ECLI:DE:BGH:2018:250118B1STR552.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 552 /1 7 vom 25. Januar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Neben - /Einz iehungsbeteiligten T. - 2 - De r 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 beschlossen: Die Revision des Neben - /Einziehungs beteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 2017 wird als unbegründet verwo r- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat : Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die im Pkw des Angeklagten A . sichergestellten 59.950 Euro nicht im Eigentum des Neben - /Einziehungs beteiligten standen, sondern zu einem überwiegenden Teil aus - 3 - dem seitens der Angeklagten in der Vergangenheit betriebenen Betäubungsmitte l- handel sowie aus dem sonstigen Vermögen der Ang eklagten stammten. Auf die we i- tergehenden zivilrechtlichen Ausführungen des Landgerichts kommt es daher nicht mehr an. Raum Jäger Bellay Fischer Bär
Full & Egal Universal Law Academy