BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 552/08 vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender Richter und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. J344ger, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Landge-richts Passau vom 1. Juli 2008 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine im Jahre 1987 geborene Stieftochter O. - die Nebenkl344gerin - im Jahre 1992, im Mai/Juni 1996 sowie zwischen Ende 1996 und Mai 1997 sexuell missbraucht zu haben, aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Die hiergegen von der Ne-benkl344gerin eingelegte Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 Der Senat muss offen lassen, ob der Freispruch in der Sache rechtsfeh-lerfrei erfolgt ist, da ihm insoweit eine Nachpr374fung nicht m366glich ist. Das ange-fochtene Urteil wird n344mlich schon den Anforderungen an die Begr374ndungs-pflicht bei einem freisprechenden Urteil nicht gerecht. Spricht das Tatgericht den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden frei, so muss es in den Urteils-gr374nden den Anklagevorwurf, die hierzu getroffenen Feststellungen, die we- 2 - 4 - sentlichen Beweisgr374nde und seine rechtlichen Erw344gungen mitteilen (Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 267 Rdn. 33 m.w.N.). Diese Mindestvoraussetzungen sind nicht erf374llt. Das Urteil leidet an mehreren Darstellungs- und Er366rterungs-m344ngeln, die dem Senat eine Pr374fung auf Rechtsfehler verwehren. 1. Die Urteilsgr374nde geben bereits nicht die einzelnen Anklagevorw374rfe in den wesentlichen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen wieder, sondern setzen sie als bekannt voraus. Eine Bezugnahme auf die Anklage-punkte ist jedoch insoweit nicht zul344ssig. Das Urteil muss aus sich heraus ver-st344ndlich sein (vgl. BGHSt 37, 21, 22). 3 2. Die Urteilsgr374nde enthalten keine Feststellungen zum Werdegang und zur Pers366nlichkeit des Angeklagten. Zu solchen Feststellungen ist das Tatge-richt verpflichtet, wenn diese - z.B. bei einschl344gigen Vorverurteilungen - f374r die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen k366nnen (vgl. BGH, Urt. vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08). Einschl344gige Vorverurteilungen stehen hier im Raum. 4 3. Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen waren der Strafkam-mer zwar nicht m366glich, weil sie zu der Auffassung gelangte, dass nach der Beweisaufnahme nichts blieb, was zu den Tatvorw374rfen zu ihrer 334berzeugung als erwiesen h344tte festgestellt werden k366nnen. In diesem Falle h344tte sie jedoch die hierf374r ma337geblichen Gr374nde so darlegen m374ssen, dass das Revisionsge-richt pr374fen kann, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt ersch366pfend gew374rdigt ist (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 7). Hieran fehlt es in mehrfacher Hinsicht: 5 Die Kammer teilt schon im Ausgangspunkt nicht die Aussage der Belas-tungszeugin in ihrer Entstehung und nach ihrem wesentlichen Inhalt mit. Dies war hier erforderlich, weil Aussage gegen Aussage stand und die Entscheidung 6 - 5 - allein davon abhing, welcher Person die Kammer Glauben schenkt. Ihrer Pflicht konnte die Kammer sich nicht dadurch entziehen, dass sie einige Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage angef374hrt hat. Denn diese stellen nur einen Ausschnitt aus der gebotenen Gesamtw374rdigung dar. Eine umfassende Nachpr374fung der 334berzeugungsbildung ist so nicht m366glich. Tagebuchaufzeichnungen der Belastungszeugin, die f374r die Beweisw374r-digung von zentraler Bedeutung waren, werden im Urteil nicht wiedergegeben, sondern nur unter Bezugnahme auf den Akteninhalt bewertet. Eine Verweisung auf Schriften ist in den Urteilsgr374nden nicht statthaft (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 99). 7 Ein weiterer durchgreifender Mangel liegt darin, dass die Strafkammer den Inhalt des erstatteten Glaubw374rdigkeitsgutachtens nicht mitteilt, obwohl dieses im Gegensatz zur Kammer zu dem Ergebnis kommt, dass "mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erlebnisfundiertheit der Bekundungen von O. L. auszugehen" sei. Zwar ist das Gericht nicht gehindert, eine von dem Sachverst344ndigengutachten abweichende eigene Beurteilung der Aussagekon-stanz und der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeugen vorzuneh-men; denn das Tatgericht ist im Rahmen seiner freien Beweisw374rdigung stets zu einer eigenen Beurteilung verpflichtet (vgl. BGHR StPO 247 261 Sachverst344n-diger 9; BGH, Beschl. vom 16. September 2008 - 3 StR 302/08). Will es jedoch eine Frage, zu deren Beantwortung es sachverst344ndige Hilfe f374r erforderlich gehalten hat, in Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Aus-f374hrungen des Sachverst344ndigen in nachpr374fbarer Weise wiedergeben. 8 - 6 - Es muss sich au337erdem mit ihnen konkret auseinandersetzen und seine abwei-chende Auffassung tragf344hig und nachvollziehbar begr374nden (BGH aaO). Auch dies l344sst die angefochtene Entscheidung vermissen. Wahl Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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