verauslagten Geldes von der Polizei als Mordmotiv vorgehalten worden sei, um sich nicht selbst einem Verdacht auszusetzen. 15 - 9 - 16 c) Nach den Ausf374hrungen des Landgerichts sei es auch 204nicht ausschlie337bar zutreffend223, dass das Opfer, wie dies der Angeklagte anl344sslich einer Aussprache mit F. H. am 25. Februar 2007 behauptet habe, den Anruf am 22. Februar 2007 um 12.25 Uhr auf das Handy des Bruders des An-geklagten noch selbst get344tigt habe. Bedingung hierf374r sei, dass der Angeklagte - entgegen seinen eigenen Angaben gegen374ber F. H. und der Polizei - nicht durchg344ngig vom Vormittag bis zum Nachmittag des 22. Februar 2007 bei K. H. in Bogen gewesen sein k366nne. Als Erkl344rung f374r die abweichende Einlassung des Angeklagten f374hrt das Landgericht an, dass er damit m366gli-cherweise einen Besuch am Morgen des 22. Februar 2007 bei E. W. habe verschleiern wollen, indem er insbesondere einen Besuch bei dem Tatop-fer nur deshalb behauptet habe, 204um entstehende Zeitl374cken223 zu f374llen. Auch wenn anhand der erhobenen Verbindungsdaten feststehe, dass K. H. niemals die Handynummer des Angeklagten benutzt habe, k366nne nicht ausge-schlossen werden, dass K. H. dennoch 374ber die Rufnummer des Bruders des Angeklagten verf374gt habe. Der Angeklagte soll n344mlich gegen374ber F. H. und E. W. behauptet haben, dass er K. H. einmal mit dem Handy seines Bruders angerufen habe, so dass es bei dieser Gelegenheit - im Fall der Richtigkeit dieser Angaben - zu einer 334bertragung der Rufnummer gekommen sein k366nnte. Eine n344here Aufkl344rung sei in diesem Punkt aber nicht zu erzielen gewesen, weil K. H. s Handy nicht mehr zur Auswertung zur Verf374gung gestanden habe. d) Das Landgericht hat weiterhin ausgef374hrt, dass es auch keine sonsti-gen 204tragf344higen223 Erkenntnisse f374r die T344terschaft des Angeklagten gebe. Eine bei der kriminaltechnischen Untersuchung in der rechten Ges344337tasche der Ho-se des Opfers festgestellte DNA-Mischspur sei zwar in sechs Merkmalen mit 17 - 10 - dem Erbgut des Angeklagten identisch. Nach den Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen sei diese Mischspur aber auch als eine Kombination aus der DNA von bis zu vier Personen oder als eine indirekte Antragung durch das Opfer selbst denkbar. Eine an der linken Schulterinnenseite der Jacke des Opfers stark ausgepr344gte DNA-Spur, die der Ehefrau des Angeklagten zugeordnet werden konnte, k366nnte entweder direkt anl344sslich eines Besuchs des Angeklag-ten und seiner Familie bei K. H. am Faschingssonntag, dem 18. Februar 2007, oder indirekt durch den Angeklagten selbst angetragen wor-den sein, ohne dass dies aber in Bezug zu der konkreten Tat stehen m374sse. e) Das Landgericht hat schlie337lich dargelegt, dass eine zusammen-fassende W374rdigung aller Beweise und Indizien zu dem Ergebnis f374hren w374rde, dass erhebliche Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten verbleiben w374rden, da seine Einlassung im Wesentlichen stimmig sei, ein unmittelbarer Tatnach-weis fehle und die vorhandenen Beweisanzeichen mehrdeutig und 204mit real fundierten Argumenten zu Gunsten des Angeklagten interpretierbar223 seien. 18 II. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 19 Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344-terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-ders w374rdigt oder Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten 374berwunden h344t-te. Die revisionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter 20 - 11 - bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie l374ckenhaft ist, wenn sie widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Lo-gik oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt werden (Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; BGH NJW 2005, 1727; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 25 und 33). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 21 1. In der Beweisw374rdigung selbst muss der Tatrichter sich mit allen fest-gestellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Dabei muss sich aus den Urteilsgr374nden selbst ergeben, dass die einzelnen Beweisergeb-nisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung einbezogen wurden. Denn die Indizien k366nnen in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende 334berzeugung vermitteln, auch wenn eine Mehrzahl von Be-weisanzeichen jeweils f374r sich allein nicht zum Nachweis der T344terschaft eines Angeklagten ausreicht (BGH NStZ-RR 2003, 369, 370 m.w.N.). 22 Diesen Anforderungen gen374gt die vom Landgericht vorgenommene Ge-samtw374rdigung der f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien nicht. 23 - 12 - a) Bereits die in diesem Zusammenhang gew344hlte Formulierung des Landgerichts, wonach die vorhandenen Beweisanzeichen mehrdeutig und 204mit real fundierten Argumenten zu Gunsten des Angeklagten interpretierbar223 seien, l344sst nicht erkennen, inwieweit das Landgericht die vorhandenen gewichtigen belastenden Indizien tats344chlich im Zusammenhang gew374rdigt hat. 24 b) Die Urteilsgr374nde lassen zudem besorgen, dass das Landgericht die betreffenden Beweisanzeichen nur isoliert bewertet und nicht in die erforder-liche Gesamtw374rdigung eingestellt hat. Das Landgericht stellt die - sich in Teil-bereichen widersprechenden - Angaben des Angeklagten gegen374ber der Polizei bzw. gegen374ber F. H. und E. W. nicht im Zusammenhang dar, sondern legt seiner Beweisw374rdigung jeweils nur die einzelnen von dem Angeklagten genannten Tatsachen zugrunde und 374berpr374ft diese nacheinander auf ihre Glaubhaftigkeit. Die den Angeklagten belastenden Umst344nde w374rdigt es dabei nur isoliert im Kontext der jeweiligen Tatsachenbehauptung des Ange-klagten und er366rtert diese lediglich auf die Frage hin, ob sie dazu geeignet sind, die Angaben des Angeklagten zu widerlegen. Dabei kommt das Landgericht jeweils zu dem Ergebnis, dass auch Deutungen dieser einzelnen Beweisanzei-chen m366glich sind, die den Angeklagten nicht belasten w374rden. 25 Diese Vorgehensweise legt die Annahme nahe, dass das Landgericht den Zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft schon auf einzelne Indiztatsachen an-gewandt und so den Blick daf374r verloren hat, dass auch Indizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils f374r sich einen Hinweis auf die T344terschaft des Angeklagten enthalten, zwar nicht quantitativ, wovon das Landgericht zu-treffend ausgeht, aber doch in ihrer Gesamtheit die 334berzeugung des Tatrich-ters von dessen Schuld begr374nden k366nnen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 45). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht diese und wei- 26 - 13 - tere Indizien, die es aufgrund der von ihm in den Raum gestellten Deutungs-m366glichkeiten als nicht ausreichend erachtet hat, um die Angaben des Ange-klagten in ihren jeweiligen Einzelheiten zu widerlegen, bei der Gesamtw374rdi-gung rechtsfehlerhaft nicht ber374cksichtigt hat, obwohl ihnen im Zusammenhang mit den 374brigen belastenden Indizien ein belastender Beweiswert zukommen kann (vgl. BGH, Urt. vom 29. August 2007 - 2 StR 284/07). 2. Eine ausf374hrliche Gesamtw374rdigung war im vorliegenden Fall auch ge-rade deshalb erforderlich, weil das Landgericht seine 334berzeugung, wonach die Einlassung des Angeklagten 204im Wesentlichen stimmig223 sei und die 204vor-handenen Beweisanzeichen mehrdeutig und zu Gunsten des Angeklagten in-terpretierbar223 seien, durchg344ngig auf Deutungsm366glichkeiten st374tzt, die als eher fern liegend betrachtet werden m374ssen. 27 a) Der Senat verkennt dabei nicht, dass es die Aufgabe des Tatrichters ist, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indi-zien in einer Gesamtw374rdigung des Beweisergebnisses zu bewerten (BGH NStZ 2008, 146, 147). Allein, dass ein bestimmtes Ergebnis dabei nicht fern liegt, schlie337t nicht aus, dass der Tatrichter im Einzelfall auch rechtsfehlerfrei zu einem anderen Ergebnis kommen kann (BGH, Urt. vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08 m.w.N.). Verwirft er jedoch die nahe liegenden Deutungsm366glichkeiten und f374hrt zur Begr374ndung seiner Zweifel an der T344terschaft eines Angeklagten nur Schlussfolgerungen an, f374r die es nach der Beweisaufnahme entweder kei-ne tats344chlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fern liegend zu betrachten sind, so muss er im Rahmen der Gesamtw374rdigung erkennbar erw344gen, dass er sich dieser besonderen Konstellation bewusst war. Anderenfalls kann n344m-lich nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter 374berspannte Anforderun-gen an seine 334berzeugungsbildung gestellt hat. 28 - 14 - b) Im vorliegenden Fall ist das Landgericht in seiner Beweisw374rdigung mehrfach von Hypothesen ausgegangen, f374r die es nach der Beweisaufnahme keine oder nur unzureichende Anhaltspunkte gab und die damit eher fern lie-gend waren. 