BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 554/09 vom 9. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. M344rz 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanw344ltin und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-richts Regensburg vom 22. Juni 2009 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den inzwischen 32-j344hrigen Verurteilten nachtr344glich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG angeordnet. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. 1 A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 I. Der Verurteilte wurde am 29. Oktober 1999 durch das Landgericht Re-gensburg - Jugendkammer - wegen Mordes, begangen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und um eine andere Straftat zu verdecken, zu einer Jugend-strafe von zehn Jahren verurteilt. 3 - 4 - 1. Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zu Grunde: 4 5 Im Alter von 19 Jahren 374berfiel der Verurteilte am Abend des 9. Juni 1997 auf einem Waldweg eine 31-j344hrige Joggerin in der Absicht, sie zu verge-waltigen und anschlie337end zu t366ten. Dem Angriff war ein kurzes Streitgespr344ch vorangegangen, in dem die Frau mit einer Strafanzeige gedroht hatte. Sie be-anstandete m366glicherweise die Fahrweise des Verurteilten (dieser hatte mit seinem Pkw 204Reifen-Burnouts223 durchgef374hrt) oder die Tatsache, dass der Ver-urteilte 374berhaupt den Waldweg befuhr. Der Verurteilte w374rgte danach sein Op-fer mehrfach mit einem mitgef374hrten Bremsseil, zerrte es etwa 30 Meter in den Wald, w374rgte es dann mit blo337en H344nden und dr374ckte ihm schlie337lich, als es auf dem R374cken am Boden lag, einen Ast mit beiden H344nden so lange gegen den Hals, bis es sich nicht mehr bewegte. Der bereits toten oder im Sterben liegenden Frau riss der Verurteilte die Hose auf, legte ihren Genitalbereich frei und onanierte bis zum Samenerguss auf sie. Den Geschlechtsverkehr wollte er in dieser Situation nicht mehr. 2. Die damals mit der Sache befasste Jugendkammer ging davon aus, dass der Verurteilte bei der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, so dass gem344337 247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden war. Nach ihrer Auffassung war der Verurteilte bei Begehung der Tat weder schuldunf344hig (247 20 StGB) noch vermindert schuldf344hig (247 21 StGB). Allerdings stellte sie, sachverst344ndig beraten, 204gewis-se Anhaltspunkte f374r den Beginn einer sexuellen Deviation223 bei 204noch beste-henden Nachreifungsm366glichkeiten223 fest. Sie gelangte zu der 334berzeugung, dass 204durch l344ngerfristige und therapeutische Einwirkung auf den (Verurteilten) dessen potentieller Gef344hrlichkeit f374r die Zukunft entgegengewirkt werden223 6 - 5 - m374sse, und verh344ngte deshalb das H366chstma337 der Jugendstrafe von zehn Jah-ren. II. 7 Die nunmehr mit der Sache befasste Kammer hat weiterhin folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Verurteilte verb374337te die verh344ngte Jugendstrafe vollst344ndig und ist seit 18. Juli 2008 einstweilig in der Sicherungsverwahrung untergebracht. W344h-rend seiner Haftzeit ist er lediglich wegen Arbeitsverweigerung dreimal diszipli-narisch auff344llig geworden. Im Stationsalltag wurde er als rasch erregbar und zu aggressiven Ausbr374chen neigend erlebt. Gewaltt344tige oder t344tliche Auseinan-dersetzungen wurden jedoch nicht bekannt. Abgesehen von der Anlassverurtei-lung ist der Verurteilte nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. 8 2. W344hrend des Jugendstrafvollzugs erfuhr der Verurteilte eine mehrj344h-rige sozialtherapeutische Behandlung. Dabei stand er im Spannungsfeld zwi-schen dem behandelnden Therapeuten einerseits und dem Einfluss nehmen-den Verteidiger sowie seiner Adoptivmutter andererseits. Letztere verhinderten beim Verurteilten immer wieder eine Unrechtseinsicht und eine Aufarbeitung der begangenen Tat durch Leugnen des Vorliegens einer Sexualstraftat und durch Besch366nigungen (insbesondere durch die Darstellung der Tat als 204Aus-rutscher223). 9 Nachdem deshalb keine Basis mehr f374r eine weitere sinnvolle Zusam-menarbeit mit dem bisherigen Therapeuten bestand, erfolgte ein Therapeuten-wechsel. Daf374r wurde der Verurteilte in die JVA verlegt. In Erwartung 10 - 6 - einer besseren Erreichbarkeit des psychisch erkrankten Verurteilten durch eine Therapeutin wurde ein Behandlungsversuch mit Gruppen- und Einzelpsycho-therapie in der sozialtherapeutischen Abteilung f374r Sexualstraft344ter in der JVA unternommen. Dieser Versuch wurde abgebrochen, nachdem der Verurteilte mit den dort zur Verf374gung stehenden integrativen sozialtherapeuti-schen Mitteln nicht zu erreichen war. 3. Schon im Alter von etwa 15 Jahren traten beim Verurteilten erstmals Gewaltfantasien auf, die er seit seinem 17. oder 18. Lebensjahr mit Selbstbe-friedigung verband. Dabei stellte sich der Verurteilte vor, sein weibliches Opfer durch einen Angriff gegen dessen Hals wehr- bzw. leblos zu machen, um an-schlie337end darauf zu onanieren. Dadurch wollte er das Opfer einerseits seine Macht und Dominanz sp374ren lassen, andererseits wollte er es dem374tigen und erniedrigen. Diese Fantasien steigerten sich in den letzten drei bis vier Wochen vor der Tat besonders intensiv, nachdem sich bei ihm infolge beruflicher und sozialer Probleme 204maximaler Druck223 aufgebaut hatte. Bei der Tat wollte der Verurteilte seine Fantasien abladen und setzte sie entsprechend um. 11 Die sexuellen Gewaltfantasien bestanden auch nach der Inhaftierung des Verurteilten im August 1998 fort und verst344rkten sich in der