BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 554/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 26. November 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen aufrechterhal-ten. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten dieses Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht waren zwei Taten, welche dem Angeklagten zur Last gelegt wurden. Dabei hat das Landgericht den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgr374nde (Geiselnahme374bung im zweiten Quartal 2004) wegen Misshandlung gem344337 247 30 Abs. 1 WStG zu einer Geld-strafe von 60 Tagess344tzen zu je 40,-- Euro verurteilt. Im Fall II.2 der Urteils-gr374nde (Geiselnahme374bung im dritten Quartal 2004) hat es ihn dagegen von dem Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und mit entw374rdigender Behandlung (247 31 Abs. 1 WStG) freigesprochen. 1 - 4 - Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die n344her ausgef374hrte Sach-beschwerde gest374tzten Revision gegen seine Verurteilung. Mit der zu Unguns-ten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft wird eben-falls die Verletzung materiellen Rechts ger374gt. Die Revision der Staatsanwalt-schaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten und richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgr374nde (Geiselnahme374bung im dritten Quartal 2004). Betreffend den Fall II.1 der Urteilsgr374nde (Geiselnah-me374bung im zweiten Quartal 2004) beanstandet die Beschwerdef374hrerin die fehlende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gef344hrlicher K366rperver-letzung und entw374rdigender Behandlung. W344hrend das Rechtsmittel des Ange-klagten keinen Erfolg hat, ist das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum 344u337eren Tatgesche-hen - aufzuheben. 2 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 1. Der Angeklagte - Stabsunteroffizier - war in Coesfeld in der 7. Kompa-nie des 7. Instandsetzungsbataillons der Bundeswehr als Hilfsausbilder t344tig. Bei dieser Kompanie, die in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war und die vom fr374heren Mitangeklagten Hauptmann S. gef374hrt wurde, handelte es sich um eine reine Ausbildungskompanie, der jeweils zu Quartalsbeginn neue Rekruten zur dreimonatigen Grundausbildung zugewiesen wurden. 4 2. Zur Tatzeit - im zweiten und dritten Quartal 2004 - galt f374r die Ausbil-dung der Rekruten die 204Anweisung f374r die Truppenausbildung Nummer 1223 (AnTrA1), Stand Juni 2001. Sie regelte Ziele und Inhalte der Allgemeinen 5 - 5 - Grundausbildung und sah f374r die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten eine Ausbildung 204Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft223 nicht vor. Am 8. Juli 2004 wurde nach l344ngeren 334berlegungen im Bundesministerium der Verteidi-gung eine ge344nderte AnTrA1 herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in Kraft trat. Diese enthielt einen neuen Teil 204Basisausbildung EAKK223 (Einsatzvorberei-tende Ausbildung f374r Krisenbew344ltigung und Konfliktverh374tung) mit dem Ziel, bereits in der Grundausbildung die f374r einen Auslandseinsatz im Rahmen der Konfliktverh374tung und Krisenbew344ltigung erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu erlernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweist374n-dige, vom Kompaniechef durchgef374hrte Unterrichtseinheit - jedoch keine prakti-sche 334bung - 374ber Geiselhaft, Entf374hrung und Gefangenschaft bei Eins344tzen sowie 374ber die Konfrontation mit Verwundung und Tod und deren Bew344ltigung vor. Diese ge344nderte AnTrA1 war seit 19. Juli 2004 im Intranet der Bundeswehr abrufbar. Bereits zuvor fanden im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum in Hammelburg Lehrg344nge statt, in denen Zugf374hrer von Ausbildungskompanien f374r die Ausbildung nach der neuen AnTrA1 geschult wurden, um als Multiplika-toren f374r die 374brigen Ausbilder zu fungieren. Die 334bung 204Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft223 ist ein Abschnitt der 204Einsatzbezogenen Zusatzausbildung223, die von der Bundeswehr f374r diejeni-gen Soldaten auf Zeit, freiwillig l344nger dienende Soldaten oder Berufssoldaten vorgesehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den Befehl be-kommen haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese 334bung wurde von der Bundeswehr nur an drei Standorten im Bundesgebiet durchgef374hrt, wo-zu die Freiherr-vom-Stein-Kaserne aber nicht geh366rte. Sie wurde zudem zuvor im Unterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet. Die 334bung lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt unternahmen, w344hrend derer sie 374berfallen wurden. Ihnen wurden die Augen 6 - 6 - verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre H344nde in den Nacken, auf die Knie oder die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschlie337end wurden sie an einen Ort verbracht, an dem eine 204Befragung223 stattfand. Hierbei wurden die Soldaten, de-ren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychischen Belas-tungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden lautstark be-fragt und mussten k366rperliche 334bungen wie Liegest374tze oder Kniebeugen ma-chen. Zudem wurde ihnen gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu erschie-337en, wenn sie nicht die gew374nschten Antworten gaben. Zur m366glichst realisti-schen Untermalung wurden die entsprechenden Ger344usche (Schl344ge und Sch374sse) simuliert. W344hrend der 334bung hatten die Soldaten - wie ihnen beim vorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die M366glichkeit, durch ein Handzeichen aus der 334bung auszusteigen. Die fr374heren Mitangeklagten K. und H. hatten eine solche 204Einsatzbezogene Zusatzausbildung223 bereits absolviert. 3. Nachdem in der Vergangenheit auch au337erhalb der drei festgelegten Standorte eine Ausbildung 204Geiselnahme/Geiselhaft223 durchgef374hrt worden war, die nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei eini-gen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung gef374hrt hatte, wies das Heeresf374hrerkommando der Bundeswehr in einem als 204VS - nur f374r den Dienst-gebrauch223 gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass diese Ausbildung ausschlie337lich im Rahmen der 204Einsatzbezogenen Zusatz-ausbildung223 in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechts374bungszentren durchgef374hrt werden d374rfe, da sie dort unter Anleitung des daf374r speziell ge-schulten Personals erfolgen k366nne. Empf344nger dieses Schreibens war auch die 7. Ausbildungskompanie in Coesfeld. Au337erdem war in dem 204Befehl 38/10223 vom 12. April 2004 die Ausbildung 374ber das Thema 204Verhalten in Geiselhaft223 aus-schlie337lich dem Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum zugewiesen worden. 7 - 7 - Dass der Angeklagte dieses Schreiben oder den Befehl kannte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. 8 4. Anfang April 2004 begannen in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne etwa 80 Rekruten, von denen zirka die H344lfte Wehrdienstleistende waren, ihre drei-monatige Grundausbildung. Es wurden zwei Ausbildungsz374ge gebildet, deren Zugf374hrer die ehemaligen Mitangeklagten Hauptfeldwebel D. und Ho. waren. a) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des zweiten Quartals 2004 kamen die beiden Zugf374hrer auf die Idee, in der 204Allge-meinen Grundausbildung223 in Coesfeld eine Geiselnahme374bung einzuf374hren. Vor dem 8. Juni 2004 fand auf deren Anordnung eine Ausbilderbesprechung statt, an der auch der Angeklagte teilnahm. Dabei wurde der grobe Ablauf der Geiselnahme374bung er366rtert. Die beiden Zugf374hrer D. und Ho. beab-sichtigten, die Rekruten nach der dienstplanm344337igen Nachtschie337374bung am 8. Juni 2004 gruppenweise auf einen n344chtlichen Orientierungsmarsch zu schi-cken, bei dem zum Schluss die 204Geiselnahme223 mit anschlie337endem 204Verh366r223 er-folgen sollte. Weder der Orientierungsmarsch noch die Geiselnahme374bung standen auf dem f374r die Rekruten einsehbaren Dienstplan und waren diesen somit nicht bekannt. 9 Die beiden Zugf374hrer D. und Ho. teilten neben f374nf weiteren Ausbildern den Angeklagten f374r das 204334berfallkommando223 ein. Sie sollten die Rekruten in den fr374hen Morgenstunden des 9. Juni 2004 374berfallen, entwaffnen, fesseln und ihnen die Augen verbinden. Anschlie337end sollten die Rekruten auf der Ladefl344che eines Pritschenwagens zum Standort374bungsplatz gefahren werden, um in einer dortigen Sandgrube ihr 204Verh366r223 durchzuf374hren. F374r dieses 10 - 8 - Verh366r teilten die beiden Zugf374hrer den fr374heren Mitangeklagten H. ein. Diesem sagte D. , das 204Verh366r223 solle 204etwa so wie in Hammelburg223, im Ver-einte-Nationen-Ausbildungszentrum, ablaufen, wo der fr374here Mitangeklagte H. eine Geiselnahme374bung absolviert hatte. 