BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 553 /12 vom 5. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil de s Landg e- richts Freiburg vom 11. Juni 2012 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Der Angek lagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheit s- beraubung unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer nachträgl i- chen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge, mit der sie die nic ht recht s- fehlerfreie Ablehnung eines Beweisantrages geltend macht, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Folgendes ist festgestellt: Der Angeklagte arbeitete im Nachtclub seiner geschiedenen Frau in W . . In einer nicht mehr genau feststell baren Nacht im April oder Mai 2009 hielten sich dort die Tochter des Angeklagten und deren damals 17 Jahre 1 2 3 4 - 3 - alte Freundin O . auf; es war vorgesehen, dass diese in B . in der Wohnung der geschiedenen Frau des Angeklagten schlafen so llte. Die be i- den jungen Frauen gingen nach ihrem Aufenthalt im Nachtclub zunächst mit zwei jungen Männern in die Wohnung eines dieser jungen Männer im naheg e- legenen Frankreich und tranken dort Kaffee. Danach rief die Tochter den A n- geklagten an, er solle O . und sie mit dem Pkw abholen. Nach einem Zwischenaufenthalt im Nachtclub brachte er d ie beiden zum Haus seiner geschiedenen Frau und ordnete dort an, seine Tochter solle aussteigen, mit der Freundin habe er noch zu reden. Anschließe nd verriegelte er die Beifahrertür h- te, dass sie dies alles nicht wolle, brachte er sie wieder in den Nachtclub. Dabei vermittelte er ihr den Eindruck, sie könne nicht weglaufen . Er verschloss die Tür des Nachtclubs, in dem niemand mehr war und führte sie in ein Zimmer mit e i- nem Bett. Aus Furcht entkleidete sie sich und legte sich aufs Bett, er legte sich über sie. Als sie sich herauswinden wollte, hielt er sie fest, s ie ließ dan n den Geschlechtsverkehr über sich ergehen. Danach brachte er sie wieder in die Wohnung seiner geschiedenen Frau. 2. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben von O. , die die Strafkammer nach sachverständiger Berat ung als glaubwürdig angesehen hat. Der Angeklagte hat die Tat bestritten, die Beschuldigung sei eine Erfi n- dung von O . . Eine Autofahrt von Frankreich bzw. der französ i- schen Grenze nach B. habe es nie gegeben. Er habe lediglic h einmal die beiden auf ihren Wunsch vom Nachtclub zur Grenze gefahren. Vielleicht ginge die Anzeige darauf zurück, dass er seiner Tochter den Kontakt mit O . verboten habe, weil er erfahren habe, dass deren Bruder Rauschgift konsumiere. 5 6 - 4 - 3. Nicht unerhebliche Teile der Beweisaufnahme bezogen sich auf Hilf s- tatsachen, die die Glaubwürdigkeit von O . hätten möglicherweise in Frage stellen können. Ohne dass hier die Urteilsgründe in allen Einzelheiten nachzuzeichnen w ären, ging es dabei etwa um Folgendes: O. hat die Tat erst mit zeitlicher Verzögerung bei der Pol i- zei angezeigt. Ihre Freundin M . hat sie zur Polizei begleitet. Diese hat (u.a.) darüber ausgesagt, was ihr O . von der Tat erzählt h a- be. Im Unterschied zu ihren der Verurteilung zu Grunde gelegten Angaben h a- be sie, so die Zeugin M. , erzählt, sie sei vom Angeklagten in dessen Pkw vor der Einfahrt ihres ( O . s) Wohnhauses ve rgewaltigt worden. Diese Schilderung, so legt die Strafkammer näher dar, sei unzutreffend, O . habe M . nicht alles, "sondern nur den Beginn" und die Tatsache der Vergewaltigung erzählt. Sie habe auch gesagt, dass d er A n- geklagte sie "heimgefahren" habe. Damit habe sie gemeint, er habe sie zur Woh nung ihrer Freundin in B. gebracht. M . habe sich daraus jedoch "zusammengereimt", dass die Tat im Pkw vor dem Wohnhaus von O . stat tgefunden habe. Gegenüber ihrem Bruder, der faktisch den Vater ersetzt habe, hat O . nach dessen Aussage angegeben, der Angeklagte habe sie bei sich (dem Angeklagten) zu Hause vergewaltigt. Dies, so die Strafkammer, erkläre . . Daher habe sie dem Bruder 7 8 9 10 11 12 - 5 - tanden habe. II. Vor dem Hintergrund der nach alledem ersichtlich nicht einfachen B e- weislage erweist sich folgender Beweisantrag als nicht rechtsfehlerfrei beha n- delt: In das Wissen einer Zeugin, einer langjährigen Freundin von O . war gestellt, dass diese im Sommer 2009, also mehrere Wochen nach der (terminlich nicht genau feststehenden) Tat auf einem Spielplatz in W . ihr gegenüber behauptet habe, ihr Bruder habe sie vergewaltigt. Neige die Zeugin, so ist zu r Begründung des Antrags näher ausgeführt, dazu, andere sexueller Übergriffe zu bezichtigen, könne dies die Beurteilung ihrer Aussage b- Die St rafkammer hat den Antrag wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: ist aber nicht ersichtlich, welche Schlüsse aus dieser Hilfstatsache für die B e- wertung der Aussage der Zeugin O . gezogen werden könn t en, zumal die Kammer eine weitere Glaubwürdigkeitsbegutachtung nicht beabsichtigt, weil Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 13 14 15 16 17 - 6 - 1. Ohne dass di es näherer Ausführung bedürfte, ist die Strafkammer z u- treffend davon ausgegangen, dass der Beweisantrag auf eine Hilfstatsache gerichtet war. Zutreffend ist auch der Ansatz, dass eine Hilfstatsache in tatsächlicher Hinsicht - um anderes geht es hier ni cht - (auch) dann bedeutungslos ist, wenn nicht erkennbar ist, warum die Beweisbehauptung (Zeugin O . behauptet, von ihrem Bruder vergewaltigt worden zu sein) den behaupteten Schluss auf den Beweiswert einer anderen Aussage dieser Zeugin (der Angek lagte habe sie vergewaltigt) zulässt, wenn also letztlich ein Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung einerseits und dem Anklagevorwurf andererseits fehlt (vg l. zusammenfassend Becker in LR - StPO , 26. Aufl., § 244 Rn. 220 Fn. 1134 mwN). 