Untersuchungshaft sowie zu Beginn der Strafhaft. In zeitlichem Zusammenhang mit der ersten Aus-f374hrung des Verurteilten im September 2004 wurden sie erneut besonders stark ausgepr344gt. Dies wurde erstmals bekannt im November 2005 im Rahmen von Explorationen zur Erstellung von Sachverst344ndigengutachten zur Risikoprogno-se bei Ausg344ngen und Urlauben. Die Ausf374hrungen wurden daher im Februar 2006 gestoppt. Die sexuellen Gewaltfantasien sind nach wie vor nicht 374berwun-den. 12 - 7 - 4. Nach den Feststellungen der von zwei Sachverst344ndigen beratenen Kammer besteht bei dem Verurteilten - was bei der Entscheidung 374ber die An-lasstat noch anders beurteilt worden war - eine multiple St366rung der Sexualpr344-ferenz (ICD-10 F65.6) mit einer sadistischen Komponente und eine emotional instabile Pers366nlichkeitsst366rung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30). Der Ver-urteilte hat Schwierigkeiten, Wut zu kontrollieren. Auf Kr344nkungen und Zur374ck-weisungen reagiert er mit impulsiven Handlungen, indem er sich beispielsweise durch zielloses Herumfahren oder 204Reifen-Burnouts223 abreagiert. Er ist deshalb psychisch krank. Dieser psychische Zustand steht tatausl366send in unmittelba-rem Zusammenhang mit der Anlasstat. 13 III. Das Landgericht hat die Voraussetzungen f374r die nachtr344gliche Anord-nung der Sicherungsverwahrung nach 247 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG bejaht. Insbeson-dere hat es eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit festgestellt und ist aufgrund einer Gesamtw374rdigung der Person des Verurteil-ten, seiner Tat und erg344nzend seiner Entwicklung w344hrend des Vollzugs der Jugendstrafe zu der 334berzeugung gelangt, dass er mit hoher Wahrscheinlich-keit erneut Straftaten i.S.v. 247 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG begehen wird. Indes erachtete die Kammer - im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift - weder das Vorlie-gen eines Hanges noch das Vorhandensein neuer Tatsachen (204Nova223) f374r er-forderlich. Sie hat den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit nach 247 62 StGB, die M366glichkeit milderer Ma337nahmen sowie das verfassungsm344337ige 334berma337ver-bot gepr374ft, aber auch unter diesen Gesichtspunkten die Anordnung der Siche-rungsverwahrung f374r zwingend geboten erachtet. 14 - 8 - B. 15 Der Revision des Verurteilten bleibt der Erfolg versagt. Die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung stand. Das Landgericht hat die for-mellen (Ziffer I.) und materiellen (Ziffer II. und III.) Voraussetzungen des 247 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG zutreffend bejaht. Ein Versto337 gegen Verfassungsrecht (Ziffer IV.) ist nicht gegeben. Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europ344ische Menschenrechtskonvention - EMRK) ist nicht ver-letzt (Ziffer V.). I. Die formellen Voraussetzungen des 247 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG liegen vor. Denn der Verurteilte ist wegen Mordes (247 211 StGB) und damit wegen eines Verbrechens gegen das Leben, durch welches das Opfer k366rperlich schwer ge-sch344digt wurde, verurteilt worden. Da f374r diese Katalogtat gegen den Verurteil-ten eine Jugendstrafe von zehn Jahren verh344ngt wurde, liegt auch die weitere formelle Voraussetzung des 247 7 Abs. 2 Halbs. 1 JGG vor, wonach es sich um eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren handeln muss. 16 II. Die Annahme des Landgerichts, vor Ende des Vollzugs seien Tatsachen erkennbar gewesen, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend geht 17 - 9 - das Landgericht davon aus, dass es sich dabei nicht um neue Tatsachen (204No-va223) handeln muss. 18 1. Der Verzicht auf die Anordnungsvoraussetzung 204neue Tatsachen223 er-gibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift 204 sind nach einer Verurteilung (205) Tatsachen erkennbar223 - im Gegensatz zu 247 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB, der fordert, dass Tatsachen nach der Anlassverurteilung erkennbar 204 wer- den 223. Darin hat der eindeutige Wille des Gesetzgebers seinen Niederschlag gefunden, wonach f374r die nachtr344gliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht nicht ausnahmslos und stets erhebliche 204neue223 Tatsa-chen erforderlich sein sollen (BTDrucks. 16/6562 S. 9). Vielmehr soll die Neu-regelung des 247 7 Abs. 2 JGG auch dann anwendbar sein, wenn die wesentli-chen die Gef344hrlichkeit begr374ndenden Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung erkennbar waren und im Vollzug der Jugendstrafe keine er-heblichen 204neuen223 Tatsachen hervorgetreten sind (BTDrucks. 16/6562 S. 7). 2. Dieser Verzicht ist auch im System der Anordnung von Sicherungs-verwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht angelegt. Hier besteht keine gesetzliche Grundlage, die urspr374ngliche oder vorbehaltene Sicherungs-verwahrung anzuordnen (vgl. 247 2 JGG i.V.m. 247 7 JGG). Die noch nicht abge-schlossene Entwicklung jugendlicher Straft344ter zum Zeitpunkt der Anlassverur-teilung bietet besondere Chancen und Aussichten f374r eine positive Einwirkung sowie f374r entsprechende positive Ver344nderungen der Betroffenen w344hrend des Vollzugs der Jugendstrafe, der vorrangig dem Erziehungsgedanken dient. Des-halb ist in diesen F344llen die Verlagerung des Entscheidungszeitpunkts 374ber die Sicherungsverwahrung an das Ende des Jugendstrafvollzugs zur Erh366hung der Prognosesicherheit geboten (vgl. BTDrucks. 