BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 55 /14 vom 11. März 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 11. November 2013 wird mit der Maßg a- be als unbegründet verworfen, dass die für die Tat B.II.1. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit einem Kilogramm Marihu a- na) verh ängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht ger inger Menge in neunzehn Fällen sowie wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tateinheitlich damit begangenen Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Wertersatzverfall in sein Vermögen angeordnet. Seine dagegen gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu dem aus der Beschlussfo rmel ersichtlichen Wegfall einer Einzelstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - I. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten auf. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurte ilung wegen neu n- zehn Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge und einem Fall des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Allerdings hat das Landgericht für die insge samt zwanzig ausgeurteilten Fälle einundzwanzig Einzelstrafen verhängt. Es hat zu B.II.1. der Urteilgründe drei Taten des Handeltreibens festgestellt, darunter den am 18. Januar 2013 erfolgten Ankauf von einem Kilogramm Marihuana von U . (UA S . 8). Der Angeklagte hatte das Rauschgift erworben, um dieses gewinnbringend we i- terzu veräußern. Zudem hat es unter B.V. der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte in einer von ihm als Betäubungsmittelbunker genutzten Garage 993g Marihuana verwahrt e. Dieses Rauschgift, das er in einer Box gemeinsam u.a. mit einer Schusswaffe und einem Schießkugelschreiber verbarg , stammte aus dem Ankauf von U. am 18. Januar 2013 (UA S. 10). Das Landgericht ist wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des U r- teils er gibt in seiner rechtlichen Würdigung von einer einheitlichen Tat des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge ausgegangen und hat dafür die Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Festset zung einer (Einzel)Freiheitsstrafe für den Erwerbsakt am 18. Januar 2013 (UA S. 20) war dann ausgeschlossen. Der S e- nat lässt die entsprechende Einzelstrafe daher entfallen. 3 4 5 - 4 - II. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat schließt anges ichts der sonst verhängten Einzelstrafen (UA S. 20 und 21), von denen neben der Einsatzstrafe (sechs Jahre und sechs Monate) fünf auf zwei Jahre und sechs Monate sowie weitere zehn auf zwei Jahre bzw. zwei Jahre und zwei Monate lauten, aus, dass das Tatger icht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe g e- langt wäre, wenn es die jetzt weggefallene Einzelstrafe nicht berücksichtigt hä t- te. III. Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Koste n seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Wahl Graf Cirener Radtke 6 7
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