BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 55/05 vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts wird als unbegründet verworfen. Gründe: Gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Oktober 2004 hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidi-ger des Angeklagten am 8. Dezember 2004 zugestellt worden. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht angebracht wurden, hat das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel durch Beschluß vom 13. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Verteidiger des Angeklagten am 14. Januar 2005 zu-gegangen. Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist am 21. Januar 2005 bei Gericht eingegangen. Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. - 3 - Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungs-frist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die Begründung der Re-vision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt wor-den ist noch hinreichende Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder ersichtlich sind. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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