16/6562 S. 7). Dies gilt auch dann, wenn sich bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung erhebliche Hinweise auf 19 - 10 - eine hohe k374nftige Gef344hrlichkeit eines jugendlichen Straft344ters zeigen, weil gleichwohl auch bei ihm grunds344tzlich besondere Chancen f374r eine positive Ver344nderung (auch) durch die Einwirkung des Jugendstrafvollzugs vorhanden sind (vgl. BTDrucks. 16/6562 S. 9). 20 Damit k366nnen an sich beachtliche Umst344nde f374r eine Anordnung von Si-cherungsverwahrung bei der jeweiligen Anlassverurteilung nach Jugendstraf-recht aus rechtlichen Gr374nden keine Ber374cksichtigung finden. Der Gesetzgeber hat in 247 7 Abs. 2 JGG - ebenso wie in 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB - gezielt eine M366glichkeit zur Neubewertung dieser Umst344nde geschaffen. Damit hat er dem staatlichen Schutzauftrag Rechnung getragen, potentielle Opfer schwerster Verbrechen auch vor h366chstgef344hrlichen jungen Straft344tern zu sch374tzen, denen auf andere Weise nicht mehr mit rechtsstaatlichen Mitteln begegnet werden kann (vgl. BTDrucks. 16/6562 S. 7). 3. Das Landgericht durfte deshalb die beim Verurteilten nunmehr festge-stellte multiple St366rung der Sexualpr344ferenz mit sadistischer Komponente und die emotional instabile Pers366nlichkeitsst366rung als Tatsachen i.S.d. 247 7 Abs. 2 JGG werten, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die All-gemeinheit hinweisen. Darauf, ob dieser Zustand bereits bei der Anlassverurtei-lung vorlag, bei der 204gewisse Anhaltspunkte f374r den Beginn einer sexuellen De-viation223 festgestellt wurden, kommt es mithin nicht an. 21 - 11 - III. 22 1. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht f374r die nach-tr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 7 Abs. 2 JGG die Feststellung eines Hanges nicht f374r erforderlich h344lt. a) 247 7 Abs. 2 JGG setzt nach seinem Wortlaut das Merkmal 204Hang223 nicht voraus. 23 Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt (vgl. BTDrucks. 16/9643 S. 6). Er hat die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugend-strafrecht durch Gesetz vom 8. Juli 2008 (BGBl I 1212), in Kraft seit 12. Juli 2008, geregelt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits bekannt, dass der Bundesge-richtshof f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Erwachsene nach 247 66b Abs. 2 StGB die Feststellung eines Hanges i.S.v. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt (vgl. dazu BGHSt 50, 373, 381; 51, 191, 199; BGH StV 2008, 636, 637; am Hangerfordernis zweifelnd, aber nicht tragend: BGH NJW 2006, 1446, 1447), obwohl der Wortlaut der Vorschrift dies nicht vorsieht. Dazu sah sich der Bundesgerichtshof durch die Vorschriften 374ber die Erledi-gung der Ma337regel (247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO, 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB) ver-anlasst, die einheitlich f374r das System der Sicherungsverwahrung gelten und vom Vorliegen eines Hanges des Verurteilten zum Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung ausgehen. In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat der Gesetz-geber - offensichtlich in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht - Kam-mer -, Beschl. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 (NJW 2006, 3483, 3484) - bei 247 7 Abs. 2 JGG erneut auf das Erfordernis eines Hanges verzichtet wie in 247 66b Abs. 2 StGB und in 247 106 Abs. 5 JGG bei der nachtr344glichen Sicherungs-verwahrung f374r nach allgemeinem Strafrecht verurteilte erwachsene und he- 24 - 12 - ranwachsende Erstt344ter (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 13, 18 f.). Er hat 247 7 Abs. 2 JGG ausdr374cklich an diese Vorschriften angelehnt (BTDrucks. 16/6562 S. 8). 25 Der Gesetzgeber hat die Gef344hrlichkeit nicht von einem Hang zu den ge-nannten Anlasstaten abh344ngig gemacht. Die Neuregelung des 247 7 Abs. 2 JGG stellt gezielt auf den davon betroffenen jungen Straft344ter ab. Der Gesetzgeber hat ausdr374cklich von der urspr374nglichen oder vorbehaltenen Sicherungsverwah-rung wegen der bei jungen Straft344tern regelm344337ig vorhandenen Entwicklungs-defizite sowie der damit einhergehenden Prognoseunsicherheiten, wie oben ausgef374hrt, Abstand genommen. Auch f374r die Beurteilung zum Ende des Ju-gendstrafvollzugs, zu dem der Verurteilte jedenfalls das 21. Lebensjahr vollen-det hat, da er nach Eintritt der Strafm374ndigkeit mit 14 Jahren mindestens eine siebenj344hrige Jugendstrafe verb374337en muss, wurde bewusst auf das Merkmal 204Hang223 verzichtet. Vorliegend ist zudem die zeitliche N344he des Erlasses dieses Gesetzes zum Ende des Strafvollzugs des Verurteilten in dieser Sache zu ber374cksichti-gen. Der Verurteilte verb374337te die Strafe aus der Anlassverurteilung bis 17. Juli 2008. Das Gesetz zur Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (BGBl I 1212) vom 8. Juli 2008 trat unmit-telbar vorher am 12. Juli 2008 in Kraft. Diese zeitliche N344he l344sst den Schluss zu, dass der Gesetzgeber Fallgestaltungen der vorliegenden Art bei Erlass des Gesetzes im Blick gehabt hat und auch diese erfassen wollte. Unter den darge-legten Umst344nden ist f374r eine Auslegung der Vorschrift durch die Rechtspre-chung 374ber den Wortlaut hinaus kein Raum, zumal der Katalog der Anlasstaten hier auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschr344nkt wurde. Die Gef344hr-lichkeit i.S.v. 247 7 Abs. 2 JGG kann danach auch durch andere Tatsachen als durch einen Hang zur Begehung der Anlasstaten festgestellt werden. 