BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 551 /11 vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 201 2 beschlo s- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass festgestellt wird, dass das Verfahren recht s- staatswidrig verzögert worden ist. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Die Revision ist i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schul d- spruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat und auch die Verfahrensbeanstandun gen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt haben. Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revision, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Die "hohe Ko m- plexität des Sachverhalts", d er "ungewöhnli ch hohe Schwierigkeitsgrad" der Tatvorwürfe, hinsichtlich derer es nicht zu einer Verurteilung kam, und die we i- teren vom Landgericht genannten Besonderheiten des Verfahrensablaufs kö n- nen letztlich auch bei einer Gesamtbetrachtung die vom Landgericht selbst als "ungewöhnlich lange Zeit" (UA S. 43) bezeichnete Verfahrensdauer zwischen Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens bis zum Urteilserlass von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten nicht mehr rechtfertigen. 1 2 - 3 - Vorliegend reicht es aber zur Kompensation der mit der Verfahrensve r- zögerung verbundenen Belastung der Angeklagten aus, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausdrücklich festzustellen. Das Landgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt und eine angesichts des verwirklichten Unrechts äußert milde Gesamtgeldstrafe verhängt. Einer we i tergehenden Kompensation bedarf es daher - worauf der Generalbunde s- anwalt zu Recht hingewiesen hat - nic ht, weil eine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfa h- rensverzögerung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ - RR 2009, 339; Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ - RR 2009, 248). Den Umstand, dass die Angeklagte - zumal im Hinblick auf die schweren Ta t- vorwürfe, von denen sie freigesprochen worden ist - durch die lange G e- samtverfahrensdauer besonders belastet war, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Nack Wahl Elf Graf Jäger 3
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