29 aa) So er366rtert die Kammer in Bezug auf die Herkunft der von dem An-geklagten verausgabten 500-Euro-Scheine, dass er diese m366glicherweise durch ein Verwandtendarlehen oder - worauf seine Vorstrafen hindeuten k366nnten - durch einen Betrug von dem Get366teten bekommen haben k366nnte, obwohl der Angeklagte dies nicht einmal selbst behauptet hat. 30 bb) Das Landgericht h344lt es zudem auf der Grundlage der Aussage des Zeugen S. , eines Nachbarn des Get366teten, nicht f374r ausgeschlossen, dass dieser am Vormittag des 22. Februar 2007 von einem unbekannten Audi-fahrer abgeholt worden sein k366nnte. Der Zeuge S. hatte nach den Ausf374hrungen des Landgerichts berichtet, dass in der Zeit von 10.15 Uhr bis 10.45 Uhr ein dunkelblauer Audi A3 oder A4 vor dem Wohnhaus des Opfers gestanden habe, in dem ein ihm unbekannter Mann gesessen und im Hand-schuhfach gekramt habe. Das Fahrzeug sei dann eine zeitlang weg gewesen und habe gegen 12.30 Uhr erneut vor dem Wohnhaus des Get366teten gestan-den. Die Schlussfolgerung, die von der Kammer aus dieser Beobachtung gezo-gen wird, n344mlich dass das Opfer noch am 22. Februar 2007 mit einem unbe-kannten Mann unterwegs gewesen sein k366nnte, ist vor dem Hintergrund des 374brigen Beweisergebnisses ebenfalls als eher fern liegend anzusehen. Der An-geklagte fuhr zu dieser Zeit ein Fahrzeug, wie es von dem Zeugen S. beschrieben wurde, n344mlich einen schwarzen Audi A 3, den er erst am 21. Februar 2007 angemietet hatte. Nach den mitgeteilten Telefonverbindungs- 31 - 15 - daten befand sich sein Handy um 11.01 Uhr zudem in dem Funkzellenbereich, in dem auch das Wohnhaus des Opfers liegt. Diese Feststellungen deuten dar-auf hin, dass es sich bei dem unbekannten Fahrer um den Angeklagten gehan-delt haben k366nnte, ohne dass diese M366glichkeit von dem Landgericht bei seiner W374rdigung in Betracht gezogen wird. cc) Auch in Bezug auf den Telefonanruf von dem Handy des Get366teten auf das Handy des Bruders des Angeklagten ist die Kammer von einer eher fern liegenden Hypothese ausgegangen. So erw344gt sie, dass der Get366tete die-sen Anruf selbst get344tigt haben k366nnte, weil nicht auszuschlie337en sei, dass der Angeklagte, wie er dies gegen374ber den Zeugen H. und W. angege-ben haben soll, einmal in der Vergangenheit mit dem Handy seines Bruders bei dem Get366teten angerufen habe, so dass bei dieser Gelegenheit die Telefon-nummer 374bertragen worden sein k366nnte. Vor dem Hintergrund, dass der Get366-tete, was nach den erhobenen Telefonverbindungsdaten feststeht, bis zu sei-nem Tod nicht einmal auf dem Handy des Angeklagten angerufen hatte, obwohl er zu diesem seit Januar 2007 in wesentlich engerem Kontakt stand, als zu dessen Bruder, sind die Erw344gungen der Kammer zu der Person des Anrufers damit ebenfalls als fern liegend anzusehen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil nach den Feststellungen der Kammer das Prepaid-Handy des Angeklagten zum Zeitpunkt des fraglichen Telefonanrufs kein Guthaben mehr aufwies und er damit, wie ein gescheiterter Anrufversuch um 11.24 Uhr zeigt, nicht mehr tele-fonieren konnte. Dies legt letztlich die Schlussfolgerung nahe, dass es sich bei der Person des Anrufers um den Angeklagten gehandelt haben k366nnte, der mit dem Handy des Get366teten seinen Bruder anrief und der sich zum Zeitpunkt der letzten Funkzellenaufschaltung des Handys des Opfers somit im Funkzellenbe-reich des sp344teren Leichenfundorts aufhielt. 