26 - 13 - b) Gleichwohl muss die spezifische Gef344hrlichkeit des Verurteilten im Hinblick auf die Begehung von Anlasstaten in seiner Pers366nlichkeit angelegt sein. Nur dadurch ist die dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Be-grenzung der nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei jungen Straft344tern nach 247 7 Abs. 2 JGG auf einzelne h366chstgef344hrliche Straft344ter (vgl. BTDrucks. 16/6562 S. 1, 7, 9) gew344hrleistet. 27 Die spezifische Gef344hrlichkeit zu Anlasstaten i.S.v. 247 7 Abs. 2 JGG ist weitergehend als der in 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschriebene Hang zu erhebli-chen Straftaten. Denn der Katalog der Taten wurde in 247 7 Abs. 2 JGG auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschr344nkt, w344hrend der Hang nach 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch schweren wirtschaftlichen Schaden umfasst. Aller-dings kann ein Hang zu erheblichen Straftaten eine Indiztatsache f374r das Vor-liegen der spezifischen Gef344hrlichkeit zu Anlasstaten i.S.d. 247 7 Abs. 2 JGG dar-stellen (vgl. BVerfG NJW 2006, 3483, 3484; Beschl. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08 [jew. zu 247 66b StGB]). 28 c) Soweit die Vollstreckungsregelungen des 247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO i.V.m. 247 67d Abs. 3 und 2 StGB, die gem344337 247 82 Abs. 3 JGG auf die nach Ju-gendstrafrecht verh344ngte Sicherungsverwahrung anzuwenden sind, ausdr374ck-lich die Feststellung eines Hanges voraussetzen, sind sie gegebenenfalls da-hingehend auszulegen, dass die dann mit der Sache befasste Strafvollstre-ckungskammer und der Sachverst344ndige nicht das weitere Vorliegen eines Hanges zu pr374fen haben, sondern die weiterhin gegebene spezifische Gef344hr-lichkeit des Verurteilten zu Anlasstaten i.S.d. 247 7 Abs. 2 JGG. 29 2. Daran gemessen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten i.S.d. 247 7 Abs. 2 JGG festgestellt. Seine Progno- 30 - 14 - seentscheidung, die sich ohnehin einer generell abstrakten Beurteilung entzieht und deshalb f374r das Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachpr374fbar ist (vgl. BGHR StGB 247 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2; BGH NStZ-RR 2008, 40, 41; Ullenbruch in M374Ko-StGB 247 66 Rdn. 137, 247 66b Rdn. 89), weist entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfehler auf. a) Die 344u337erst belastende Ma337regel der nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten ist - worauf der Gesetzgeber ausdr374cklich hinweist (vgl. BTDrucks. 16/6562 S. 9) - nur in au-337ergew366hnlichen, seltenen Ausnahmef344llen gegen Straft344ter berechtigt, bei denen die konkrete Gefahr besteht, dass sie in absehbarer Zeit nach ihrer Ent-lassung aus dem Vollzug der Jugendstrafe besonders schwere Straftaten der in 247 7 Abs. 2 JGG bezeichneten Art begehen werden. An Inhalt und Qualit344t der Prognose sind in jedem Fall strengste Anforderungen zu stellen (BTDrucks. 16/6562 S. 9). Eine hohe Wahrscheinlichkeit kann nicht bereits dann ange-nommen werden, wenn (nur) 374berwiegende Umst344nde auf eine k374nftige Delin-quenz des Verurteilten hindeuten. Es bedarf vielmehr unter Aussch366pfung der Prognosem366glichkeiten einer positiven Entscheidung 374ber die Gef344hrlichkeit des Verurteilten (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 982 [zu 247 66b StGB]; BGHR StGB 247 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2). Den damit einhergehenden ho-hen Anforderungen an die Gef344hrlichkeitsprognose werden die Ausf374hrungen der Kammer gerecht. 31 b) Auf der Grundlage der beiden Sachverst344ndigengutachten (einem psychiatrischen und einem kriminologischen) hat das Landgericht nachvollzieh-bar dargelegt, dass bei dem Verurteilten eine multiple St366rung der Sexualpr344fe-renz mit sadistischer Komponente und eine emotional instabile Pers366nlichkeits-st366rung vom impulsiven Typ bestehen. Insbesondere erstere l344sst sich kontinu- 32 - 15 - ierlich 374ber Jahre hinweg nachweisen. Diese in der Pers366nlichkeit des Verurteil-ten angelegte psychische St366rung 344u337erte sich zun344chst in sexuellen Gewalt-fantasien. Diese entwickelte der Verurteilte aus sexueller Frustration (er ist se-xuell unerfahren und hatte noch keine engere Beziehung zu einer Frau) und unter dem Einfluss zahlreicher pers366nlicher, beruflicher und sozialer Stressfak-toren. In seinen Fantasien war ihm besonders wichtig, ein weibliches Opfer durch einen Angriff gegen dessen Hals wehr- bzw. leblos zu machen, um an-schlie337end darauf zu onanieren. Ihm ging es dabei um Macht und Dominanz gegen374ber seinem Opfer, aber auch um dessen Dem374tigung und Erniedrigung. Diese Fantasien verband er schlie337lich mit Selbstbefriedigung. In der Zeit unmittelbar vor Begehung der Anlasstat hatte sich beim Verur-teilten infolge beruflicher Probleme, Einmischungen seitens seiner als dominant empfundenen Mutter und H344nseleien in seiner Clique 204maximaler Druck223 aufge-baut. Diese Anh344ufung allt344glicher Stressfaktoren ist beim Verurteilten auf seine emotional instabile Pers366nlichkeit zur374ckzuf374hren. Aufgrund dessen erfuhren seine Gewaltfantasien als Auspr344gung seines psychischen Zustandes eine in-tensive Steigerung und bezogen sich nunmehr auch auf ihm bekannte Frauen, von denen er sich gedem374tigt f374hlte. Seine Fantasien lud er schlie337lich bei der Anlasstat bei seinem Opfer ab. Seine in der Person angelegten Schwierigkei-ten, Wut zu kontrollieren sowie auf Kr344nkungen und Zur374ckweisungen ad344quat zu reagieren, traten dabei zu Tage. 33 Die in der Pers366nlichkeit des Verurteilten angelegten Gewaltfantasien sind nach wie vor nicht 374berwunden. Wie die Vergangenheit zeigt, kommt es auch immer wieder zu Steigerungen. Dies war insbesondere im zeitlichen Zu-sammenhang mit den begleiteten Haftausf374hrungen des Verurteilten der Fall. 34 - 16 - Nach Auffassung des Landgerichts geben die Ausl366ser der Anlasstat dieser Symptomcharakter f374r k374nftige Taten. Dabei hat es sich an den individu-ell bedeutsamen Bedingungsfaktoren f374r diese Delinquenz, deren Fortbestand, der weiterhin fehlenden Kompensation durch protektive Umst344nde, der nach wie vor erforderlichen Behandlungsbed374rftigkeit des Verurteilten sowie dem Gewicht dieser Gesichtspunkte in zuk374nftigen Risikosituationen orientiert. Auf dieser Basis hat es die spezifische Gef344hrlichkeit i.S.v. 247 7 Abs. 2 JGG bejaht. