BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 553/01 vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angekla g - ten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Stra f - verfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in sieben tatei n - heitlichen Fällen er erschoß im Jahre 1945 als 27-jähriger Offizier der Wa f - fen-SS sieben Häftlinge des Gestapo-Gefäng nis ses bei Theresienstadt zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richteten sich die R e - vision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Der Termin für die am 19. Februar 2002 vorgesehene Revisionshaup t - verhandlung wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten aufgehoben. Der Angeklagte ist am 24. Februar 2002 verstorben. Das Verfa h - ren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf (BGHSt 45, 108; BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; BGH, Beschlüsse vom - 3 - 13. Januar 2000 ± 5 StR 604/99; vom 18. April 2000 ± 5 StR 659/99 und vom 10. Juli 2001 ± 1 StR 235/01). Bei der Entscheidung ber die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) und ber die Entschdigung des Angeklagten fr die durchgefhrten Strafverfolgungsmaûnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG) bt der Senat das ihm vom Gesetz eingerumte Ermessen dahin aus, daû d a - von abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Ang e - klagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgung s - maûnahmen zu entschdigen. Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durc h - gefhrt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NStZ-RR 1996, 45; Beschluû vom 5. Mai 2001 ± 2 BvR 413/00 ±) und dem Senat lagen die Revis i - onsbegrndungen nebst Erwiderungen sowie die Stellungnahme des Genera l - bundesanwalts vor. Im Hinblick auf die vorgesehene Revisionshauptverhan d - lung hat der Senat allerdings bercksichtigt, daû dort noch zustzliche rechtl i - che Gesichtspunkte zur Sprache kommen konnten. Darauf durfte insbesondere die Verteidigung bei ihrem schriftlichen Vortrag vertrauen. Da die Revision s - hauptverhandlung nicht mehr durchgefhrt werden konnte, hat der Senat de s - halb den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die nu n - mehr zu treffende Entscheidung zu den Erfolgsaussichten der Revisionen Stellung zu nehmen. Nachdem diese Stellungnahmen vorlagen, konnte der Senat die fr die revisionsgerichtliche Prfung maûgeblichen rechtlichen A r - gumente umfassend prfen. Die Prfung ergibt, daû die Revision des Ang e - klagten keine Aussicht auf Erfolg und die Revision der Staatsanwaltschaft Au s - sicht auf Erfolg hatte. 1. Die Revision des Angeklagten wre unbegrndet gewesen. - 4 - a) Die Verfahrensrge, mit der geltend gemacht wurde, der Zeuge L. sei entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, htte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Ob ± was nicht fern liegt (vgl. BGHSt 1, 391; 2, 20; 2, 234; 4, 113) ± die Vereidigung des Zeugen gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoûen hat oder ob das Landgericht die Aussage als unbeeidigt htte werten und einen entspreche n - den Hinweis htte erteilen mssen, kann offen bleiben, weil der Senat au s - schlieûen kann, daû das Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoû beruht. Die neuere und inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs (vgl. nur BGHSt 45, 164) stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge subjektiv die Wahrheit sagt, weniger auf dessen (allgemeine) Glau b - wrdigkeit, sondern entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Auss a - ge ab. Das geeignete Instrumentarium dafr, ob der Zeuge subjektiv die Wah r - heit sagt, ist insbesondere die Aussageanalyse. Hat der Tatrichter die Zuve r - lssigkeit der Aussage nach diesen Maûstben berprft und hlt er sie d a - nach ± ohne der Tatsache der Vereidigung Gewicht beizumessen ± fr glau b - haft, so kann das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf der zu Unrecht vorgenommenen Vereidigung ausschlieûen (vgl. BGH NStZ 2000, 546; NStZ- RR 2001, 18; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5; BGH, Beschlsse vom 22. No vember 2000 ± 1 StR 375/00 ± und vom 26. November 2001 ± 5 StR 54/01 ±). So liegt es hier. Das Landgericht hat an keiner Stelle des Urteils die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L. mit der Tatsache der Vereid i - gung begrndet. Es hat vielmehr allein den Aussageinhalt gewrdigt, einen Irrtum und eine Beeinflussung durch ein Falschbelastungsmotiv ausgeschlo s - sen und zudem auf die Verflechtung der Aussage mit anderen Tatsachen a b - - 5 - gestellt. Es spricht folglich nichts dafr, daû die Nichtvereidigung des Zeugen zu einem anderen Ergebnis gefhrt htte. b) Die sachlichrechtliche Überprfung des Urteils anhand der Revis i - onsbegrndung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufg e - deckt. Das Landgericht hat insbesondere seine Überzeugung von der Glau b - haftigkeit der Aussage des Zeugen L. nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern sorgfltig, kompetent und berzeugend dargelegt. 2. Die Strafmaûrevision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Ve r - hngung einer zeitigen Freiheitsstrafe richtete, hatte Aussicht auf Erfolg. Dazu verweist der Senat auf sein Urteil vom 21. Februar 2002 (1 StR 538/01). 3. Im Hinblick auf die so zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Rev i - sionen hlt es der Senat fr billig, davon abzusehen, der Staatskasse die no t - wendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht ve r - pflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaûnahmen zu entschdigen. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
Full & Egal Universal Law Academy