11 Das Landgericht sah sich nach 204der bisherigen Beweisaufnahme223 nicht in der Lage aufzukl344ren, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzel-heiten der Geiselnahme374bung er366rtert wurden. Die beiden Zugf374hrer D. und Ho. teilten den Anwesenden mit, die geplante Geiselnahme374bung sei vom Kompaniechef 204abgesegnet worden223. Tats344chlich hatte Hauptmann S. eine solche 334bung auch genehmigt. b) Gegen Ende der Nachtschie337374bung am 8. Juni 2004 erkl344rten die bei-den Zugf374hrer D. und Ho. den angetretenen Rekruten, im Raum Coesfeld seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet m374sse bestreift und s344mtliche Auff344lligkeiten m374ssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr gesamtes Marschgep344ck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich grup-penweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich ver-setzt ohne ihren planm344337igen Gruppenf374hrer los. Die Rolle des Gruppenf374hrers musste jeweils ein Rekrut 374bernehmen. Es gab keinen ausdr374cklichen Hinweis darauf, dass etwas Besonderes passieren k366nnte. Ein Kennwort, mit dem die Rekruten die 334bung h344tten beenden k366nnen, wurde ihnen nicht mitgeteilt. Le-diglich manchen Rekruten war w344hrend ihres sp344teren Verh366rs gesagt worden, um die 334bung zu beenden, m374ssten sie nur das Wort 204Tiffy223 nennen, das in der Grundausbildung als Synonym f374r 204Schw344chling223 oder 204Weichei223 verwendet wurde und durchaus negativ behaftet war. 12 - 9 - c) Die sechs Beteiligten des 204334berfallkommandos223 hatten einen Hinter-halt im Gel344nde eingerichtet. Sie trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber teil-weise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter waren vermummt, um nicht auf den ersten Blick erkannt zu werden. Sie hatten Gewehre mit geladenen Man366verpatronenger344ten dabei, teilweise auch unge-ladene Pistolen und mehrere 334bungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder vor Ort. Sp344testens jetzt besprachen die sechs Ausbilder, den Rekruten damit die H344nde auf den R374cken zu fesseln, wobei vermieden werden sollte, dass die Kabelbinder in die Haut schnitten. 13 Die erste Gruppe traf versp344tet erst in den Morgenstunden des 9. Juni 2004 ein. Das 204334berfallkommando223 lenkte die Rekruten zuerst ab und griff sie dann schreiend und schie337end an. Die Rekruten waren im Allgemeinen zu 374berrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrst374ndigen Orien-tierungsmarsch - zumeist auch zu ersch366pft, um noch gr366337ere Gegenwehr zu leisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten An-greifern um Bundeswehrangeh366rige handelte. In aller Regel kamen die Rekru-ten der Aufforderung, sich zu ergeben und sich auf den Boden zu legen, letzt-lich freiwillig nach. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit k366rperlichem Druck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde der Zeuge L. von einem der Angreifer zu Boden gerissen, wo er auf dem Bauch zum Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, dr374ckte einer der Ausbilder ein Knie auf seinen Hals. Anschlie337end wurden L. s H344nde mit den Kabelbindern auf den R374cken gefesselt und zus344tzlich mit der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell verbunden, wodurch seine Arme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaften Druck auf seinen Schultern versp374rte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der Angreifer das Knie des Zeugen L. in einen Haltegriff, so dass dessen 14 - 10 - Bein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Auch mit dem Zeugen R. gab es bei der Entwaffnung eine 204kleine Rangelei223, bei der er aber nicht verletzt wurde. Der Zeuge Kl. wurde bei dem 334berfall von hinten in einen W374rgegriff genommen und zu Boden gebracht. 15 Alle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf den Bauch legen. Ihnen wurden die H344nde mit Kabelbindern auf den R374cken gefesselt, wobei gr366337tenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm anlagen. Der Zeuge Sc. wurde vom Angeklagten gefesselt. Als der Zeuge auf Frage erkl344rte, der Sitz der Kabelbinder sei 204o.k.223, zog der Angeklagte die Kabelbinder bewusst noch fester zu, so dass sie nunmehr zu stramm sa337en, dem Zeugen Schmerzen verursachten und es sp344ter Schwierigkeiten bereitete, ihn davon zu befreien. Deswegen wurde der Angeklagte wegen Misshandlung (247 30 Abs. 1 WStG) verurteilt. Bei dem Versuch eines Ausbilders, sie mit einem Taschenmesser zu durchtrennen, trug der Zeuge Sc. eine leichte Schnitt-verletzung davon. Bei den meisten Soldaten hinterlie337en die Kabelbinder keine Spuren. Sechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken da-von; zwei erlitten Kratzer beziehungsweise kleine Schnittwunden an den Ar-men. Die Augen der Rekruten wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; m366gli-cherweise wurde einzelnen auch ein W344schesack 374ber den Kopf gezogen. d) Nachdem s344mtliche Rekruten einer Gruppe wie geschildert au337er Ge-fecht gesetzt worden waren, was zwischen f374nf und zehn Minuten dauerte, wurden sie auf die Ladefl344che eines Pritschenwagens verladen. Dabei wurde ein Rekrut 204in den Lkw hineingezogen oder unsanft hineingeschoben223. Ein an-derer kam nach dem Einladen auf einem Kameraden zu liegen und wieder ein anderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das Knie schmerzhaft an-stie337. W344hrend der langsamen Fahrt zur etwa zwei Kilometer entfernten Sand- 16 - 11 - grube war einer der Angreifer - bei einer Fahrt auch der Angeklagte - auf dem Lkw dabei, um f374r Ruhe zu sorgen und zu verhindern, dass die Rekruten mit-einander redeten. Kam ein Rekrut einer Anweisung nicht nach, so erhielt er ei-nen leichten Schlag - zumeist auf den Helm. Dies war - mit Ausnahme der Schl344ge, die der Zeuge L. bezog - nicht schmerzhaft. Jedoch bekam ein Rekrut w344hrend der Fahrt aufgrund der beengten Platzverh344ltnisse einen schmerzhaften Krampf in den Beinen. e) Nach etwa f374nf bis zehn Minuten Fahrt an der Sandgrube angekom-men, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefl344che geholt, wobei darauf ge-achtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. F374nf Rekruten fielen beim 204Abla-den223 allerdings auf den Sandboden. Der Pritschenwagen fuhr mit dem Ausbilder zur374ck zum 334berfallort, um auf die n344chste Gruppe zu warten. 17 Die Rekruten mussten sich in einem von dem Angeklagten H. und den ihm zur Unterst374tzung zugeteilten drei Hilfsausbildern mit Stacheldraht ab-getrennten Bereich zun344chst hinknien. Einige wurden angewiesen, sich mit ih-rem Kopf an eine steile Sandwand anzulehnen. Es begann dann das vom An-geklagten H. geleitete 204Verh366r223. Dabei befragte er die Rekruten zuerst ganz allgemein in gebrochenem Englisch. Die Reaktionen waren unterschiedlich. Die Rekruten waren auf eine solche 334bung nicht vorbereitet worden, so dass sie nicht wussten, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Die schweigenden Re-kruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, unterzog der Ange-klagte H. unterschiedlichen 204Behandlungen223, die er sich ausgedacht hatte. 18 So mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem R374cken ge-fesselten H344nden - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kamera-den gegen374ber hinknien. Beiden wurde dann der Oberk366rper so weit nach vor- 19 - 12 - ne gezogen, bis sie sich mit ihren Helmen gegenseitig st374tzten. Dies f374hrte da-zu, dass beide in den Sand fielen, sobald einer von ihnen die Position nicht mehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen Baum stellen und sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen. Ihnen wurden die F374337e ebenfalls so weit zur374ckgezogen, bis sie ihre Stellung nur mit M374he halten konnten. W344re ein Rekrut abgerutscht, w344re er ohne die M366glichkeit des Abfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit und mussten mit verbundenen Augen Liegest374tze oder Kniebeugen machen. Den Zeugen B. fasste der Angeklagte H. dabei am Kragen und dr374ck-te ihn nach unten, wodurch die Ausf374hrung der Liegest374tze erheblich erschwert wurde und der Zeuge mit dem Kopf auf den Sandboden aufschlug. Wieder an-dere mussten allein oder zu zweit mit verbundenen Augen einen Baumstamm vor dem K366rper oder 374ber dem Kopf halten. F374r den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erf374llten oder Fragen des Angeklagten H. nicht beantworteten, gab es simulierte Erschie337ungen der-gestalt, dass zun344chst die Erschie337ung des Rekruten oder eines Kameraden angedroht und schlie337lich ein Feuersto337 aus dem Maschinengewehr abgege-ben wurde. 