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. 35 c) Aufgrund einer umfassenden Gesamtw374rdigung kommt das Landge-richt mit tragf344higer Begr374ndung zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte mit ho-her Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nach seiner Entlassung aus dem Vollzug weitere schwere Straftaten i.S.d. 247 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG begehen wird. 36 aa) Es durfte bei seiner Prognoseentscheidung von der Einordnung der Wahrscheinlichkeit als 204deutlich erh366ht223 bzw. als 204mittelhoch bis hoch223 durch die beiden Sachverst344ndigen abweichen. Bei der von ihnen vorgenommenen Ein-teilung der R374ckfallgeschwindigkeit und der Gef344hrlichkeit in die Stufen 204niedrig - mittelhoch - hoch223 handelt es sich - worauf das Landgericht und auch der psy-chiatrische Sachverst344ndige Dr. B. zutreffend hinweisen - um 204psychi-atrisch-forensische Konstrukte223. Demgegen374ber ist die rechtliche Bewertung, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit f374r die Begehung weiterer schwerer Straftaten i.S.d. 247 7 Abs. 2 JGG vorliegt, eine Rechtsfrage, die das Tatgericht ohne Bin-dung an 304u337erungen von Sachverst344ndigen in eigener Verantwortung zu be-antworten hat (vgl. Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. 247 66 Rdn. 202). Dies hat das Landgericht tragf344hig getan. 37 - 17 - bb) Die psychischen, in der Pers366nlichkeit des Verurteilten angelegten St366rungen, die tatausl366send in unmittelbarem symptomatischen Zusammen-hang mit der Anlasstat stehen, sind nicht ausreichend therapiert. Der Verurteilte ist nach wie vor nicht in der Lage, seine eigene Gef344hrlichkeit realistisch einzu-sch344tzen. Er verf374gt weder 374ber eine ausreichende F344higkeit, Fr374hwarnsym-ptome zu erkennen, noch 374ber ad344quate Bew344ltigungsstrategien, um einer er-neuten Eskalation entgegenzuwirken. Der im Falle einer Entlassung erforderli-che gesicherte soziale Empfangsraum - insbesondere die weitere therapeuti-sche Anbindung des Verurteilten - ist nicht gegeben. Bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt ist daher mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass es beim Verurteilten, der bis zu seiner Inhaftierung in dem beh374teten El-ternhaus lebte und sich nunmehr seit August 1998 in dem gesicherten Rahmen des Jugendstrafvollzugs befindet, bei der Bewerkstelligung des allt344glichen Le-bens in absehbarer Zeit zu einer Kumulation von Stressfaktoren kommt. Eben-so wie bei der Anlasstat besteht dann die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es er-neut zu einer intensiven Steigerung der noch nicht 374berwundenen Gewaltfanta-sien kommt, bis hin zu deren tats344chlichem Abladen in Form der Begehung schwerster Sexualdelikte, bis hin zum Sexualmord (zur Befriedigung des Ge-schlechtstriebs). Unter diesen Umst344nden war die Anordnung verh344ltnism344337ig i.S.v. 247 62 StGB. Mildere Ma337nahmen kommen nicht in Betracht. 38 IV. Die Vorschrift des 247 7 Abs. 2 JGG steht im Einklang mit der Verfassung. Daher sind die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG, anders als die Revi-sion meint, nicht gegeben. 39 - 18 - 1. 247 7 Abs. 2 JGG verst366337t weder gegen das verfassungsrechtliche R374ckwirkungsverbot gem344337 Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen das Doppelbestra-fungsverbot (ne bis in idem) des Art. 103 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungs-gericht hat bereits entschieden, dass die Anwendungsbereiche des Art. 103 Abs. 2 und 3 GG auf staatliche Ma337nahmen beschr344nkt sind, die eine repressi-ve, dem Schuldausgleich dienende Strafe darstellen. Demgegen374ber f344llt die Ma337regel der Sicherungsverwahrung als pr344ventive, der Verhinderung zuk374nf-tiger Straftaten dienende Ma337nahme - ungeachtet ihrer straf344hnlichen Ausge-staltung - nicht in den Anwendungsbereich dieser Verbote. Denn ihr Zweck be-steht nicht darin, begangenes Unrecht zu s374hnen, sondern die Allgemeinheit vor dem T344ter zu sch374tzen (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981; BVerfG, Beschl. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08; ebenso BGHSt 52, 205, 209 f.; 50, 284, 295 jew. m.w.N.; aA - jedoch nicht tragend und ohne weite-re Begr374ndung - BGH, Beschl. vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - Rdn. 13). 