ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR551.17.1 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ GG Art. 20 Abs. 3 EMRK Art. 6 Abs. 1 JGG § 18 Abs. 2 Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfa h rensdauer bei auf "schädliche Neig ungen" und "Schwere der Schuld" gestützter J u gendstrafe. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 1 StR 551/17 LG Rottweil ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR551.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 551/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottwe il vom 18. Juli 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den bei Begehung der verfahrensgegenständl ichen Taten teils noch jugendlichen, teils heranwachsenden Angeklagten wegen Kö r- perverletzung mit Todesfolge und einer Betäubungsmittelstraftat zu der (Ei n- heits - )Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vol l- streckung zur Bewährung au sgesetzt worden ist. Zudem sind zwei Monate der Jugendstrafe für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen worden. Der Angeklagte wendet sich mit der ausgeführten Sachrüge gegen Teile der Beweiswürdigung und beanstandet das Verfahren . Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedürfen lediglich folgende Aspekte: 1 2 3 - 3 - 1. Die Rüge, das Landgericht habe sich im Urteil nicht an eine getroffene nter keiner der nach dem Vortrag allenfalls in Betracht kommenden Angriffsrichtungen in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt. a) Soweit die Revision das Zustandekommen einer Urteilsabsprache gemäß § 257c StPO behauptet, trägt sie au s den in der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts genannten Gründen, die durch die Ausführungen der R e- vision im Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 nicht in Frage gestellt werden, bereits keine Tatsachen vor, aus denen sich eine solche Absprache ergeben w ürde. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Andeutung, es sei eine rechtlich unzulässige Verständigung über den Schuldspruch (vgl. § 257c Abs. 2 Satz r- verletzung mit Todesfolge). b) Soweit die Angriffsrichtung der Rüge dahingehen sollte, es habe eine gesetzwidrige, informelle Absprache stattgefunden, an die sich das Gericht w e- gen des Grundsatzes allgemeiner Verfahrensfairness hätte halten müssen, b e- darf keiner Entscheidung, ob in Anlehnung an Rechtsprechung des 2. Straf - senats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 2 StR 205/10, NStZ 2011, 107, 108) außerhalb des Anwendungsbereichs von § 257c StPO aus oder im Zusammenhang mit gesetzwidrigen Absprachen überhaup t Bindungswirkungen für das Gericht resultieren können. Denn die Revision trägt bereits keinen Sachverhalt vor, anhand dessen das Vorliegen der Vorausse t- zungen eines Fairnessverstoßes nach den von dem 2. Strafsenat (aaO) g e- nannten Kriterien durch das Revis ionsgericht beurteilt werden kann. Die erfol g- te Einholung der Zustimmung des Angeklagten zu einer heilerzieherischen B e- handlung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 JGG) beinhaltet auf der Grundlage des von der 4 5 6 - 4 - r- ha l ten (BGH aaO) des Gerichts, zumal § 10 JGG ohnehin bei der hier durch das Landgericht im Rahmen des Bewährungsbeschlusses angeordneten Th e- e- chende Anwendung findet (§ 23 A bs. 1 Satz 4 JGG). 2. Die getroffenen Feststellungen zu dem zum Tod des Geschädigten führenden Geschehen beruhen aus den ebenfalls in der Antrag s schrift des G e- neralbundesanwalt s zutreffend darlegten Gründen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung un d tragen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge. 3. Der Strafausspruch und die getroffene Kompensationsentscheidung weisen ebenfalls keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. In s- besondere ist die Vornahme der Kompensation für die überlange Verfahren s- i- 17 Abs. 2 JGG) gegründeten Jugendstrafe als vollstreckt nicht zu beanstanden. a) In der Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs ist allerdings nicht vollständig geklärt, auf welchem Wege bei der Verhängung von Jugendstrafe eine wegen überlanger Verfahrensdauer erforderliche Kompensation, die nicht mehr allein durch die entsprechende Feststellung bewirkt werden kann (dazu nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 Rn. 56), vorzunehmen ist. aa) Der 3. Strafsenat hat in einer vor dem genannten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 (aaO) ergangenen En t- scheidung hi nsichtlich einer auf schädliche Neigungen gestützten Jugendstrafe 7 8 9 10 - 5 - Zweifel daran geäußert, ob bei Verfahrensverzögerungen eine Kompensation durch Ermäßigung der an sich verwirkten Jugendstrafe vorzunehmen sei (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 3 StR 417 / 0 2, NStZ 2003, 364; krit. dazu etwa Rose NStZ 2003, 588, 590 