20 Aus einer mitgebrachten K374belspritze wurden zahlreiche Rekruten mit Wasser bespritzt. Dem Zeugen L. wurde, w344hrend er von oben herab nass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. Eini-gen Rekruten wurde Sand unter die Kleidung geworfen und wieder andere wur-den mit beidem - Sand und Wasser - 204traktiert223. Da der nasse Sand an der Klei-dung haftete und auf der Haut rieb, f374hrte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie sich beim anschlie337enden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen 21 - 13 - beziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen verschlimmer-ten. 22 Einem anderen Teil der Rekruten pumpten der Angeklagte H. und ein Hilfsausbilder mit der K374belspritze Wasser auch in den Mund, wobei ein ande-rer den Rekruten festhielt. Der Zeuge L. wurde im Laufe seiner Be-fragung auf den R374cken gelegt, was die Schmerzen in seinen Schultern ver-schlimmerte; dabei wurde er festgehalten. Zus344tzlich wurde sein Mund gewalt-sam ge366ffnet, indem der Angeklagte H. oder in dessen Beisein ein Hilfs-ausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer aus374bte. In den ge366ffneten Mund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt, so dass der Zeuge L. keine Luft mehr bekam. Schlie337lich wurde ihm der Rei337verschluss seiner Hose ge366ffnet, der Schlauch hineingesteckt und Wasser in die Hose ge-pumpt. Der Angeklagte H. verh366hnte ihn anschlie337end als 204Bettn344sser223. Als der Zeuge L. daraufhin seinerseits den Angeklagten H. beleidig-te, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, einen metal-lischen Gegenstand an den Kopf gehalten und h366rte einen Maschinengewehr-verschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein echtes Ma-schinengewehr werde ihm an den Kopf gehalten, und er wusste, welche Verlet-zungen auch Platzpatronen in solchen Waffen verursachen k366nnen, wenn sie in unmittelbarer N344he eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen sodann tat-s344chlich auch mehrere Sch374sse, wobei sich das Maschinengewehr aber in eini-ger Entfernung befand. Auch weiteren Rekruten wurde, w344hrend sie mit auf dem R374cken gefes-selten H344nden und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen, Wasser in den Mund und/oder in die Nase gepumpt. Teilweise wurde ihnen da-bei der Mund gewaltsam ge366ffnet oder die Nase zugehalten, damit sie den 23 - 14 - Mund 366ffneten. Einige Rekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen oder verschluckten sich. Einem dieser Rekruten wurde zudem ebenfalls Wasser in die Hose gepumpt. 24 f) Als der Angeklagte eine der Gruppen auf dem Pritschenwagen zur Sandgrube begleitet hatte, hatte er gesehen, wie Rekruten - noch immer gefes-selt und mit verbundenen Augen - im Sand knieten oder auf ihren Fersen hock-ten. Der Zeuge Sc. wurde von dem fr374heren Mitangeklagten H. und dessen Hilfsausbildern mit der K374belspritze nass gemacht und ihm wurde Sand unter die Kleidung geworfen. Anschlie337end wurde er von seinen Fesseln befreit und musste zusammen mit einem Kameraden einen Baumstamm halten. Da dieser zu schwer war, lie337en sie ihn fallen, woraufhin ihnen ein leichterer gege-ben wurde, den sie vor dem K366rper halten mussten. W344hrenddessen befragte der Angeklagte, der in der Sandgrube verblieben war, den Zeugen Sc. nach dem Kompaniechef. Als dieser antwortete, er wisse das nicht, beschimpfte ihn der Angeklagte als 204Motherfucker223. Als der Zeuge Sc. den Angeklagten da-raufhin ebenfalls beleidigte und den Baumstamm fallen lie337, fasste ihn der An-geklagte an den Haaren, zog seinen Kopf nach hinten und sagte 204Shoot him!223. Ob der Angeklagte davor wusste, was mit den Rekruten in der Sandgrube im Einzelnen geschah, konnte die Kammer nicht feststellen. g) Das 204Verh366r223 einer Gruppe dauerte jeweils etwa 30 Minuten. Danach wurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von Kabelbindern und Au-genbinden befreit, bevor sie den Befehl erhielten, zur Kaserne zur374ck zu mar-schieren. Der Zeuge L. konnte, weil seine Schultern aufgrund der Fesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern musste von zwei Hilfsausbildern unterst374tzt werden. Im Anschluss an die 334bung fand eine Nachbesprechung statt. 25 - 15 - 5. Im dritten Quartal 2004 begannen etwa 160 Rekruten ihre Allgemeine Grundausbildung in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne in Coesfeld, die auf drei Ausbildungsz374ge verteilt wurden. Zugf374hrer waren unter anderem die beiden Hauptfeldwebel D. und Ho. . Der Angeklagte war als Gruppenf374hrer im dritten Zug eingesetzt. Nach den Planungen der Zugf374hrer D. und Ho. sollten auch in diesem Quartal Geiselnahme374bungen stattfinden - dieses Mal jedoch f374r jeden Zug gesondert. Zun344chst sollte der dritte, von Hauptfeld-webel Ho. gef374hrte Zug die 334bung absolvieren. 26 a) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 24. August 2004 fand deshalb wiederum eine Ausbilderbesprechung statt, an der auch der Angeklagte teilnahm. Dabei wurde erneut der grobe Ablauf der Geiselnahme-374bung er366rtert. Die beiden Zugf374hrer D. und Ho. beabsichtigten, die Rekruten nach der dienstplanm344337igen Schie337374bung des dritten Zuges am 24. August 2004, die sich bis in den sp344ten Abend ziehen sollte, auf einen zu-vor nicht angek374ndigten n344chtlichen Orientierungsmarsch zu schicken, bei dem sie zum Schluss 374berfallen, entwaffnet und gefesselt werden sollten. Anschlie-337end sollten sie mit einem Fahrzeug zum 204Verh366r223 gebracht werden, das dieses Mal im Keller des Kasernenblocks 6, in dem der dritte Zug untergebracht war, stattfinden sollte. 27 Der Angeklagte sollte seine Gruppe auf dem Marsch begleiten, damit sich die Gruppe nicht verl344uft; er sollte also weder am 334berfall noch am Verh366r teilnehmen. Ob bei dieser Ausbilderbesprechung bereits Einzelheiten der Stati-onen 204334berfall223 und 204Verh366r223 er366rtert wurden, konnte das Landgericht nicht fest-stellen. Allerdings wurde zu der Station 204Verh366r223 gesagt, dass sich die entspre-chenden Ausbilder am Vorgehen in der Sandgrube orientieren sollten. 28 - 16 - b) Nachdem die Rekruten des dritten Zuges am 24. August 2004 die dienstplanm344337ige Schie337374bung absolviert hatten, kehrten sie gegen 0.00 Uhr zur Kaserne zur374ck. Von dem Zugf374hrer Ho. wurde ihnen mitgeteilt, im Raum Coesfeld habe es terroristische Anschl344ge gegeben und die Bahnstrecke m374sse gesichert werden. Die geplante Geiselnahme erw344hnte er nicht. Aller-dings erkl344rte er den Rekruten, dass sie die 334bung jederzeit durch Nennung des Wortes 204Tiffy223 beenden k366nnten. Nur wenige der Rekruten verstanden die-ses Wort als Synonym f374r 204Weichei223; f374r die meisten hatte es keine spezielle Bedeutung. Die Rekruten wurden auf vier Gruppen aufgeteilt und marschierten zeitlich versetzt begleitet von ihrem jeweiligen Gruppenf374hrer los. 29 c) W344hrenddessen bereitete sich das 204334berfallkommando223 - wie bereits bei der 334bung im Juni 2004 - vor. Vor Ort wurden die daran Beteiligten von den Zugf374hrern D. und Ho. eingewiesen. Die Rekruten sollten nach dem 334berfall wiederum entwaffnet und gefesselt werden. Au337erdem sollte ihnen ein W344schebeutel 374ber den Kopf gezogen werden. Beim Anlegen der Kabelbinder sollte erneut darauf geachtet werden, dass sie nicht in die Haut schnitten. Da sich der Angeklagte bei der 334bung im zweiten Quartal im 334berfallkommando befunden hatte, wusste er in etwa, was auf die Rekruten zukommen w374rde. 30 In den fr374hen Morgenstunden des 25. August 2004 waren die Rekruten, auch die Gruppe des Angeklagten, die er begeleitete, nach einem etwa 20 Ki-lometer langen Marsch auf dem R374ckweg zur Kaserne. Als sie an den 334berfall-ort gelangten, verwirrten die Ausbilder die Rekruten durch den lauten Knall ei-nes gez374ndeten Bodensprengsimulators und kamen laut schreiend aus ihrer Deckung. Auch hier waren die Rekruten aufgrund des langen Marsches und nach fast 24 Stunden Dienst zu ersch366pft und auch zu 374berrascht, um noch gr366337eren Widerstand zu leisten. Nach einem Schusswechsel leisteten die Re- 31 - 17 - kruten der Aufforderung, die Waffe abzulegen und sich hinzulegen, Folge. Eini-ge Rekruten wurden von den Ausbildern zu Boden gedr374ckt oder gerissen. Als sich der Zeuge P. verteidigen wollte, rammte ihm einer der Ausbilder die Schulterst374tze eines Gewehres in den R374cken. 32 Nachdem die Rekruten entwaffnet worden waren, wurden ihnen die H344nde mit Kabelbindern auf den R374cken gefesselt, wobei gr366337tenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm anlagen. Bei