ECLI:DE:BGH:2017:240517B1STR55.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 55/17 vom 24. Mai 2017 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StP O beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Lan d- gerichts Traunstein vom 25. Oktober 2016 mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der im Jahr 1979 geborene Beschuldigte an einer leicht - bis mittelgradigen Intelligenzminderung prägungsgr a- r- krankung und der damit verbundenen Defizienzen war die Steuerungsfähigkeit 1 2 - 3 - des Beschuldigten zur Tatzei t nach der Wertung des Landgerichts mit Siche r- heit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB und nicht ausschließbar vol l- ständig aufgehoben. Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war demgege n- über nicht beeinträchtigt. Der Beschuldigte, der sich ber eits als Kind in Heimeinrichtungen befu n- den und eine Schule für geistig Behinderte besucht hatte, befand sich von 1997 bis 1999 wegen zum Teil massiver selbst - und fremdgefährdender Vorfälle in einem Bezirkskrankenhaus. Er ist seit 1997 durchgängig auf ziv ilrechtlicher Grundlage untergebracht und steht unter Betreuung. Mehrfach kam es zu stat i- onären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken. Zuletzt befand er sich seit März 2015 im I . Klinikum W . . Dort nutzte er am Tattag, de m 18. Februar 2016, gegen 20.35 Uhr den Wechsel des Pflegepersonals aus, um bei der Mit patientin und Geschädigten K. im hinteren Bereich der Herrentoilette den vaginalen oder analen G e- schlechtsverkehr vollziehen zu können. Die Geschädigte leidet an ei ner schwergradigen Intelligenzminderung und ist nicht in der Lage zu kommunizi e- ren. Sie vermag lediglich unverständliche Laute zu äußern. Zu einer eigenen Willensbildung bezüglich ihrer Sexualität war sie nicht in der Lage. Auch konnte sie einen Willensent schluss gegen ein sexuelles Ansinnen des Beschuldigten weder äußern noch durchsetzen, was der Beschuldigte bewusst ausnutzte. Er veranlasste sie vor den Toilettenkabinen, mit heruntergezogener Hose und U n- terhose ihren Oberkörper nach vorne zu beugen. Der B eschuldigte stand, ebe n falls mit herunter gezogener Hose und Unterhose, mit erigiertem Penis unmittelbar hinter der Geschädigten. Als eine Krankenpflegerin, die durch ein deutlich hörbares Wimmern der Geschädigten auf den Vorfall aufmerksam g e- 3 4 - 4 - worden war, d ie Herrentoilette betrat, ließ der Beschuldigte von seinem Vorh a- ben ab. Das Landgericht konnte weder feststellen, ob die Geschädigte eige n- ständig in die Herrentoilette gegangen war, noch ob der Beschuldigte mit se i- nem Penis vaginal oder anal in die Gesc hädigte eingedrungen war. Es hat das Verhalten des Beschuldigten als versuchten schweren sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in der zur Tatzeit geltenden Gesetzesfassung gewertet, für das der Beschuldigte aber nicht bestraft werden könne, we il er sich zur Tatzeit nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befunden habe. 2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit und zur Unterbri n- gung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Lan d- gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G . gestützt. Nach de s- sen Ausführungen sei beim Beschuldigten von einer leicht - bis mittelgradigen Intelligenzminderung auszugehen, wobei eine eindeutige Ursache für seine I n- telligenzminderung nicht bekannt sei . Diese sei aus forensisch - psychiatrischer sich der Beschuldigte bei Tatbegehung trotz seiner Intelligenzminderung da r- über im Klaren gewesen, dass sein Vorgehen nicht statthaft gewesen sei und die Geschädigte weder Einverständnis noch Missfallen zum Ausdruck habe bringen können; seine Einsichtsfähigkeit sei daher noch erhalten gewesen. e- fizienzen mit impulshaftem Aus agieren und fehlender Fähigkeit zum Bedürfni s- aufschub bzw. suffizienter Antizipation seines Handelns sei aber sicher von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB und nicht ausschließbar aufgehobener Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB zum 5 6 - 5 - f- II. Die Revision des Beschuldigten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Bereits die Ausführungen des Landgerichts zur e r- heblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) als Grundlage für die Anor d- nung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe ergeben nicht zweife lsfrei, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung an einem geistigen oder seelischen Zustand litt, der die Vorau s- setzungen des § 21 StGB sicher begründete. Zwar kann eine Intelligenzmind e- rung ohne nachweisbaren Organbefund, wie das Landgericht sie für den B e- sc n- terfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seel i- scher Abartigkeiten darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 4 StR 497/14, Rn . 15, NStZ - RR 2015, 71 ), die zu einer erheblich verminde r- ten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit fü hren kann. Die bloße Mind e- rung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1994 2 StR 366/94, BGHR St GB § 63 Zustand 17; Beschl ü ss e vom 22. August 2012 4 StR 308/12, Rn. 9 und vom 10. September 2013 4 StR 287/13, Rn. 8). - l- wirken, wird nicht näher beschrieben. Auch enthält das Urteil keine Angabe, welchen Intell i- 7 8 9 - 6 - genzquotienten der Beschuldigte erreicht. Schon im Hinblick auf die denkbare Schwankungsbreite dieser Behinderung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 5 StR s- ausführungen wenig aussagekräftig und für die revisionsgerichtliche Überpr ü- fung unzureichend, zumal nicht mitgeteilt wird, aufgrund welcher Unters u- chungsverfahren und Kriterien der Sachverständige zu seiner Diagnose gelangt ist. Es bleibt zudem offen, ob der Beschuldigte entgegen der vom Landgericht angenommenen fehlenden Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub in der Lage war, gerade den Zeitpunkt des Personalwechsels abzuwarten und mit der Gesch ä- digten einen r- gehen zu können. Eine solche Fähigkeit könnte gegen die im Urteil angeno m- mene erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund intellekt u- eller Minderbegabung sprechen. Überhaupt fehle n neben einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209 mwN) Ausführungen dazu, welchen Ei n- fluss die Intelligenzminderung auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldi g- ten in der konkreten Tatsituation hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 2 StR 393/14, NStZ - RR 2015, 306). Ferner erörtert das Landgericht recht s- fehlerhaft nicht, in welchem Zusammenhang die Intelligenzminderung mit den beim Beschuldigten ebenfalls angeno mmenen Verhaltensstörungen (UA S. 5) steht. III. Das Landgericht hat wegen Zweifeln an der Glaub hafti gkeit der Angaben des Beschuldigten nicht angenommen, dass der Beschuldigte in die Gesch ä- digte eingedrungen ist. Im Hinblick darauf, dass bei einer abw eichenden Beu r- teilung des geistigen und seelischen Zustands des Beschuldigten das neue Tatgericht auch die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben anders bean t- 10 - 7 - worten könnte, hebt der Senat auch die Feststellungen zum äußeren Tatg e- sche hen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Festste l- lungen zu ermöglichen. Zudem weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hin. Jäger Bellay Radtke Fischer Bär
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