BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 551/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 19. Juli 2006 aufgehoben a) im Fall III 2 der Urteilsgr374nde, soweit der Angeklagte wegen versuchter N366tigung und Bedrohung verurteilt worden ist; in-soweit wird das Verfahren gem344337 247 206a Abs. 1 StPO ein-gestellt; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Ge-samtstrafe gem344337 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staatskas-se die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 334ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels sowie 374ber die notwendigen Auslagen der Ne-benkl344gerin ist zugleich mit der Entscheidung 374ber die Gesamt-strafe zu befinden. - 3 - Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer sexueller N366tigung in Tatmehrheit mit versuchter N366tigung und Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 30. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Re-vision hat teilweise Erfolg. Im 334brigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos. 1 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter N366tigung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt hat, hat der Senat, wie vom Generalbun-desanwalt beantragt, das Verfahren nach 247 206a StPO wegen Verj344hrung ein-gestellt. 2 2. Die Einsatzstrafe von vier Jahren kann bestehen bleiben, da sie von der Verfahrenseinstellung nicht ber374hrt ist. Die nach alledem hinsichtlich des Strafausspruchs allein gebotene Aufhebung der Gesamtstrafe erfolgt mit der 3 - 4 - Ma337gabe, dass die nunmehr nur noch gebotene Entscheidung 374ber die nach-tr344glich zu bildende Gesamtstrafe durch Beschluss gem344337 247247 460, 462 StPO zu erfolgen hat. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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