40 2. Auch ein Versto337 gegen das rechtsstaatliche und grundrechtliche Ge-bot des Vertrauensschutzes, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Der Umstand, dass 247 7 Abs. 2 JGG auf das Erfordernis neuer Tatsachen f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht verzichtet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Beden-ken. 41 a) In der Rechtsprechung ist bereits grunds344tzlich entschieden, dass die gesetzliche M366glichkeit, gem344337 247 66b StGB nachtr344glich die Unterbringung ei-nes Verurteilten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, als Fall tatbestand-licher R374ckankn374pfung oder unechter R374ckwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG NJW 2009, 980, 981; NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 52, 205, 210 f.). Dies gilt auch dann, wenn - wie bei 247 66b Abs. 1 Satz 2 42 - 19 - i.V.m. Satz 1 StGB - auf das Erfordernis neuer Tatsachen f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in den F344llen verzichtet wird, in denen die urspr374ngliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gr374n-den nicht m366glich war (BVerfG NJW 2009, 980, 981; BGHSt 52, 205, 210 ff.; BGH, Beschl. vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09). Auch insofern ist eine R374ckbewirkung von Rechtsfolgen oder eine 204echte223 R374ckwirkung im Sinne ei-nes nachtr344glich 344ndernden Eingriffs in abgewickelte, der Vergangenheit ange-h366rende Tatbest344nde nicht gegeben (dazu ausf374hrlich BVerfG NJW 2009, 980, 981 f. m.w.N.). b) Gleiches gilt f374r die Neuregelung des 247 7 Abs. 2 JGG. Auch sie kn374pft zwar gegebenenfalls an eine vor ihrer Verk374ndung begangene Anlasstat und deren Aburteilung an, sie 344ndert jedoch nicht nachtr344glich eine an die Anlasstat ankn374pfende Rechtsfolge (vgl. BVerfG NJW 2006, 3483, 3484 [zu 247 66b Abs. 2 StGB]). 43 In den F344llen des 247 7 Abs. 2 JGG reichen sowohl der Prozessgegen-stand als auch die rechtlichen M366glichkeiten des Gerichts im Verfahren 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung 374ber diejenigen im Er-kenntnisverfahren der Anlassverurteilung hinaus (BVerfG NJW 2009, 980, 981 [zu 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB]). Dem im Erkenntnisverfahren entscheidenden Gericht stand (und steht auch weiterhin) die rechtliche M366glichkeit der Anord-nung einer urspr374nglichen oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Straft344tern nicht zur Verf374gung. Seine Entschei-dung konnte (und kann) sich damit von Rechts wegen nicht auf die Frage der Sicherungsverwahrung beziehen. Dies ist wegen der regelm344337ig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der T344ter und der Prognoseunsicherheiten auch sachgerecht. F374r die Pr374fung der Anordnungsvoraussetzungen ist demnach 44 - 20 - insbesondere das Verhalten des Verurteilten nach Eintritt der Rechtskraft der Anlassverurteilung von Bedeutung. Damit unterscheidet sich die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 7 Abs. 2 JGG - anders als die Revision meint - ma337geblich von einem Wiederaufnahmeverfahren zum Nach-teil des Verurteilten (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981). Dementsprechend wird durch sie auch keine fr374here Entscheidung 374ber die Nichtanordnung der Siche-rungsverwahrung nachtr344glich zu Lasten des Verurteilten korrigiert. c) In einem solchen Fall ist das gesetzgeberische Anliegen, das der Ma337regel zugrunde liegt, namentlich der Schutz der Allgemeinheit, gegen die Belange des Vertrauensschutzes abzuw344gen (BVerfG NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 52, 205, 211 m.w.N.). Diese G374terabw344gung ergibt, dass der vom Ge-setzgeber mit der Vorschrift des 247 7 Abs. 2 JGG verfolgte Schutz der Allge-meinheit vor einzelnen extrem gef344hrlichen jungen Straft344tern, von denen wei-tere schwerwiegende Verbrechen i.S. dieser Vorschrift zu erwarten sind, durch die die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt oder gef344hrdet werden (vgl. BTDrucks. 16/6562 S. 1, 7), im Gemeinwohlinteresse 374berwiegt. Dahinter m374ssen der Vertrauensschutz und das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten zu-r374cktreten (so f374r 247 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB bereits: BGHSt 52, 205, 211; BGH, Urt. vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09; BVerfG NJW 2009, 980, 982; f374r 247 66b Abs. 2 StGB: BVerfG NJW 2006, 3483, 3484). 45 aa) Zwar wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl I 1212) der bis dahin bestehende Vertrauenstatbestand auf den Ausschluss der Sicherungsverwahrung bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten beseitigt. Dies f374hrt im Rahmen der gebotenen Abw344gung zu einer st344rkeren Gewichtung der Vertrauensschutzbelange. Allerdings wird die Schutzw374rdigkeit des Vertrauens bereits durch 247 2 Abs. 6 StGB eingeschr344nkt. Nach dieser Vorschrift ist 374ber 46 - 21 - Ma337regeln der Besserung und Sicherung, wenn gesetzlich nichts anderes be-stimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zum Zeitpunkt der Entschei-dung gilt. Mithin steht die Anordnung der Sicherungsverwahrung stets unter dem Vorbehalt einer 304nderung der Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 109, 133, 185 [zu 247 67d Abs. 3 StGB]; BGHSt 52, 205, 212 [zu 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB]). Der Stellenwert des gesetzgeberischen Anliegens, Schutz der Allgemeinheit vor hochgef344hrlichen jungen Straft344tern, 374berwiegt das Vertrauen der von der Neu-regelung betroffenen Verurteilten auf die fehlende M366glichkeit der Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Das Freiheitsgrundrecht der von der tatbestandlichen R374ckankn374pfung betroffenen Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG tritt trotz seines hohen Wertes, der ihm vorliegend insbeson-dere aufgrund des zum Tatzeitpunkt jugendlichen Alters der betroffenen Straft344-ter zukommt, hinter das 374berragende 366ffentliche Interesse zur374ck. Da die An-wendung des 247 7 Abs. 2 JGG - entsprechend dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BTDrucks. 