ECLI:DE:BGH:2017:200217B1STR552.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 552/16 vom 20. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdefüh rerin am 20. Februar 2017 b e- schlossen: 1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 2016 wird festgestellt, dass das Recht s- mittel der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 wirksam zurü ckgenommen worden ist. 2. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 23. August 2016 betreffend die Verwerfung des Antrags der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmitteleinlegungsfrist vom 22. August 2016 auf ihre Ko s- ten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, Diebstahls in 14 Fä l- l en, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, zudem ist ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeor d- net worden. 1 - 3 - Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger der Angeklagten am 3. A u- 4. August 2016 eingegangen, welches auf Üb erprüfung der vorläufigen Unte r- bringung gerichtet war. Mit am 9. August 2016 eingegangenem Schriftsatz hat zurückgenommen. Mit Beschluss vom 10. August 2016 hat das Landgericht der Angeklagten die Kosten der von ihr eingelegten und wieder zurückgenomm e- nen Revision auferlegt. Nachdem die Angeklagte über die Rechtskraft des Urteils informiert wo r- den war, hat sich am 11. August 2016 ihre sozialpädagogische Betreuerin bei Gericht gem eldet und erklärt, dass die Angeklagte mit der Rechtskraft nicht ei n- verstanden sei, sie habe nicht gewollt, dass die Revision zurückgenommen werde, sie habe aber eine weitere Tätigkeit dieses Verteidigers nicht g e- wünscht, weswegen sie auch selber Revision eingelegt habe. Der Verteidiger hat auf Nachfrage des Landgerichts hierzu erklärt, er habe die Angeklagte am 8. August 2016 besuchen wollen, telefonisch habe sie erklärt, ihn nicht sehen zu wollen, auf seine Ankündigung, die Revision zurückzunehmen, habe s ie mit Vorhalt, dass sie Weisung zur Rücknahme erklärt habe, ausgeführt, dass sie doch selbständig Einspruch gegen das Urteil eingelegt habe. Unter anderem in einem am 18. August 20 16 eingegangenen Schreiben 2 3 4 - 4 - Der Pflichtverteidiger hat am 22. August 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Angeklagte beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. August 2016 als unzulässig verworfen, wobei es Zweife l an dem Vorliegen einer Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme geäußert hat. Gegen diese Entscheidung hat die Angeklagte fristgerecht sofo r- tige Beschwerde eingelegt. Dem Pflichtverteidiger ist das Urteil am 25. August 2016 zugestellt worden, worüber die Angeklagte eine Mitteilung mit Ausfert i- gung des Urteils nach § 145a Abs. 3 StPO erhalten hat. Mit Beschluss vom 28. September 2016 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte m it i h- rem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO . II. 1. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt und ist auch im Übrigen zulässig (zur erforderlichen Beschwer vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 3 StR 12/05 , NStZ 2005 , 583 mwN) . 2. Der Antrag ist begründet. a) Die Revision der Angeklagten wurde am 9. August 2016 durch ihren Verteidiger wirksam zurückgenommen, § 302 Abs. 1 StPO. Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklarator ischen B e- schluss fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2015 1 StR 112/15 , NStZ - RR 2016, 24 und vom 14. Oktober 2014 3 StR 421/14). aa) Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt. Im Zei t- punkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung lag di e gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung der Angeklagten vor. Für diese ist 5 6 7 8 9 - 5 - eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich und auch telefonisch erteilt werden kann. Für ihren Nachweis genügt die anwaltl i- ch e Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 4 StR 558/16; vom 15. April 2015 1 StR 112/15, NStZ - RR 2016, 24 f. und vom 16. Dezember 1994 2 StR 461/94). Eine solche anwaltliche Versicherung lag in seiner Erklärung vo m 9. A u- gust 2016, er nehme die Revision namens und im Auftrag der Angeklagten z u- rück. Der Verteidiger hat im Einzelnen dargelegt, unter welchen Umständen ihn die Angeklagte bei dem Telefonat am 8. August 2016 ermächtigt hatte. Diese Angaben des Verteidiger s ergeben ein schlüssiges Bild. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Der Hergang wird auch von der Angeklagten nicht in Frage gestellt. Sie macht insoweit nur geltend, mit ihrer bejahenden Antwort auf die Frage des Verteidigers nach der Rücknah me etwas anderes bezweckt zu haben, nämlich dass dieser Verteidiger nicht mehr für sie tätig wird. Auch ihr Hinweis auf das vermeintlich fristgerecht von ihr selbst eingelegte Rechtsmittel belegt ihre Annahme, mit ihrem erklärten Willen zur Rücknahme nur d as vom Anwalt eingelegte Rechtsmittel zu erfassen. Dies steht im Einklang mit dem auch in späteren Eingaben der Angeklagten zu Tage tretenden Begehren, über das von ihr eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden. bb) Auch die Verhandlungsfähigkeit der Angek lagten unterliegt keinen Zweifeln, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ermächtigung zur Rücknahme bestehen. Dies stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Oktober 2007 3 StR 368/07). Ein Angeklagter muss bei Abg abe einer Rechtsmittelrücknahme erklä - rung bzw. der Ermächtigung hierzu, in der Lage sein, seine Interessen vernün f- 10 11 12 - 6 - tig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließun g und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Dies wird wie etwa § 415 Abs. 1 und 3 StPO für das Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt allein durch eine Geschäfts - oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notw endig ausgeschlossen. Vielmehr ist von einer U n- wirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende A n- haltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu e rfassen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 4 StR 491/15, NStZ - RR 2016, 180; Me y- er - Goßner/Schmitt, StPO , 59. Aufl., § 302 Rn. 8a). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlü s- se vom 11. Oktober 2007 3 StR 368/07 mwN und vom 15. Dezember 2015 4 StR 491/15, NStZ - RR 2016, 180). Nach diesem Maßstab hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die A n- geklagte bei Abgabe der Ermächtigung zur Rücknahmeerklärung verhandlungs - und damit prozessual hand lungsfähig war. Das sachverständig beratene Lan d- gericht hat bei der Angeklagten zwar eine Schizophrenie festgestellt und die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erachtet, da die Steuerungsfähi g- keit der Angeklagten zu den Tatzeiten erheblich verminder t gewesen sei. Für die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist dies jedoch für sich genommen ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse v om 28. Juli 2004 2 StR 199/04 , NStZ - RR 2004, 341 und vom 11. Oktober 2007 3 StR 368/07). Hierbei war zum e i- nen zu berücksicht igen, dass Zweifel des Tatgerichts an der Verhandlungsf ä- higkeit der Angeklagten nicht ersichtlich sind, ausweislich der Urteilsfeststellu n- gen die Symptome der Krankheit bei der Angeklagten durch die medikament ö- se Behandlung deutlich zurückgegangen sind. Zu dem ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Angeklagten, noch aus den Erklärungen der Angeklagten 13 - 7 - gegenüber ihrem Verteidiger oder der sozialpädagogischen Betreuerin, dass sie in ihrer Freiheit der Willensentschließung und - betätigung beeinträchtigt gew e- s en war. Vielmehr belegen ihre Eingaben, dass die Angeklagte in der Lage ist, für ihre Interessen einzutreten und dabei die Bedeutungen ihrer Erklärungen zu erkennen. So hat sie sich immer wieder auf ihr Rechtsmittel vom 4. August 2016 bezogen und zutreffen d geltend gemacht, dass sie als juristischer Laie keinen Überblick darüber haben könne, ob es Einspruch oder Revision heiße. Im Nachgang zu der Rücksprache der sozialpädagogischen Betreuerin bei G e- richt am 11. August 2016 hat die Angeklagte dafür Sorge get ragen, dass ihr geschickt wurde, um ihr Vorbringen einer eigenhändigen Rechtsmitteleinlegung zu untermauern. Sie hat persönlich sowohl gegen den Beschluss des Landg e- richts vom 23. Aug ust 2016 fristgerecht Beschwerde eingelegt als auch gegen den Beschluss vom 28. September 2016 entsprechend der