dem Zeugen Be. sa337en sie aber so eng, dass er Druckspuren auf der Haut davontrug. Der Zeu-ge La. erlitt durch die Fesselung Sch374rfwunden und bei dem Zeugen P. , dem zus344tzlich auch die F374337e gefesselt wurden, schnitten die Kabelbinder in das Fleisch, so dass Abdr374cke auf der Haut zu sehen waren. Allen Rekruten wurde zudem ein W344schebeutel 374ber den Kopf gezogen oder ihnen wurden die Augen mit einem Dreiecktuch verbunden. Neben dem Kopf des Zeugen La. wurde eine Pistole durchgeladen und ihm an die Schl344fe gehalten. d) Anschlie337end wurden die Rekruten auf die Ladefl344che eines herange-fahrenen Mercedes Sprinters gesetzt und in das Fahrzeug hineingeschoben. Der Zeuge P. , der an H344nden und F374337en gefesselt war, wurde zum Fahr-zeug getragen und auf die Ladefl344che gelegt. Auf der folgenden Fahrt zur Ka-serne fuhren zwei Ausbilder auf der Ladefl344che mit, um die Rekruten zu befra-gen und um f374r Ruhe zu sorgen. Als der Zeuge P. , der mit seinem Bauch auf dem Knie eines Kameraden lag und deshalb schlecht Luft bekam, versuchte, sich aufzurichten, wurde er von einem der Ausbilder niedergedr374ckt und ge-schlagen, wodurch er Schmerzen erlitt. Der Zeuge N. wurde mit der Schul-terst374tze eines Gewehrs angesto337en, was 204nicht 374bertrieben weh tat, aber auch nicht angenehm223 war. Dem Zeugen M. wurde, wenn er eine Frage falsch 33 - 18 - beantwortet hatte, der M374ndungsfeuerd344mpfer eines Gewehres in seine Ober-schenkelregion gedr374ckt, was Schmerzen verursachte. 34 Auch der Angeklagte fuhr mit dem Sprinter zur374ck zur Kaserne. F374r die Kammer blieb jedoch offen, ob er sich dabei auf der Ladefl344che oder in dem abgetrennten F374hrerhaus befand. e) Nach kurzer Fahrt in der Kaserne angekommen fuhr das Fahrzeug r374ckw344rts an eine auf dem Boden ausgelegte, etwa 40 cm dicke Hochsprung-matte heran. Zum 204Abladen223 wurden die Rekruten bis an die Ladekante des Sprinters gezogen und sie wurden dann entweder zum Springen aufgefordert oder hinunter gesto337en. Dadurch sollte bei den Rekruten, die nichts sehen konnten, Angst und Unsicherheit erzeugt werden. Daran beteiligte sich auch der Angeklagte, indem er die Rekruten zum Springen aufforderte. 35 f) Sodann wurden die Rekruten in den Keller des Kasernenblocks 6 ge-bracht. Die Rekruten sollten sich zun344chst in einem Kellerraum hinknien und wurden weiterhin befragt. Dann wurden sie nacheinander in einen anderen Raum gebracht und dort weiter verh366rt. Als der Zeuge P. als einziger im ers-ten Raum war und versuchte die T374r zuzuschlagen, um sich zu befreien, stie337 ihn ein Ausbilder in eine Ecke, wo er mit dem Kopf gegen die Wand prallte. Der Zeuge P. wurde anschlie337end in einem anderen Raum auf einen Stuhl ge-setzt und weiter befragt. Als er weiterhin nicht antwortete, wurde er mit einem harten, l344nglichen Gegenstand fest auf Arme, Beine und R374cken geschlagen. Dies bereitete ihm Schmerzen. Nachfolgend wurde er in einen anderen Raum gebracht, wo seine Kleidung mit Wasser durchn344sst wurde, w344hrend er weiter-hin befragt wurde. Schlie337lich wurde er in den Kellerflur hinausgebracht, wo er 36 - 19 - sich hinknien musste. Dort blies ihm ein Ausbilder Rauch unter das Dreiecktuch und es wurde ihm ein hei337er Gegenstand an seinen Nacken gedr374ckt. 37 Dem Zeugen La. wurde w344hrend der Befragung mit einer Lampe ins Gesicht gestrahlt. Danach musste er sich in einem anderen Raum hinknien und mit dem Kopf auf einem Waschbecken abst374tzen. Nachdem er in dieser Stellung einige Zeit ausgeharrt hatte, wurde seine Feldbluse aufgekn366pft und er wurde - ebenso wie drei weitere Rekruten - mit Wasser nass gemacht. Der Zeuge B344. musste sich hinknien und seinen Kopf an die Wand anlehnen. In dieser Haltung wurde er dann befragt. Gab er keine Antworten, bekam er einen Schlag auf den Helm. Der Zeuge Be. wurde im Keller herum und gegen die gepolsterten W344nde geschubst. Auch dem Zeugen Ha. wurde Zigaretten-rauch ins Gesicht geblasen. Au337erdem wurde er mit einem Eimer Wasser 374bergossen und ihm der leere Eimer auf den Kopf gestellt, wodurch er sich ge-dem374tigt f374hlte. g) Nach etwa 30 bis 45 Minuten war die 334bung f374r die Gruppe des Ange-klagten beendet. Die Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit und konn-ten auf ihre Stube gehen. Bei dem Zeugen P. sa337en die Kabelbinder aller-dings so streng, dass sie zun344chst nicht gel366st werden konnten und erst von ei-nem Kameraden mit einem Messer durchtrennt werden mussten. 38 F374r die Kammer lie337 sich in der Beweisaufnahme nicht kl344ren, wo sich der Angeklagte w344hrend des gesamten Verh366rs seiner Gruppe im Keller auf-hielt. Der Angeklagte hatte zwar gesehen, wie der Zeuge Be. in einem Vernehmungsraum auf einem Stuhl sa337. Ob er auch mitbekommen hat, was im Keller mit den anderen Rekruten geschehen war, konnte die Kammer nicht kl344-ren. 39 - 20 - h) Auch die 374brigen Gruppen des dritten Zuges wurden im Laufe der Nacht 374berfallen, gefesselt und in dem Keller verh366rt. Aufgrund der Beweisauf-nahme steht f374r die Kammer jedoch nicht fest, dass der Angeklagte daran betei-ligt war. 40 41 Zu einem sp344teren Zeitpunkt erkl344rte der Zugf374hrer Ho. den Rekru-ten des dritten Zuges, wie sie sich bei einer Geiselnahme richtig zu verhalten h344tten. II. Der Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Oktober 2008 und in der Revisionshauptver-handlung dargelegten Gr374nden der Erfolg versagt, da eine 334berpr374fung des Ur-teils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten be-schwerenden Rechtsfehler ergeben hat. 42 III. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Misshand-lung und entw374rdigender Behandlung in zwei tatmehrheitlichen F344llen erstrebt, hat Erfolg. 43 1. Das Landgericht hat den Angeklagten lediglich im Fall II.1 der Urteils-gr374nde wegen der strengen Fesselung des Zeugen Sc. mit den Kabelbin-dern einer Misshandlung nach 247 30 Abs. 1 WStG f374r schuldig befunden. Bez374g-lich der weiteren Geschehnisse bei dieser 334bung sowie im Hinblick auf den 44 - 21 - Vorfall am 24./25. August 2004 hat es eine Strafbarkeit hingegen verneint. Je-doch wird schon die Annahme der Kammer, dass sich der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgr374nde bez374glich des Geschehens in der Sandgrube nicht straf-bar gemacht habe, da er sich das, was 204sp344ter der fr374here Mitangeklagte H. in der Sandgrube mit den Rekruten angestellt hat223 (UA S. 42), nicht zurechnen lassen m374sse, weil es keinen gemeinsamen Tatplan gegeben habe, von den Urteilsfeststellungen nicht getragen und ist rechtsfehlerhaft. a) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mitt344ter begeht, ist nach den gesam-ten Umst344nden des konkreten Falles in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierf374r sind der Grad des eigenen Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille hierzu, so dass Durchf374hrung und Ausgang der Tat ma337geblich von seinem Willen abh344ngen (st. Rspr. - vgl. nur BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 13 m.w.N.). Zwar haftet jeder Mitt344ter f374r das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also f374r den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last f344llt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit de-nen nach den Umst344nden des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mitt344ters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat. Ebenso ist er f374r jede Ausf374hrungsart einer von ihm gebilligten Straftat verant-wortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichg374ltig ist (vgl. BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 32 m.w.N.). Dabei kann bei einem mehrakti-gen Geschehen T344ter auch derjenige sein, welcher nicht s344mtliche Akte selbst erf374llt. Es gen374gt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung f366rdernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Willens374bereinstimmung 3). Diese Ma337st344be hat die Strafkammer ihrer rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend zu Grunde gelegt. 