16/6562 S. 1, 7) - auf einzelne extrem gef344hrliche Verurteilte - wie im gegenst344ndlichen Fall - beschr344nkt ist, bewegt sich der Gesetzgeber demnach in seinem Gestaltungsspielraum f374r Ma337nahmen zur Gew344hrung der Sicherheit der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 187 [zu 247 67d Abs. 3 StGB]). bb) Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass die Neuregelung des 247 7 Abs. 2 JGG nicht das Vorliegen neuer Tatsachen verlangt. Durch den Ver-zicht auf die Anordnungsvoraussetzung neuer Tatsachen (204Nova223) wurde die M366glichkeit einer Neubewertung von Umst344nden geschaffen, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung aus rechtlichen Gr374nden nicht beachtlich waren (vgl. zu 247 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB: BGHSt 52, 205, 212). Es ist verfas-sungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese mit solchen gleichgestellt 47 - 22 - werden, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht erkennbar waren (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 982; BVerfGE 109, 190, 236). 48 cc) Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, jugendliche Straft344ter m374ssten, auch wenn sie sich in der Haft noch so unauff344llig verhiel-ten, in der 204unertr344glichen Ungewissheit223 leben, dass es nach Verb374337ung der Jugendstrafe zu einer negativen Beurteilung von Umst344nden vor der Verurtei-lung komme. Im Gegensatz dazu h344tten nach allgemeinem Strafrecht Verurteil-te das Entstehen der erforderlichen neuen Tatsachen selbst in der Hand. Diesem Argument der Schlechterstellung kann der Senat nicht folgen. Wegen der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung und der Prognoseunsi-cherheit bei jugendlichen Straft344tern wurde die Beurteilung der Gef344hrlichkeit auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Vollzug der Jugendstrafe verlagert (vgl. BTDrucks. 16/6562 S. 7). Bis dahin hat es der nach Jugendstrafrecht ver-urteilte Straft344ter aber gerade selbst in der Hand, unter dem Einfluss des Ju-gendstrafvollzugs, der vorrangig dem Erziehungsgedanken Rechnung tr344gt, etwa vorhandene Anhaltspunkte f374r seine Gef344hrlichkeit zu beseitigen, indem er das von ihm begangene schwerwiegende Delikt aufarbeitet. Zudem ist in diesen F344llen regelm344337ig eine Nachreifung des jungen Verurteilten zu erwarten, die bei der Gef344hrlichkeitsbeurteilung zu diesem sp344ten Zeitpunkt Ber374cksichtigung findet. All dies stellt ein 204Mehr223 an M366glichkeiten der Abwendung der Siche-rungsverwahrung dar, als dies bei nach allgemeinem Strafrecht verurteilten He-ranwachsenden und Erwachsenen der Fall ist. 49 3. Die Neuregelung des 247 7 Abs. 2 JGG wahrt trotz des mit ihr verbunde-nen Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht gem344337 Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG den Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz. 50 - 23 - 51 a) Das Bundesverfassungsgericht hat f374r 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB be-reits ausgesprochen, dass - trotz des Verzichts auf das Erfordernis neuer Tat-sachen (204Nova223) - die gesetzliche M366glichkeit der Ma337regelanordnung den An-forderungen des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit gen374gt (BVerfG NJW 2009, 980, 982). Da die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des 247 66b Abs. 1 StGB gew344hrleistet, dass die Ma337nahme der nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - entsprechend dem gesetzgeberischen Willen - auch in den F344llen des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB nur in besonderen Ausnah-mef344llen in Betracht kommt und auf einige wenige Verurteilte beschr344nkt bleibt, ist die Vorschrift als verh344ltnism344337ige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2009, 980, 982; vgl. auch - jew. zu 247 66b Abs. 2 StGB - BVerfG NJW 2006, 3483, 3484; BGH, Beschl. vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - Rdn. 13; BGHSt 50, 275, 278). b) Gleiches gilt f374r die Norm des 247 7 Abs. 2 JGG. Der Gesetzgeber hat dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit auch hier da-durch Rechnung getragen, dass er die M366glichkeit der nachtr344glichen Anord-nung von Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht auf gravierendste Einzelf344lle beschr344nkt hat (vgl. BTDrucks. 16/6562 S. 1, 7 und 9). Dazu hat er die Voraussetzungen einer solchen deutlich strenger gefasst als bei nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten (BTDrucks. 16/6562 S. 7): 52 - Zum einen ist der Katalog der Anlasstaten noch enger als bei Verurtei-lungen nach allgemeinem Strafrecht auf schwerste Verbrechen gegen andere Personen beschr344nkt. Dabei m374ssen (ebenso wie bei 247 106 Abs. 3, 5 und 6 JGG) bereits diese und nicht erst die zu erwartenden k374nftigen Straftaten mit einer schweren seelischen oder k366rperlichen Sch344digung oder Gef344hrdung des 53 - 24 - Opfers verbunden gewesen sein (BTDrucks. 16/6562 S. 7, 8). Der schwere Raub nach 247 250 StGB, der unter Umst344nden lediglich zu wirtschaftlichen Sch344den f374hren kann, stellt in 247 66b StGB eine Katalogtat dar, wurde aber in 247 7 Abs. 2 JGG ausgenommen. 54 - Zum anderen wird - gegen374ber einer Mindestfreiheitsstrafe von f374nf Jahren in den entsprechenden Bestimmungen des 247 66b Abs. 2 StGB und 247 106 Abs. 5 JGG bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht - hier eine Verurteilung wegen einer Katalogtat zu einer Jugendstrafe von mindestens sie-ben Jahren verlangt. - Au337erdem kommt hinzu, dass die Frist zur 334berpr374fung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 7 Abs. 4 Satz 2 JGG auf ein Jahr verk374rzt wurde, w344hrend sie bei nach allgemeinem Strafrecht Ver-urteilten zwei Jahre betr344gt (247 67e Abs. 2 StGB). 