32 - 16 - dd) Aus den dargelegten Umst344nden wird somit ersichtlich, dass das Landgericht im Rahmen seiner Beweisw374rdigung in mehrfacher Hinsicht trotz des Vorliegens gewichtiger Indizien, die eine T344terschaft des Angeklagten nahe legen, von Deutungsm366glichkeiten ausgegangen ist, die aufgrund des Beweis-ergebnisses als eher fern liegend zu betrachten sind. Bei der Gesamtabw344gung h344tte es deshalb erkennbar erw344gen m374ssen, dass es sich dieser besonderen Beweissituation bewusst war, und darlegen m374ssen, dass es sich dennoch nicht in der Lage sah, bestehende Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu 374berwinden. Da es dies nicht getan hat, ist nicht auszuschlie337en, dass es 374ber-spannte Anforderungen an die eigene 334berzeugungsbildung gestellt hat, die sich in rechtsfehlerhafter Weise zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt ha-ben. 33 3. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist zudem l374ckenhaft. Nach den Feststellungen teilte der Angeklagte am 25. Februar 2007 anl344sslich einer Aussprache auf dem 204Bogenberg223, bei der auch der Bruder des Angeklagten zugegen war, den Zeugen F. H. und E. W. mit, dass er am sp344ten Vormittag des 22. Februar 2007 bei dem Tatopfer gewesen und mit ihm zum Einkaufen gefahren sei. In derselben Unterredung gab der Angeklagte hiervon abweichend an, dass er sich um die Mittagszeit bei seinem Bruder auf-gehalten habe. In diesem Zusammenhang erw344hnte er auch den Anruf, der von dem Handy des Get366teten auf dem Handy seines Bruders eingegangen sei. Sein Bruder habe das Handy an ihn, den Angeklagten weitergereicht, und K. H. habe ihn gefragt, ob er Zeit habe, was er zu diesem Zeitpunkt verneint habe. Erst am Nachmittag habe er den Get366teten dann doch besucht. In die-sem Zusammenhang er366rtert die Kammer nicht, dass es sich bei diesen Anga-ben des Angeklagten zu dem Telefonanruf um eine Vorwegverteidigung gehan-delt haben k366nnte, die darauf gerichtet war, einen Tatumstand, der bislang nur 34 - 17 - ihm bekannt war und von dem er bef374rchten musste, dass er zu seiner 334berf374hrung dienen k366nnte, schon im Vorfeld zu entkr344ften. Solches T344terwis-sen k366nnte den Schluss auf die T344terschaft begr374nden, so dass der Tatrichter in F344llen dieser Art gehalten ist, die Umst344nde des Vorbringens einer m366gli-cherweise falschen Alibibehauptung besonders darzulegen und sich mit diesen im Einzelnen, insbesondere was die Entstehungsgeschichte und den Anlass der konkreten 304u337erung angeht, im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. BGH NStZ 1999, 423, 424). Auch diesen Anforderungen an eine l374ckenlose Beweis-w374rdigung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht gibt le-diglich die 304u337erungen des Angeklagten bei der Aussprache am 204Bogenberg223 wieder. Was im Verlauf des Gespr344chs letztendlich den Anlass dazu gab, dass der Angeklagte nicht nur den Anruf des Get366teten auf dem Handy seines Bru-ders preisgab, sondern dar374ber hinaus sich nunmehr auch abweichend von seinen urspr374nglichen Angaben dahingehend 344u337erte, dass er 374ber die Mit-tagszeit nicht bei dem Get366teten gewesen sei, sondern sich in Gesellschaft sei-nes Bruders befunden habe, bleibt uner366rtert. Dies w344re aber erforderlich ge-wesen. Es ist n344mlich durchaus vorstellbar, dass sich der Angeklagte aufgrund einer 304u337erung F. H. s dar374ber bewusst wurde, dass bei der Suche nach dem Get366teten auch dessen Handyverbindungsdaten ausgewertet werden k366nnten und dass sich dabei der Anruf auf dem Handy seines Bruders als auf-f344llig erweisen k366nnte. Das Landgericht w344re deshalb gehalten gewesen, sich eingehend mit den Einzelheiten des Gespr344chsverlaufs auseinanderzusetzen, so dass die Beweisw374rdigung in diesem Punkt l374ckenhaft und damit ebenfalls rechtsfehlerhaft ist. 4. Im 334brigen wird zur weiteren Begr374ndung auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 2008 Bezug genommen. 35 - 18 - III. Die Sache muss somit neu verhandelt und entschieden werden. Einer Entscheidung 374ber die von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Be-schwerde gegen die im Urteil bewilligte Entsch344digung f374r die erlittene Untersu-chungshaft bedurfte es daher nicht mehr. 36 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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