45 - 22 - b) Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste der Angeklagte aufgrund der vorangegangenen Ausbilderbesprechung, dass die unter anderem von ihm ausgef374hrten 334berf344lle der Erm366glichung der nachfolgenden Befra-gungen dienten, die 204etwa so wie in Hammelburg 205 ablaufen223 (vgl. UA S. 9) sollten. Diese Art und Weise der Durchf374hrung der Verh366re teilte der Zugf374hrer D. ausweislich der Urteilsgr374nde dem fr374heren Mitangeklagten H. bei dieser Besprechung mit. Der Senat muss diese Urteilsausf374hrungen (204in der Besprechung223) dahin verstehen, dass dies f374r alle an der Ausbilderbesprechung Beteiligten h366rbar war. Die Urteilsausf374hrungen belegen zudem, dass s344mtli-chen Beteiligten - insbesondere aufgrund ihrer eigenen Ausbildung bei der Bundeswehr und wie das Fehlen einer Nachfrage zeigt - bewusst war, dass das Verh366r - wie auch bei den Geiselnahme374bungen im Rahmen der 204Einsatzbezo-genen Zusatzausbildung223 - jeweils unter psychischen und physischen Belastun-gen erfolgen sollte, um bei den Rekruten Stress zu erzeugen. Auch wenn - was das Landgericht 204aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme223 nicht zu kl344ren ver-mochte - weitere Einzelheiten dazu von den Beteiligten nicht er366rtert wurden und der Angeklagte nicht wusste, was in der Sandgrube letztlich im Einzelnen geschah, liegt es aufgrund der sonstigen Feststellungen nahe, dass es zu er-heblichen Beeintr344chtigungen der k366rperlichen Unversehrtheit der Rekruten (dazu n344her unten Ziffer III.4.b) kommen w374rde. Hinzukommt, dass sich der Angeklagte selbst jedenfalls zeitweilig in der Sandgrube aufhielt und sich aktiv an der Befragung des Zeugen Sc. beteiligte. Hierbei ging er sogar soweit, dass er den Rekruten, nachdem dieser einen Baumstamm, den er zusammen mit einem Kameraden vor seinem K366rper h344tte halten sollen, fallen gelassen hatte, beleidigte, an den Haaren fasste und seinen Kopf nach hinten zog. Je-denfalls legen die gemeinsame Er366rterung der Geiselnahme374bung ohne weite-re Nachfrage zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit der nachfolgenden aktiven Beteiligung des Angeklagten an dieser 334bung nahe, dass ihm die ge- 46 - 23 - naue Vorgehensweise bei den Verh366ren in der Sandgrube zumindest gleichg374l-tig war. 47 Absprachegem344337 hat der Angeklagte die Verh366re und auch die damit einhergehenden erheblichen Beeintr344chtigungen der k366rperlichen Unversehrt-heit der Rekruten dadurch erm366glicht, dass er diese gemeinsam mit weiteren Ausbildern 374berfallen, entwaffnet, gefesselt und zur Sandgrube verbracht hat. Dabei hatten sie bez374glich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der 334bung freie Hand. Die Beitr344ge des 204334berfallkommandos223 und derjenigen, die das Verh366r durchf374hrten, erg344nzten sich - dem Tatplan entsprechend - arbeitsteilig. Die Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei sei-nem eigenen Handeln bei den 334berf344llen und bei der Befragung des Zeugen Sc. in der Sandgrube - insbesondere aufgrund der im Rahmen der Ausbil-dung ansonsten un374blichen nicht nur kurzzeitigen Fesselung mit Kabelbindern, der teils gewaltsamen 334berw344ltigungen und der Behandlung des Zeugen Sc. - die erhebliche Beeintr344chtigung des k366rperlichen Wohlbefindens der Rekruten zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die in diesem Zusam-menhang festgestellte k366rperliche Misshandlung der Rekruten w344re dann von seinem Willen umfasst. Die Vorgehensweise bei den 334berf344llen und der Befra-gung durch den Angeklagten selbst und die damit zusammenh344ngenden Beein-tr344chtigungen f374r die Rekruten unterschieden sich nicht wesentlich von denjeni-gen bei den Geschehnissen bei den 374brigen Befragungen. Allein die Steigerung der Intensit344t einzelner Handlungen bei den Verh366ren - wie etwa dem Pumpen von Wasser in Mund und Nase bis zur Atemnot - bewirkt nicht, dass die Geisel-nahme374bung insgesamt eine andere, von dem Angeklagten nicht mehr vorge-stellte Qualit344t der Beeintr344chtigung der k366rperlichen Unversehrtheit gehabt h344t-te. Aufgetretene Exzesse sind lediglich im Rahmen des Schuldumfangs der einzelnen Beteiligten von Bedeutung. - 24 - c) Der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen dem 334berfall einerseits und dem Verh366r andererseits kann daher nicht gefolgt wer-den. Das 334berw344ltigen der Rekruten erm366glichte erst das anschlie337ende Ver-h366r und bildete einen unverzichtbaren Bestandteil der insgesamt unzul344ssigen (dazu unten Ziffer III.4.c) Geiselnahme374bung. Der an dieser 334bung beteiligte Angeklagte muss sich deshalb die Geschehnisse der gesamten 334bung zurech-nen lassen, soweit sie von dem gemeinsam gefassten Tatplan gedeckt sind und es sich nicht um einzelne Exzesse handelte. Jedenfalls die von den Rekruten in der Sandgrube auszuf374hrenden Zwangshaltungen, Kniebeugen, Liegest374tze, das Haltenm374ssen von Baumst344mmen und die Scheinerschie337ungen stimmen nach den Urteilsfeststellungen nach Art und Intensit344t der Beeintr344chtigung mit den Vorgehensweisen bei den zul344ssigen Geiselnahme374bungen, die unter an-derem in Hammelburg durchgef374hrt werden, 374berein, so dass dies nahe liegend von dem gemeinsamen Tatplan umfasst und somit dem Angeklagten zurechen-bar war. 48 d) Unabh344ngig davon erf374llt entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits der Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen der Befragung des Zeu-gen Sc. in der Sandgrube dessen Kopf an den Haaren nach hinten gezogen hat, nachdem dieser zuvor - wie der Angeklagte mitbekommen hatte - in gefes-seltem Zustand mit Wasser nass gemacht und ihm Sand unter die Kleidung geworfen worden war, bevor er bis zur Ersch366pfung einen Baumstamm halten musste, den Tatbestand der 247247 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, 247247 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG (zu 247 31 WStG vgl. unten Ziffer III.7). Insofern bedarf es auch keiner weiteren Er366rterung, dass diese Vorgehensweise selbstredend nicht von der Anordnung einer vermeintlich rechtm344337igen 334bung gedeckt war. 49 - 25 - 2. Auch im Fall II.2 der Urteilsgr374nde nimmt die Kammer bei der Beurtei-lung der Strafbarkeit des Angeklagten wegen seiner Beteiligung an der Geisel-nahme374bung vom 25. August 2004 rechtsfehlerhaft eine Aufspaltung der Ge-schehnisse vor und bewertet deren einzelne Abschnitte jeweils isoliert. Der An-geklagte leistete auch in diesem Fall einen notwendigen Beitrag zur Durchf374h-rung der Geiselnahme374bung, indem er seine Gruppe - offensichtlich um Ver-sp344tungen wie beim ersten Mal zu vermeiden - zum 334berfallort und nach dem 334berfall den Transport der Rekruten begleitete sowie bei deren 204Abladen223 t344tig war. Daf374r, dass dem Angeklagten zudem hier die vom gemeinsamen Tatplan gedeckte Geiselnahme374bung schon deshalb in ihrer Gesamtheit zurechenbar ist, soweit nicht einzelne Exzesse vorlagen, spricht, dass er die vorangegange-nen Vorg344nge in der Sandgrube teilweise miterlebt hatte und daher nahe lie-gend wissen musste, was die Rekruten zu erwarten hatten. 50 Der Senat kann daher offen lassen, ob der 204Abladevorgang223, durch den ein Gef374hl von Angst und Unsicherheit bei den Rekruten erzeugt werden sollte, f374r sich genommen eine nicht nur unerhebliche Beeintr344chtigung der k366rperli-chen Unversehrtheit darstellt. 51 3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausf374hrungen der Kammer, wonach sie im Fall II.1 der Urteilsgr374nde im Hinblick auf das Geschehen bei den 334berf344llen 204nach dem Grundsatz im Zweifel f374r den Angeklagten nur von dem ausgehen223 k366nne, 204was den Rekruten im Regelfall passiert223 sei 204und woran der Angeklagte auch nach seiner eigenen Einlassung beteiligt war223 (UA S. 44). Auch insofern sind die Grunds344tze der mitt344terschaftlichen Begehungsweise unzul344nglich angewendet. 52 - 26 - Wie bereits dargelegt, haftet jeder Mitt344ter im Rahmen seines - zumin-dest bedingten - Vorsatzes f374r das Handeln der anderen. Dabei werden Hand-lungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umst344nden des Ein-zelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mitt344ters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verh344lt es sich hier. Vereinba-rungsgem344337 204374berfiel223, entwaffnete und fesselte der Angeklagte gemeinsam mit weiteren Ausbildern die unvorbereiteten Rekruten. Bei einem - schon aufgrund der nicht vorhersehbaren Reaktionen der Soldaten - derart unkontrollierbaren Geschehen liegt es gleichfalls nahe, dass die Beteiligten - entgegen der Auffas-sung des Landgerichts, das insofern von 204Ausnahmen223 ausgeht (UA S. 43) - selbstverst344ndlich damit rechneten, dass sich Soldaten zur Wehr setzen und es zu t344tlichen, auch schmerzhaften Auseinandersetzungen - wie etwa mit dem Zeugen L. - kommt. In diesem Fall h344tte der Angeklagte nach den Feststellungen insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und m374sste sich damit diese Geschehnisse zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass er selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit dem einzelnen, be-troffenen Rekruten nicht beteiligt war. 53 4. Die Beteiligung des Angeklagten an der gegenst344ndlichen Geiselnah-me374bung in den F344llen II.1 und 2 der Urteilsgr374nde stellt entgegen der Ansicht des Landgerichts jeweils eine k366rperliche Misshandlung i.S.d. 247 30 Abs. 1 WStG, 247247 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Der Begriff der Misshandlung des 247 30 WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des 247 223 Abs. 1 StGB eine 374ble und unangemessene Einwirkung auf den K366rper des Verletzten voraus, die dessen k366rperliches Wohlbefinden mehr als blo337 unerheblich beeintr344chtigt (BGHSt 14, 269, 271). Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Emp-finden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensi- 54 - 27 - t344t der st366renden Beeintr344chtigung (vgl. Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 223 Rdn. 4a m.w.N.). 55 a) An diesen Ma337st344ben gemessen stellen - wovon auch die Kammer im Ansatz zutreffend ausgeht (vgl. UA S. 44) - bereits das 334berfallen und 334berw344l-tigen der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern - erst recht die Fesselung an H344nden und F374337en in einem Fall - 374ber einen erheblichen Zeitraum, das Verbinden ihrer Augen, ihr Verladen auf die Ladefl344che eines Tranporters und der anschlie337ende unzul344ssige Transport, bei dem die nach wie vor gefesselten Soldaten mit verbundenen Augen teils 374bereinander lagen und in keiner Weise w344hrend der Fahrt gesichert waren, sowie die hierbei teilweise verabreichten Schl344ge jeweils f374r sich genommen eine erhebliche Beeintr344chtigung des k366r-perlichen Wohlbefindens dar. Dies gilt umso mehr, als die Rekruten nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrst374ndigen Orientierungsmarsch mit ihrem ge-samten Marschgep344ck und ihrem Gewehr zumeist ohnehin ersch366pft waren. b) Zudem beeintr344chtigte die Geiselnahme374bung in ihrer Gesamtheit - sprich die 334berf344lle und die sich anschlie337enden Verh366re der Rekruten -, wor-auf ma337geblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer III.1.c), das k366rperliche Wohlbe-finden der Rekruten mehr als blo337 unerheblich. Die Rekruten wurden dieser 204Behandlung223 374ber einen Zeitraum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen. Zum Teil waren sie w344hrend der gesamten Zeit mit den Kabelbindern gefesselt. Teilweise mussten sie zus344tzlich 374ber erhebliche Zeitr344ume in anstrengenden Zwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberk366rper einem Kameraden gegen374ber kniend) verharren (vgl. zur k366rperlichen Misshandlung durch Zwangshaltungen bereits RMG 3, 119, 121) oder kr344ftezehrende 334bungen (Liegest374tze, Kniebeugen, Halten von Baumst344mmen) absolvieren, obwohl sie - wie dargestellt - 374berwiegend aufgrund der vorangegangenen k366rperlichen 56 - 28 - Anstrengungen sowieso bereits am Ende ihrer k366rperlichen M366glichkeiten wa-ren und damit die auferlegten Aufgaben und die 374brige Behandlung als blo337e Qu344lerei empfinden mussten. 57 c) Die Geiselnahme374bung ist auch eine 374ble und unangemessene Ein-wirkung auf den K366rper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den gel-tenden Dienstvorschriften zuwiderlief und es an einem rechtm344337igen Befehl fehlte. aa) Ob eine 374ble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung gegeben ist, entscheidet sich nach dem Wesen des milit344rischen Dienstes, der seiner Natur nach hohe k366rperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der Ausbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verst366337t er dabei nicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, rechtm344337ige Dienstvor-schriften und Befehle, so fehlt es an einer Misshandlung (BGHSt 14, 269, 271). 58 Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die W374rde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu sch374tzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dies gilt auch f374r die Gew344hrleistung des Grundrechts auf k366rperliche Unversehrtheit gem344337 Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfas-sung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. 247 10 Abs. 4 SG) und bed374rfen im milit344rischen Bereich besonderer Beachtung. Nach der eindeutigen Regelung des 247 6 Satz 1 SG hat der Soldat die gleichen staatsb374rgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsb374rger. Gem344337 247 6 Satz 2 SG werden die grundrechtlichen Garantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des milit344rischen Dienstes durch seine gesetzlich begr374ndeten Pflichten beschr344nkt. Die k366rperliche Integ-rit344t der Untergebenen innerhalb der Bundeswehr genie337t einen hohen Stellen- 59 - 29 - wert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, au337er es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtm344337i-gen Befehls kein anderes Mittel zur Verf374gung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999, 321, 322 m.w.N.). 60 bb) Vorliegend stellt die Durchf374hrung der Geiselnahme374bungen jeweils einen klaren Versto337 gegen die geltenden Vorschriften der Bundeswehr und die Grundrechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische 334bung 204Geiselnah-me/Verhalten in Gefangenschaft223 ist und war auch zur Tatzeit nach den gelten-den Ausbildungsregeln der Bundeswehr f374r die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher Erm344chti-gungsgrundlage nicht zul344ssig. Eine derartige 334bung kam ausschlie337lich im Rahmen der 204Einsatzbezogenen Zusatzausbildung223 f374r diejenigen Soldaten auf Zeit, freiwillig l344nger Dienende oder Berufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hatten und vor einem Auslandseinsatz standen, in Betracht. Selbst diese Spezial374bung darf ausschlie337lich an drei besonderen Bundes-wehrstandorten durchgef374hrt werden. Vorschriftsgem344337 hat dem praktischen Teil eine Unterrichtseinheit mit psychologischer Betreuung vorauszugehen. Ei-ne t344tliche Konfrontation mit den Soldaten oder gar eine Fesselung findet nicht statt. Zudem k366nnen die Soldaten die 334bung, auf die sie vorbereitet worden sind, durch ein Handzeichen jederzeit beenden. Obgleich unzul344ssig, wurden aber nicht einmal diese Standards f374r die Durchf374hrung derartiger Spezial374bungen beachtet. Eine vorbereitende Unter-richtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin zumeist ersch366pften Rekruten wurden nach rund 24-st374ndigem Dienst und einem kr344ftezehrenden n344chtlichen Orien-tierungsmarsch au337ergew366hnlichen, bei solchen Spezial374bungen nicht zul344ssi-gen zus344tzlichen physischen Belastungen (etwa in Form des gewaltsamen 61 - 30 - 334berw344ltigens mit t344tlichen Auseinandersetzungen, der Fesselung oder des ungesicherten Transports auf einem Transporter), aber auch psychischen Be-lastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf k366rperliche Unver-sehrtheit verletzt. Dies verstie337 evident gegen gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften und Befehle, 247 10 Abs. 4 SG. 5. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte h344tte sich in einem den Vorsatz ausschlie337enden Tatbestandsirrtum gem344337 247 16 Abs. 1 StGB befunden, weil er von der Rechtm344337igkeit der 334bung ausgegangen sei. Denn der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften oder ei-nen rechtm344337igen Befehl gerechtfertigt, unterf344llt dem besonderen Schuldaus-schlie337ungsgrund des 247 5 Abs. 1 WStG. 62 a) 247 11 Abs. 2 Satz 1 SG verbietet den Gehorsam gegen374ber einem Be-fehl, wenn der Untergebene dadurch eine Straftat begeht. Ein solcher straf-rechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 5 WStG Rdn. 2). Ein Befehl, dem die Verbindlichkeit fehlt, kommt lediglich als Entschuldigungsgrund in Betracht. Der Untergebene, der eine strafrechtswidrige Weisung ausf374hrt, handelt tatbestandsm344337ig und rechtswidrig, selbst wenn er an die Rechtm344337igkeit und Verbindlichkeit der An-ordnung glaubt (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts - AT 5. Aufl. 247 46 I.2 m.w.N.). Gem344337 247 11 Abs. 2 Satz 2 SG und 247 5 Abs. 1 WStG trifft ei-nen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tat-bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den ihm bekannten Umst344nden offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231, 232). 63 - 31 - b) Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl. BGHSt 22, 223, 225 zu 247 47 MStGB). Erkennt der Untergebene die Straf-rechtswidrigkeit des Befehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er inso-weit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die Strafrechtswidrigkeit nach den ihm bekannten Umst344nden offensichtlich ist. 247 17 StGB ist im Rah-men des 247 5 WStG angesichts der ausdr374cklichen Regelung der milit344rischen Befehlsverh344ltnisse nicht anwendbar (BGHSt 5, 239, 244; 22, 223, 225 zu 247 47 MStGB). 