ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR549.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 549 / 16 vom 20. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen alias: wegen Computerbetruges u.a . - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 20. Dezember 2016 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung in den zehn Fällen B. III. 1 - 3, 6 - 8, 11 - 13 und VII. 1 der Urteils gründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO jeweils au f das D e likt der Urkundenfälschung beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Traunstein vom 11. Juli 2016 im Urteilstenor da - hingehend abgeändert, dass der Angeklagte jeweils in Ta t- mehrheit schuldig ist des Betrugs in vier Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, des Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheb - licher Daten in achtundvierzig Fällen, der falsche n Verdäc h- tigung, der Fälschung beweiserheblicher Daten, der Geld - wä sche in sechs Fällen, der mittelbare n Falschbeurkundung, der Urkundenfälschung in elf Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, der Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen, der Verschaffung von fa l- schen amtlichen Ausweisen in zwei tateinheitlichen Fällen, des versuchten Betrugs in zwei Fällen sowie des versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheb - licher Daten in zwei Fällen. - 3 - 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen . 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen, B e- trugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen, Co m- puterbetrugs in Tateinheit mit Fälsch ung beweiserheblicher Daten in sieben - undvierzig Fällen, falscher Verdächtigung, Fälschung beweiserheblicher Daten, Geldwäsche in sechs Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung, Urkundenfä l- schung, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fälschung beweiserhebliche r D a- ten in elf Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Ve r- schaffung von falschen amtlichen Ausweisen, Verschaffung von falschen amt - lichen Ausweisen in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchten Betrugs in zwei Fällen und versuchten Co mputerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweis - erheblicher Daten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahr en und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verle t- zung formellen und materiel len Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschrä n- kung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) sowie zur Abänderung bzw. Beric h- tigung des Urteilstenors (§ 349 Abs. 4 StPO) und bleibt im Ü brigen ohne Erfolg im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 4 - Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Änderung und Berichtigung des Urteilstenors beruht im W e- sentlichen auf der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung gem äß § 154a Ab s. 2 StPO, da in den genannten zehn Fällen die Verurteilung wegen des ta t- einheitlich angenommenen Delikts der Fälschung beweiserheblicher Daten g e- m äß § 269 StGB neben dem der Urkunde n fälschung gem äß § 267 StGB en t- fällt. Wie das Landgericht im Rahmen sein er rechtlichen Würdigung (UA S. 29) selbst ausführt, handelt es sich daneben in Bezug auf die im Urteilstenor aufgeführten elf Fälle der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fälschung b e- weiserheblicher Daten um ein offensichtliches Verkündungsversehen in de m Sinne, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfer nten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begrü n- den kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22 . November 201 6 1 StR 471/16 mwN). Da es somit nach der Verfahrensbeschränkung bei dem Delikt der Urkundenfä l- schung in den zehn Fällen verbleibt und das Landg ericht darüber hinaus einen weiteren Fall der Urkundenfälschung abgeurteilt hat ( UA S. 29 Spiegelstrich 8), ist der Urteilstenor insoweit auf elf Fälle der Urkundenfälschung abzuändern. Weit er war der Schuldspruch im Fall B. V. 38 der Urteilsgründe (UA S . 19) von Betrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten auf Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten umzuste l- len, da der Angeklagte ausweislich der Feststellungen des Landgerichts auch in diesem Fall die Daten über da s Internetportal der Geschädigten eingegeben hat. Damit erhöht sich im Urteilstenor die Anzahl der Taten wegen Computer - 3 4 5 - 5 - betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserhebliche r Daten von siebenun d- vierzig auf achtundvierzig, während sich die Anzahl der Taten i n Bezug auf B e- trug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten entsprechend auf eine Tat vermindert. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe wird von der Schul d- spruchänderung nicht tangiert. Der Senat schließt angesichts einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und weitere r neunundsiebzig Einzelstrafen von sieben Monaten bis zu einem Jahr drei Monaten aus, dass sich der Zählfehler, den das Landgericht bereits selbst bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die Beschränkung der Strafverfo l- gung gem äß § 154a Nr. 2 StPO ebenso wie die Umstellung des Schuldspruchs in einem Fall zu Lasten des Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung ausg e- wirkt haben. 6 - 6 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision hält der Senat es nicht für unbillig, den Angekl agten mi t den vollen Rechtsmittelkosten zu bela s- ten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Jäger RinBGH Cirener ist kran k- heitsbedingt an der Unte r- schriftsleistung gehindert. Raum Mosbacher Bär
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