BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 549/09 vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 be-schlossen: 1. Die Revision der Angeklagten S. S. gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Juli 2009 wird als unbegr374ndet ver-worfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten R. S. wird das vor-bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Die Strafkammer hat festgestellt: 1 Die Angeklagte S. S. ist Gesch344ftsf374hrerin der Firma S. GmbH, ihr Ehemann, der Angeklagte R. S. , ist dort freiberufli-cher Betriebsleiter. Die Angeklagte erlitt bei S344gearbeiten einen Unfall, ein Teil 2 - 3 - des linken Daumens musste amputiert werden. Diesen Unfall meldeten die An-geklagten der zust344ndigen Berufsgenossenschaft als betrieblichen Arbeitsunfall, die im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben Zahlungen in insgesamt sechsstelliger H366he leistete. Tats344chlich hatte sich jedoch der Unfall ereignet, als die Angeklagte Holz f374r den Privatbedarf s344gte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten jeweils wegen Betruges verurteilt, S. S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde, R. S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. 3 Die jeweils auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten blei-ben zum Schuldspruch erfolglos, die Revision der Angeklagten S. S. auch zum Strafausspruch (247 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten R. S. h344lt dagegen rechtlicher Pr374fung nicht Stand (247 349 Abs. 4 StPO). 4 1. Die auf Grund der Sachr374ge gebotene umfassende 334berpr374fung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das - hinsichtlich beider Angeklagten identische - Vorbringen zum Schuldspruch ist teilweise urteilsfremd (etwa soweit es sich auf aus den Urteils-gr374nden nicht ersichtliche Angaben von Zeugen bezieht), sonst schon im Ansatz unbehelflich (z.B. habe die Strafkammer vers344umt, M366glichkeiten anderen Ge-schehensablaufs 204erforderlichenfalls weiter aufzukl344ren223) und im 334brigen handelt es sich um den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die (rechtsfehler-freie) tatrichterliche Beweisw374rdigung durch eine eigene zu ersetzen. All dies hat auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt. Sein Vorbringen wird durch die Erwiderung der Revision (Schriftsatz vom 6. November 2009 f374r den Ange-klagten R. S. ) nicht entkr344ftet. Soweit dort die Feststellungen der Straf- 5 - 4 - kammer deshalb f374r rechtsfehlerhaft gehalten werden, weil andere Schlussfolge-rungen als die von der Strafkammer gezogenen 204nicht denknotwendig223 ausge-schlossen seien, geht die Revision von einem unzutreffenden Ma337stab aus. Richterliche 334berzeugung erfordert keine jede andere denktheoretische M366glich-keit ausschlie337ende, letztlich mathematische und daher von niemandem anzwei-felbare Gewissheit (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Urt. vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08; zahlr. weitere Nachw. b. Schoreit in KK 6. Aufl. 247 261 Rdn. 4). 2. Hinsichtlich der Angeklagten S. S. hat die auf Grund der insoweit nicht n344her ausgef374hrten Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Strafausspruchs ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, sodass deren Revision insgesamt zu verwerfen war. 6 3. Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten R. S. kann dagegen keinen Bestand haben. Dieser Angeklagte war durch ein am gleichen Tag rechtskr344ftiges Urteil vom 19. Juli 1999 zu einer zur Bew344hrung ausgesetz-ten und sp344ter erlassenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Weitere Verurteilungen gibt es nicht. Die Strafkammer teilt den der genannten Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt detailliert mit und hebt deren strafsch344rfende Wirkung unter mehreren Aspekten hervor. Sie hat jedoch 374ber-sehen, dass hinsichtlich dieser Verurteilung bereits Tilgungsreife wegen Ablaufs der Tilgungsfrist eingetreten war. Diese betr344gt hier gem344337 247 46 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b BZRG zehn Jahre und hatte gem344337 247 47 Abs. 1 BZRG i.V.m. 247 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG am 19. Juli 1999, dem Tag des (ersten) Urteils in der damaligen Sache, zu laufen begonnen. Wegen der eingetretenen Tilgungsreife durfte die fr374here Verurteilung jedoch gem344337 247 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Angesichts des erheblichen strafsch344rfenden Gewichts, das die Strafkammer der fr374heren Verurteilung zugemessen hat, f374hrt dies ohne weiteres zur Aufhebung des Strafausspruchs. 7 - 5 - Nack Wahl Graf RiBGH Prof. Dr. J344ger befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Nack Sander
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