64 Der Begriff 204offensichtlich223 ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was jedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt (vgl. BGHR WStG 247 5 Abs. 1 Schuld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkennt-nisf344higkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. Be-urteilungsgrundlage f374r diesen sind allerdings die dem T344ter subjektiv bekann-ten Umst344nde - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumst344nde, sondern alle f374r die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umst344nde - wie etwa die Kenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von Befehlen, Belehrungen, Dienstvorschriften und dergleichen (Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 5 Rdn. 13; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 5 WStG Rdn. 10). Auch wenn ei-nem Untergebenen regelm344337ig keine Sachverhaltspr374fungspflicht obliegt (vgl. BGHR WStG 247 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grunds344tzlich zu unverz374glichem Ge-horsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umst344nde der 334berzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die 334berzeugung haben m374sste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in Nomos - Erl344uterungen zum Deutschen Bundesrecht 247 5 WStG; BGHSt 19, 231, 233). 65 - 32 - c) Dies hat das Landgericht nicht in ausreichendem Ma337e bedacht. Sollte sich das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu durchzu-f374hrenden Beweisaufnahme die 334berzeugung davon verschaffen k366nnen, dass der Angeklagte die zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltende AnTrA1 und/oder das Schreiben des Heeresf374hrerkommandos vom 26. Februar 2004 beziehungs-weise den 204Befehl 38/10223 vom 12. April 2004 gekannt oder aufgrund anderer Umst344nde um die Unzul344ssigkeit einer 334bung 204Geiselnahme/Verhalten in Ge-fangenschaft223 in der 204Allgemeinen Grundausbildung223 gewusst hat, wof374r die Diskussion 374ber die Frage der Genehmigung durch den Kompaniechef spricht, so ist er - unabh344ngig von seinen pers366nlichen Beitr344gen - insgesamt f374r seine Beteiligung an den beiden 334bungen strafrechtlich verantwortlich. 66 Im 334brigen legen bereits die bisherigen Feststellungen - insbesondere die Diskussion unter den Ausbildern 374ber eine 304nderung der AnTrA1 in Bezug auf eine k374nftige Zul344ssigkeit von Geiselnahme374bungen in der Grundausbil-dung - den Schluss nahe, dass die Strafrechtswidrigkeit der 334bung und der diesbez374glichen 204Genehmigung223 des Kompaniechefs f374r die Beteiligten jeden-falls offensichtlich im Sinne des 247 5 Abs. 1 WStG war. Dies gilt umso mehr, als Art und Weise der Durchf374hrung der 334bung von den bei der 204Einsatzbezogenen Zusatzausbildung223 geltenden Standards abwichen, was die Beteiligten aufgrund ihrer eigenen Ausbildung wussten. F374r diesen Fall h344tte der Angeklagte den strafrechtswidrigen, unverbindlichen Befehl nicht ausf374hren d374rfen. 67 6. Unabh344ngig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvor-stellung h344lt die Beweisw374rdigung des Landgerichts hinsichtlich der subjektiven Tatseite sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. Zum einen legt die Strafkam-mer eine entlastende Einlassung des Angeklagten, f374r deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als 68 - 33 - unwiderlegbar zugrunde. Zum anderen ist die Beweisw374rdigung des Landge-richts insofern l374ckenhaft und widerspr374chlich. 69 a) Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei jeweils von ei-nem im Rahmen der milit344rischen Ausbildung sozial ad344quaten Tun und von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, beruht auf dessen Einlassung, die die Kammer, ohne dass es daf374r tats344chliche, objektive Anhaltspunkte gegeben h344tte, als unwiderlegt angesehen hat. Da an die Bewer-tung der Einlassung eines Angeklagten aber die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese seiner Entscheidung nur dann zu Grunde legen, wenn er in seine 334berzeu-gungsbildung auch die Beweisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Rich-tigkeit der Einlassung sprechen k366nnen (vgl. BGH NJW 2006, 522, 527 - inso-fern nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331 ff.). Dies hat die Kammer nicht getan. b) Sie hat zwar die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umst344nde wie die Anordnung der 334bung durch die Zugf374hrer sowie deren Mitteilung 374ber die Genehmigung durch den Kompaniechef, den fr374heren Mitangeklagten S. , ber374cksichtigt. Belastende Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit Zweifel an einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass dem Angeklagten - ebenso wie den 374brigen Beteiligten an dieser 334bung - der Ver-sto337 gegen die geltenden, ihm bekannten Ausbildungsvorschriften der Bundes-wehr bewusst und ihm daher die Rechtm344337igkeit seines Handelns zumindest gleichg374ltig war, hat sie aber nicht erkennbar in die Beweisw374rdigung einge-stellt. 70 aa) So setzt sich die Strafkammer nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Angeklagte als Hilfsausbilder eine zus344tzliche, weitergehende Ausbil- 71 - 34 - dung erhalten hatte und ihm in diesem Zusammenhang die Ausbildungsziele und die Bestandteile der 204Allgemeinen Grundausbildung223 von Rekruten bekannt gemacht sein mussten. 72 bb) Das Landgericht geht au337erdem nicht auf die sich aufdr344ngende Frage nach dem Grund f374r die Mitteilung der beiden Zugf374hrer D. und Ho. bei der Ausbilderbesprechung 374ber die 204Absegnung223 der 334bung durch den Kompaniechef ein. Dies k366nnte daf374r sprechen, dass die Rechtm344337igkeit des Vorhabens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierf374r eine allgemein g374ltige Dienstanweisung gegeben h344tte, w344re diese Frage kaum aufgetaucht, sondern einfach hierauf verwiesen worden. cc) Unerw344hnt l344sst die Kammer zudem Folgendes: Nach den Urteils-feststellungen war es 204in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch au337erhalb (der) drei benannten Ausbildungszentren eine Ausbildung 204Geiselnah-me/Geiselhaft223 durchgef374hrt worden war, die nicht der Ausbildung in den Aus-bildungszentren der Bundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung gef374hrt hatte223. Deshalb war in einem entspre-chenden Schreiben des Heeresf374hrerkommandos sowie in dem 204Befehl 38/10223 auf die Unzul344ssigkeit derartiger 334bungen in der 204Allgemeinen Grundausbil-dung223 und au337erhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen wor-den (UA S. 7/8). Angesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die Ge-spr344che der Ausbilder 374ber eine k374nftige 304nderung der AnTrA1 eher abwegig, dass gerade dar374ber innerhalb der Kompanie des Angeklagten nicht gespro-chen wurde beziehungsweise dies unerw344hnt blieb. 73 dd) Letztlich gibt die Kammer auch nicht zu erkennen, worauf sie ihre Auffassung st374tzt, dass nicht festzustellen war, dass der Angeklagte das 74 - 35 - Schreiben des Heeresf374hrungskommandos vom 26. Februar 2004 bezie-hungsweise den 204Befehl 38/10223 vom 12. April 2004 kannte. Soweit das Tatge-richt lediglich darauf verweist, dass selbst der ehemalige Mitangeklagte Haupt-mann S. erkl344rt habe, dass ihm - obwohl Kompaniechef - beide Schreiben nicht bekannt gewesen seien, gen374gt dies nicht. Die Kammer hat sich mit der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung nicht auseinandergesetzt, obwohl sich die Frage aufdr344ngen musste, ob dieser fr374here Mitangeklagte nicht ein gewisses Eigeninteresse verfolgt. Unber374cksichtigt gelassen wird auch die in Beh366rden und staatlichen Einrichtungen 374bliche Bekanntmachung derart wichtiger Anwei-sungen - regelm344337ig durch unterschriftliche Best344tigung der einzelnen Empf344n-ger oder Protokollierung der Bekanntgabe unter Mitteilung der hierbei anwe-senden Soldaten. Gerade deshalb erscheint es eher fern liegend und mit einem ordnungsgem344337en Verwaltungsablauf unvereinbar, dass beide Schriftst374cke in dieser Ausbildungseinheit praktisch nicht zur Kenntnis gelangt sein sollen. ee) Im Hinblick auf die Geiselnahme374bung vom 24./25. August 2004 fin-det au337erdem keine Erw344hnung, dass nach Durchf374hrung der ersten 334bung, an der der Angeklagte ebenfalls beteiligt war, eine - nicht n344her geschilderte - Nachbesprechung stattgefunden hatte und das Geschehen fotografisch doku-mentiert worden war. Hier w344re zu erwarten gewesen, dass diejenigen Beteilig-ten, deren Vorstellung vom 334bungsablauf die tats344chliche Durchf374hrung wider-sprach, Verwunderung oder Ablehnung im Hinblick auf die erfolgte Behandlung der Rekruten 344u337erten und sich von diesem Geschehen distanzierten. Jeden-falls liegt es aufgrund dieser Nachbesprechung nahe, dass der Angeklagte zu-mindest bei seiner Teilnahme an der zweiten 334bung sehr wohl wusste, was mit den Rekruten im Einzelnen geschehen wird. Dann musste sich ihm auch min-destens aufdr344ngen, dass sich jedenfalls einzelne Vorg344nge (etwa die Behand-lung des Zeugen L. ) nicht im Rahmen einer zul344ssigen 334bung zu 75 - 36 - Ausbildungszwecken bewegten. Nachdem die zweite 334bung - wie dem Ange-klagten bekannt war - vergleichbar ablaufen und sich insbesondere das Verh366r am Vorgehen in der Sandgrube orientieren sollte, spricht wenig daf374r, dass der Angeklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch von einer insgesamt zul344ssigen 334bung ausgehen konnte. Dies alles hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Beweisw374rdigung eingestellt. 