BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 551/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juni 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des 247 46a StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Auch die R374ge der Verletzung des 247 155a Satz 1 und 2 StPO hat keinen Erfolg. Es liegt bereits kein Verfahrensversto337 vor. Im vorliegenden Fall war das Gericht nicht gehalten, auf einen T344ter-Opfer-Ausgleich hinzuwirken. Die durch - 3 - Rechtsanw344lte vertretenen Verfahrensbeteiligten waren 374ber die Funktion eines T344ter-Opfer-Ausgleichs informiert und haben ausdr374cklich und nachhaltig hier-374ber verhandelt. Wahl Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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