Rechtsmittelbele h- Danach stellt sich i hr Irrtum über die Reichweite der Ermächtigung zur Rücknahme und die Rechtzeitigkeit des eigenhändig eingelegten Rechtsmittels als ein Irrtum dar, dem rechtliche Fehlvorstellungen zugrunde liegen, nicht aber eine auf die schizophrene Erkrankung zurückgehen de Beeinträchtigung der Willensbildung oder - betätigung (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. Deze m- ber 2015 4 StR 491/15 , NStZ - RR 2016, 180 und vom 19. Juni 2012 3 StR 190/12 , NStZ - RR 2012, 318 ). Ein Motivirrtum ist aber ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Ermächtigung (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 1 StR 380/16). 14 - 8 - b) Die Angeklagte hat die dem Verteidiger erteilte Ermächtigung auch nicht wirksam widerrufen. Dies wäre nur zulässig, solange die Rücknahmeerkl ä- rung noch nicht bei Gericht eingegan gen ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 n- jedoch lässt sich daraus ein Widerruf der zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens noch gar nicht erteilten Ermächtigung nicht entnehmen. An die d a- nach wirksame Revisionsrücknahme ist die Angeklagte gebunden, die Rüc k- nahme ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 4 StR 558/16 u nd vom 15. April 2015 1 StR 112/15 , NStZ - RR 2016, 24 ). Durch die am 11. August 2016 erfolgte Rücksprache der sozialpädagogischen Betreuerin der Angeklagten bei Gericht konnte die Revis i- onsrücknahme dahe r nicht zurückgenommen werden. c) Der Beschluss d es Landgerichts vom 28. September 2016, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, war aufz u- heben. Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revision s- rücknahme kann nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum (BGH, Beschluss vom 23. November 2005 1 StR 436/05). Es verbleibt auch dann bei der alleinigen Befugnis des Revisionsgerichts , wenn dieser U n- zulässigkeitsgru nd mit hier ebenfalls gegebenen Mängeln der Form - oder Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 1 StR 112/15 , NStZ - RR 2016, 24 ). 15 16 - 9 - III. 1. Soweit das Landgericht durch Beschluss vom 23. August 2016 das Wiedereinsetzungsg esuch als unzulässig verworfen hat, war dieser Beschluss aufzuheben. Das Landgericht war für diese Entscheidung nicht zuständig, § 46 Abs. 1 StPO. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Ablehnung der Wiedereinsetzung durch das unzuständige Gericht nich t in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu RG, Beschluss vom 24. September 1907 IV 1678/07, RGSt 40, 271), ist das Revisionsgericht an der Aufhebung eines durch das unzuständige Gericht e r- lassenen Beschlusses nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse v om 29 . März 1960 4 StR 143/60 und vom 2. Dezember 1976 4 StR 587/76; BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 1961 RReg. 1 St 322/61, NJW 1961, 1982; K K - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 346 Rn. 32). 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war als unzulässig zu verwerfen. Der Wiedereinsetzung steht schon die wirksame und damit nicht wide r- rufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegen, die zum Verlust des Rechtsmittels führt (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 4 StR 558/16 und vom 15. April 2015 1 StR 112/15 , NStZ - RR 2016, 24 ). Eine Wiederei n- setzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 3 StR 190/12 , NStZ - RR 2012, 318 und vom 13. Juli 1999 4 StR 293/99). 17 18 19 20 - 10 - IV. Im Übrigen hätte das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg. Ang e- sichts der Besonderheiten des Tatgeschehens die Angeklagte verschaffte sich u.a. wiederholt Zugang zu Studentenwohnheimzimmer n , um diese als Schlafplatz zu nutzen sowie Lebensmittel und Wertgegenstände zu entwenden, wobei sie in einem Fall zur Ermöglichung ihrer Flucht eine hinzu tretende G e- schädigte mit Faustschlägen attackierte ist die Gefährlichkeitsprognose des Lan dgerichts, das auch auf die jenseits der angeklagten Taten von der Ang e- klagten begangenen Aggressionsdelikte abgestel lt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Raum Graf Jäger Cirener Fischer 21
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