f.; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 5 Rn. 14). r- fahrensverzögerungen im allgemeinen Strafrecht geltenden Maßstäbe könne Grunda nliegen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen. Der Ausgleich für eine Verfahrensverzögerung dürfe jedenfalls nicht zu einer Unterschreitung der zur Erziehung erforderlichen Dauer der Jugendstrafe führen und dadurch die E r- reichbarkeit des Erziehungsziels gefä hrden (BGH aaO). Dementsprechend hat sich der 3. Strafsenat in einer weiteren, ebenfalls eine wegen schädlicher Ne i- gungen verhängten Jugendstrafe betreffenden Entscheidung darauf b e- schränkt, die eingetretene Verfahrensverzögerung in den Gründen der revis i- o nsgerichtlichen Entscheidung selbst festzustellen, eine (weitere) Kompensat i- on durch einen bezifferten Abschlag von der erzieherisch gebotenen Strafe aber als nicht möglich erachtet (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 3 StR 326/06, NStZ - RR 2007, 61 ; vgl . auch Beschluss vom 9. Mai 2017 4 StR 73/17 bzgl. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln; zu letztgenannter Entscheidung krit. Eisenberg ZKJ 2017, 419 f.). bb) dstrafe haben der 2. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dagegen für eine während des Revisionsverfahrens eing e- tretene Verfahrensverzögerung selbst auf der Grundlage des Vollstreckung s- modells ausgesprochen, dass ein bestimmtes Quantum der verhängt en Strafe als vollstreckt gilt (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, 95; Urteil vom 19. Mai 2010 2 StR 278/09, ZJJ 2010, 326, 330 mit Anm. Eisenberg). In einem Beschluss vom 28. September 2010 hat der 11 - 6 - 5. Strafsenat hinsicht i- de Anordnungsgründe gestützter Jugendstrafe eine über die Feststellung der Verfahrensverzögerung hinausgehende Kompensation nac h der Vollstr e- ckungslösung vornehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525). b) Eine Kompensation als solche ist bei Verstößen gegen den Beschle u- nigungsgrundsatz durch Verfassungs - und Völkerrecht wege n des damit ei n- hergehenden Eingriffs in die verfassungsmäßigen Rechte des davon Betroff e- nen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225 f.; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 132 Rn. 24 mwN) zwingend auch für Verzögerungen im J u- gendstrafverfahren zu gewähren. Im Hinblick auf die damit allein fragliche Art und Weise des gebotenen Ausgleichs vermag der Senat jedenfalls für die hier abweichend von den für Freiheitsstrafen nach allgemeinem Strafrecht gelte n- den Vorgaben zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer darauf zu ve r- zichten, eine n bestimmten Teil der Strafe für bereits vollstreckt zu erklären, wenn ein solcher über die Feststellung der Verzögerung hinausgehender Au s- gleich geboten ist (siehe dazu BGH aaO BGHSt 52, 124 , 146 f. Rn. 56). Eine andersartige Kompensation bei einer auf be ide Anordnungsgründe gestützten Jugendstrafe läge allenfalls dann nahe, wenn jugendstrafrechtliche Besonde r- heiten eine m Abschlag nach dem Vollstreckungsmodell entgegenstehen wü r- den. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere stehen weder die allgemeine sa nktionsrechtliche Bedeutung des Erziehungsgedankens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 12 - 7 - JGG) noch die strafzumessungsrechtlichen Vorgaben des § 18 Abs. 2 JGG entgegen. aa) Verfassungsrechtlich genügt es nicht, die mit der Verfahrensverzög e- rung einhergehende Verletzung d es Beschleunigungsgrundsatzes als eige n- ständigen Strafzumessungsgrund zu berücksichtigen, vielmehr ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1997 2 BvR 2173/96, NStZ 1997, 591 mwN). Das gilt auch für den Ausgleich in Bezug auf eine Jugendstrafe. Dem genannten verfassungsrechtlichen Gebot wird durch einen Abschlag nach der Vollstreckung slösung vollumfänglich Rechnung getr a- gen. Eine lediglich allgemein strafmildernde Berücksichtigung bei der Strafz u- messung als Gedanken des Schuldausgleichs (so BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 3 StR 417/02, NStZ 2003, 364, 365) würde dem gerade wegen e- chen und wäre mit der Gefahr einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechte r- stellung von mit Jugendstrafe sanktionierten gegenüber mit Freiheitsstrafe b e- legten Angeklagten verbunden (insowei t zutreffend Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 18 Rn. 30; siehe auch ders. ZKJ 2017, 419). bb) Der Senat teilt nicht gelegentlich geäußerte Befürchtungen, die Kompensation gesondert ausgleichbedürftiger Verfahrensverzögerungen nach dem Vollstreckungsmodell k önne wegen damit (möglicherweise) verbundener Unterschreitung der erzieherisch gebotenen Strafe das Erreichen des Erzi e- hungsziels in Frage stellen (so aber etwa BGH aaO NStZ 2003, 364, 365; krit. Rose NStZ 2003, 588, 590 f.). Ungeachtet der gemäß § 18 Abs. 2 JGG grun d- sätzlich gebotenen vorrangigen Ausrichtung der Bemessung der Jugendstrafe 13 14 - 8 - anhand des Erziehungsgedankens (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 4. August 2016 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649 mwN), dienen Anordnung und Vollstreckung der Jugen dstrafe auch dem gerechten Schuldausgleich (BGH aaO). Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld (vgl. BGH aaO mwN) bildet dabei bei der Jugendstrafe wegen des hier ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuld grundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Band 4, JGG § 17 Rn. 14 f. mwN). Vor diesem Hintergrund steht die ständige Rech t- sprechung des Bundes gerichtshofs, bei durch § 18 Abs. 2 JGG geleiteter Z u- messung der Jugendstrafe Strafrahmenmodifikationen des allgemeinen Stra f- rechts ebenso zu berücksichtigen wie die dort geregelten obligatorischen oder fakultativen Strafmilderungsgründe (siehe etwa BGH, B eschlüsse vom 17. Dezember 2014 3 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 155 und vom 22. April 2015 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105). Bei einer innerhalb dieses Schuldra h- mens zu findenden, durch das notwendige Maß erzieherischer Einwirkung b e- stimmten konkreten Jugends trafe erscheint es insoweit nicht anders als bei mit spezialpräventiven Strafzumessungserwägungen innerhalb des Schuldstra f- rahmens bemessener Freiheitsstrafe ausgeschlossen, dass lediglich eine gleichsam punktgenau bemessene Jugendstrafe die allein erz ieherisch erfo r- derliche zu sein vermag und ausschließlich die Vollstreckung dieser Strafe in ihrer festgesetzten Dauer die gebotene erzieherische Einwirkung gewährleistet. Regelmäßig bestehen auch bei der Bewertung des Erziehungsbedarfs als Strafzumessungs kriterium Beurteilungsspielräume der Jugendgerichte, so dass unterschiedlich hohe Jugendstrafen bezüglich derselben Tat(en) und desselben Täters ohne Rechtsfehler in der Anwendung von § 18 Abs. 2 JGG verhängt werden können. - 9 - Trotz der grundsätzlich vor a llem am erzieherisch Notwendigen beme s- senen Jugendstrafe geht das Jugendstrafrecht auch jenseits bewährungswe i- ser Aussetzung nach Teilverbüßung (§ 88 Abs. 1 und 2 JGG) von Fallgesta l- tungen aus, in denen die tatsächliche Verbüßungsdauer hinter der verhängte n Jugendstrafe zurückbleibt. So bestimmt § 52a Satz 1 JGG als Regelfall (vgl. Eisenberg aaO § 52a Rn. 6; siehe auch Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 52a Rn. 12 f.) die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe. Dies führt notwendigerwe ise zu einer Vollstreckungsdauer, die hinter der vom Tatrichter für erzieherisch erforderlich gehaltenen zurückbleibt. Die durch § 52a Satz 2 JGG eröffnete Möglichkeit unter den dort genannten Voraussetzungen, von der Anrechnung abzusehen, so vor allem gem äß Satz 3 der Vorschrift, wenn bei Anrechnung die erforderliche erzieherische Einwirkung nicht mehr gewährleistet ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzg e- bers, von der Erreichbarkeit des Erziehungsziels auch bei verkürzter Vollzug s- zei t auszugehen. Die Kompensation ausgleichsbedürftiger Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch das Vollstreckungsmodell führt faktisch di e- selbe Situation herbei wie die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft und kann schon deshalb nicht als mit ju gendstrafrechtlichen Besonderheiten unve r- einbar beurteilt werden. Im Regelfall ist danach bei Vornahme einer erforderlichen Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell das Erreichen des Erziehungsziels nicht g e- fährdet, den Verurteilten (auch) durch den V ollzug der Jugendstrafe zukünftig zu legalem Verhalten zu veranlassen. Sollte im Einzelfall, etwa wegen des b e- reits bei der Strafzumessung der Jugendstrafe berücksichtigten großen zeitl i- chen Abstands zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung (vgl . dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102, 103; siehe auch Radtke in Münchener Kommentar aaO JGG § 18 Rn. 34) oder w e- 15 16 - 10 - gen bereits strafzumessungsrechtlich relevanter besonderer Belastungen des Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 3 StR 415/02, NStZ - RR 2006, 187, 188; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf aaO § 18 Rn. 24), ledi g- lich noch ein geringes Ausmaß der Tatschuld bestehen, wird vorrangig zu e r- wägen sein, ob das Schuldquantum überhaupt eine Ahndung durch eine J u- gendstrafe erforderlich macht. 4. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen neigt der Senat im Ü b- rigen der Auffassung zu, die nach allgemeinen Regeln gebotene Kompensation d- st rafe grundsätzlich anhand der Vollstreckungslösung vorzunehmen. Raum Jäger Cirener Radtke Hohoff 17
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