2. Allgemein - abstrakte Grundsätze darüber, in welcher Beziehung die Beweistatsache zu dem Verfahrensgegenstand stehen muss, wenn sie für se i- ne Beurteilung Bedeutung haben soll, lassen sich kaum aufstellen. Auch Vorfä l- le, die dem angeklagten Vorwurf zeitlich nachfolgen, und an denen der Ang e- klagte nicht beteiligt war, können im Einzelfall auf die Beurteilung des konkreten Falles wichtige Schlüsse zulassen und dadurch Bedeutung erhalten . Im Kern kommt es darauf an, ob im konkreten Fall nach allgemeiner - oder jedenfa lls richterlicher - Erfahrung der aufgezeigte Zusammenhang e r- kennbar ohne weiteres sicher zu verneinen ist (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess , 5. Aufl., S. 587 f). 3. Gründe, aus denen sich eine solche Bedeutungslosigkeit ergibt , teilt die Strafkammer nicht mit. In einem Beschluss, durch den ein Beweisantrag als 18 19 20 21 22 - 7 - aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt wird (§ 244 Abs. 6 StPO), sind die hierfür maßgeblichen Erwägungen aber zumindest in ihrem Kern kon k- ret darzulegen, um d em Antragsteller zu ermöglichen, sein weiteres Prozes s- verhalten entsprechend einzurichten (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Fischer in KK - StPO, 6. Aufl., § 244 Rn. 145 mwN). Dementsprechend hat der Senat, dem im Übrigen eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist, nicht darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls wie hier die Annahme einer solchen Bede u- tungslosigkeit zu begründen wä re. 4. Der Senat hat erwogen, ob hier - ausnahmsweise - eine nähere B e- gründung für die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen B edeutungslosi g- keit entbehrlich sein könnte. Dies ist dann der Fall, wenn die hierfür maßgebl i- chen Gründe evident auf der Hand liegen (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Fischer aaO Rn. 147 mwN). Dies ist hier nicht der Fall: O . ha t sowohl gegenüber M . als auch gege n- über ihrem Bruder Angaben gemacht, die nach der Bewertung der Strafkammer bei beiden Zeugen Fehlvorstellungen ausgelöst haben. Es ist unter diesen U m- ständen nicht völlig selbstverständlich, dass von v orneherein keinerlei Schlus s- folgerungen daraus gezogen werden könnten, wenn sie in zeitlicher Nähe zu der Anzeige der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung behauptet hat, auch noch von einer anderen Personen vergewaltigt worden zu sein. 5. Es mag dahinstehen, ob der nicht näher erläuterte Hinweis der Stra f- kammer, eine erneute Begutachtung sei nicht beabsichtigt, daneben auch zum 23 24 25 26 - 8 - Ausdruck bringen soll, dass jedenfalls nach den konkreten Umständen des Fa l- les selbst bei Gelingen des Beweises ein Schlu ss auf die Glaubhaftigkeit der Aussage von O . nicht gezogen würde, selbst wenn ein solcher Schluss (doch) möglich sein sollte. Auch dann fehlte aber in gleicher Weise die notwendige konkrete Begründung. 6. Auch sonst ist dieser H inwe is nicht ganz klar. Es versteht sich von selbst, dass alle vor dem Urteil angefallenen E r- kenntnisse zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Ist der Richter nach se i- ner Auffassung hierzu selbst nicht in der Lage , sondern bedarf er hierzu sac h- verständig er Bera tung, muss er sie - erforderlichenfalls er gänzend - einholen. Jedenfalls könnte auf eine Beweiserhebung zu einer Frage, die möglicherweise für die Beurteilung der Glaub haftig keit der zentralen Aussage eines Zeugen bedeutsam sein kann, nicht deshalb verzichtet werden, weil dessen Begutac h- tung bereits erfolgt ist. III. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es auf das weitere Revisionsvorbringen noch ankäme. Der Senat bemerkt jedoch, dass gegebenenfalls die nicht völlig klare nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu verdeutlichen wäre. Einbezogen ist hier jeweils die Strafe aus Verurteilungen vom 5. Mai 2010 und 14. März 2011. Die Tatzeiten sind nicht mitgeteilt. Durch ein Urteil vom 8. Juni 2011 wurde aus der dort v erhängten Strafe und den genannten Strafen eine nachträgliche Gesam t- 27 28 29 30 - 9 - strafe gebildet. Diese hat die Strafkammer ohne weitere Ausführun gen aufgelöst. Die Strafe für die am 8. Juni 2011 abgeurteilte Tat - es ist weder ihre Höhe noch die Tatzeit mit geteilt - ist hier nicht einbezogen. Nack Wahl Jäger Frau RinBGH Cirener ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehin dert. Nack Radtke
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