BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 552/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Oktober 2005 wird gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2005 wird Bezug genommen. 1 - 3 - Erg344nzend bemerkt der Senat: 2 Der gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gerichtete Antrag erweckt den Anschein, dass dem Senat wider besseres Wissen ein falscher Sachvortrag unterbreitet werden soll. 3 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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