76 c) Zudem weist die Beweisw374rdigung einen Widerspruch auf. Das Land-gericht f374hrt aus, auch der Umstand, dass eine derartige 334bung bisher nicht durchgef374hrt worden war, habe dem Angeklagten keinen Grund f374r weitere Nachfragen geboten. Denn ihm k366nne nicht widerlegt werden, dass 204seinerzeit 205 in den Kreisen der Ausbilder bereits davon die Rede war, dass die AnTrA1 den ge344nderten Verh344ltnissen 205 angepasst werden sollte. Auch in der Allge-meinen Grundausbildung w344ren also ge344nderte Ausbildungsinhalte zu erwarten gewesen223 (UA S. 45). Die Kammer geht damit davon aus, dass die Ausbilder und auch der Angeklagte 374ber eine erst in der Zukunft erfolgende 304nderung der Ausbildungsregeln diskutiert haben. Dann dr344ngt es sich aber gerade auf, dass die Beteiligten - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die AnTrA1 nach den Urteilsfeststellungen im Intranet der Bundeswehr abrufbar und damit f374r sie ohne weiteres zug344nglich war und zudem bereits entsprechende Schulungen f374r die Ausbilder stattfanden - sehr wohl wussten, dass zum Tatzeitpunkt eine 304nderung gerade noch nicht erfolgt und die praktische Geiselnahme374bung da-her nach wie vor nicht zul344ssig war. Denn wenn einerseits 374ber eine erst zu- k374nftige 304nderung der Ausbildungsregeln diskutiert wurde, konnte schwerlich angenommen werden, die damals geltenden Regeln seien bereits ohne Geltung gewesen. Wieso demnach eine vermutete bevorstehende Ver344nderung der 77 - 37 - Rechtslage einen Grund daf374r bieten sollte, Nachfragen im Hinblick auf die Zu-l344ssigkeit der 334bung bereits im Vorfeld zu unterlassen, erschlie337t sich nicht. 78 d) Unter diesen Umst344nden war das Tatgericht nicht gehalten, auch ent-lastende Einlassungen der Angeklagten, f374r deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderleg-bar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach st344ndiger Rechtsprechung viel-mehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine 334berzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07). Die vom Landgericht als unwiderlegbar hingenommene Einlas-sung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Aus-bildung ausgegangen, stellt sich unter Ber374cksichtigung der zuvor dargelegten Gesichtspunkte als eine eher denktheoretische M366glichkeit dar, die beweiskr344f-tiger Ankn374pfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-satz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu un-terstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07). 7. Schlie337lich h344lt die Auffassung des Landgerichts, der 334berfall, das Verbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf einen Transporter stellten keine entw374rdigende Behandlung nach 247 31 Abs. 1 WStG dar, sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 79 a) Entw374rdigende Behandlung ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten gegen374ber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Pers366nlichkeit 80 - 38 - nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeintr344ch-tigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft und im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft An-spruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum blo337en Objekt degradiert und seine Subjektqualit344t prinzipiell in Frage stellt (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 31 Rdn. 3; Stauf in Nomos - Erl344uterungen zum Deutschen Bundesrecht 247 31 WStG jeweils m.w.N.). Ob eine entw374rdigende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entw374rdigenden Charakters unter 247 31 Abs. 1 WStG f344llt, aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller Tatumst344nde (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 31 WStG Rdn. 3; Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 31 Rdn. 4). b) Daran gemessen unterf344llt jedenfalls die Geiselnahme374bung in ihrer Gesamtheit dem Tatbestand des 247 31 Abs. 1 WStG. Insbesondere die Fesse-lung der Rekruten (vgl. dazu Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 31 Rdn. 5), das Verbinden ihrer Augen, das Verladen der Rekruten 204wie Ware223 auf die Ladefl344che eines Pritschenwagens, die auf den Helm verabreichten Schl344-ge, um f374r Ruhe zu sorgen, das Hinknienlassen sowie die schikan366sen Zwangshaltungen und Ausdauer374bungen, die den nach fast 24-st374ndigem Dienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist ersch366pften Rekruten befohlen wurden, schlie337lich die angedrohten (teils mit angesetzter Waffe) und vorget344uschten Erschie337ungen (vgl. dazu Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 31 WStG Rdn. 4 m.w.N.) stellen ebenso entw374rdigende Behandlun-gen dar, welche zumindest bei einem Soldaten auch zu einer nahezu panischen Angst f374hrten, wie die Vorgehensweise, die der Angeklagte dem Zeugen Sc. angedeihen lie337. Dies alles erniedrigte die Rekruten zum blo337en Objekt. 81 - 39 - IV. 82 Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen k366nnen aufrechterhalten bleiben. Erg344nzende, hierzu nicht in Widerspruch ste-hende Feststellungen sind zul344ssig. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenaus-spruch des angefochtenen Urteils ist durch die insoweit erfolgte Urteilsaufhe-bung gegenstandslos (vgl. BGH StV 2006, 687, 688). 83 V. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 84 1. Selbst wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten h344tten ausdr374cklich oder konkludent in die gegenst344ndliche unzul344ssige Geiselnahme374bung einge-willigt, so h344tte dies keine rechtfertigende Wirkung. 247247 30, 31 WStG sch374tzen nicht allein das Rechtsgut der k366rperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der W374rde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der Bun-deswehr. Die ehr- und k366rperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte stellt einen Versto337 gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung al-ler staatlichen Gewalt zum Schutze der Menschenw374rde und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gew344hrleisteten k366rperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser Verpflichtung kann der f374r den Staat handelnde Amtstr344ger oder Bedienstete durch das subjektive Einverst344ndnis des Individualgrundrechtstr344gers nicht frei- 85 - 40 - gestellt werden (vgl. BVerwG NJW 2001, 2343, 2344; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 30 WStG Rdn. 10 m.w.N.). 86 2. 247 30 WStG kann mit 247 224 StGB in Tateinheit (247 52 StGB) stehen. 247 30 WStG geht nur 247 223 StGB vor, enth344lt aber keine alle K366rperverletzungs-delikte ausschlie337ende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das all-gemeine Strafrecht gerade in den schwereren F344llen der Untergebenenmiss-handlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (vgl. BGH NJW 1970, 1332 zu 247 226 StGB aF; Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 30 Rdn. 28; a.A. Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 30 WStG Rdn. 18; Arndt, Grundri337 des Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 218). 3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Auffas-sung gelangen, eine Strafbarkeit gem344337 247247 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, 247247 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG liege nicht vor, so wird es aufgrund der Fesse-lung der Rekruten f374r teilweise mehr als 30 Minuten - erst recht aufgrund der Fesselung an H344nden und F374337en -, deren Verbringens mit verbundenen Augen auf die Ladefl344che des Pritschenwagens und deren begleiteten Abtransports 87 - 41 - den Straftatbestand der Freiheitsberaubung gem344337 247 239 Abs. 1 StGB, zumin-dest aber den Tatbestand der N366tigung nach 247 240 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen haben. Nack Wahl Elf Graf Sander
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