55 c) Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des 247 7 Abs. 2 JGG bewusst auf die gesonderte Feststellung eines Hanges des Verurteilten zu den Anlasstaten verzichtet. Diese gesetzgeberische Entscheidung f374r einen grund-s344tzlichen Verzicht auf die Feststellung eines Hanges ist vorliegend mit Blick auf die dargestellten zus344tzlichen, limitierenden Anordnungsvoraussetzungen (vorgehend lit. b) unter Verh344ltnism344337igkeitsgesichtspunkten jedoch nicht zu beanstanden (in diesem Sinne f374r 247 66b Abs. 2 StGB bereits BVerfG NJW 2006, 3483, 3484). Dies gilt umso mehr, als die erforderliche in der Pers366nlich-keit des Verurteilten angelegte spezifische Gef344hrlichkeit zu Anlasstaten i.S.d. 247 7 Abs. 2 JGG weitergehend ist als der in 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB umschriebe-ne Hang. 56 - 25 - 4. Soweit der Revisionsf374hrer einen Versto337 gegen Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG wegen fehlender Berechenbarkeit der Freiheitsent-ziehung r374gt, dringt er nicht durch. 57 58 a) Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die F344lle, in denen eine Freiheitsentziehung zul344ssig sein soll, hinreichend klar zu bestim-men. Freiheitsentziehungen sind dabei in berechenbarer, messbarer und kon-trollierbarer Weise zu regeln. Dies gilt auch f374r pr344ventive Freiheitsentziehun-gen, da diese ebenso stark in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein-greifen wie Freiheitsstrafen (BVerfGE 109, 133, 188). Im Hinblick auf die Inten-sit344t des Grundrechtseingriffs bei der Freiheitsentziehung muss der Gesetzge-ber nicht nur bestimmen, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen 374berhaupt die freiheitsentziehende Ma337regel der Sicherungsverwahrung ange-ordnet werden kann, sondern dar374ber hinaus auch sicherstellen, dass Ent-scheidungen 374ber die Freiheitsentziehung auf Grund einer Prognose keine von vornherein unbegrenzte Wirkung zukommen darf. Die Unsicherheit, die jeder Prognose innewohnt, erfordert bei einer pr344ventiven Freiheitsbeschr344nkung eine angemessene Entscheidung des Gesetzgebers dar374ber, welche zeitliche Wirkung der Prognoseentscheidung zukommt und wann diese zu 374berpr374fen ist (BVerfGE 109, 133, 188). b) Diesen Anforderungen gen374gt die Neuregelung des 247 7 Abs. 2 JGG. Sie sieht sowohl die - strengen - tatbestandlichen Anordnungsvoraussetzungen vor, so dass f374r nach Jugendstrafrecht verurteilte Straft344ter klar erkennbar ist, ob die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung f374r sie grunds344tzlich in Betracht kommt. Zudem hat der Gesetzgeber f374r die rechtzeiti-ge Feststellung nachlassender Gef344hrlichkeit Vorsorge getroffen, indem er eine regelm344337ige 334berpr374fung der Prognoseentscheidung in angemessener Zeit 59 - 26 - sicherstellt. Gem344337 247 7 Abs. 4 Satz 2 JGG hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sp344testens nach einem Jahr zu 374berpr374fen. Damit ist gew344hrleistet, dass die einzelne Prognoseentscheidung die Freiheitsentzie-hung nur f374r einen bestimmten Zeitraum tr344gt. Zugleich ist f374r den Betroffenen vorhersehbar, wann er mit einer neuen 334berpr374fung rechnen kann (vgl. BVerfGE 109, 133, 189). V. Ein Versto337 gegen die Europ344ische Menschenrechtskonvention liegt nicht vor. Auch das Kammerurteil des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Men-schenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde Nr. 19359/04) steht der vor-liegenden Entscheidung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass dieses Urteil noch nicht endg374ltig ist (Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2b EMRK), liegt hier jeden-falls eine - unter den vom Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte f374r ma337geblich erachteten Kriterien - abweichende Fallgestaltung und Rechtslage vor. 60 1. W344hrend es bei dem vom Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschen-rechte zu entscheidenden Fall um den Wegfall und damit um die nachtr344gliche Verl344ngerung der nach 247 67d Abs. 1 StGB aF geltenden zehnj344hrigen H366chst-frist f374r die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geht, betrifft der gegen-st344ndliche Sachverhalt die erstmalige nachtr344gliche Anordnung der Siche-rungsverwahrung bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten. In diesen F344llen ist eine urspr374ngliche oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht m366glich. 61 - 27 - 2. Auch die jeweiligen Verfahren sind grunds344tzlich verschieden. W344h-rend die Entscheidung 374ber die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung von der Strafvollstreckungskammer nach Aktenlage ohne m374ndli-che Verhandlung lediglich nach Anh366rung des Betroffenen und nach Einholung nur eines Sachverst344ndigengutachtens im schriftlichen Verfahren getroffen wird, ergeht das Urteil 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsver-wahrung nach 247 7 Abs. 2 JGG im Erkenntnisverfahren auf Grundlage einer neuen Hauptverhandlung und nach Einholung von zwei Sachverst344ndigengut-achten (247 275a Abs. 4 Satz 2 StPO). 62 3. Soweit die Kammer des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschen-rechte in dem ihr vorliegenden Fall einen Versto337 gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK sieht, verh344lt es sich hier deshalb anders, weil der betroffene Verurteilte - im Gegensatz zu demjenigen in dem Fall, den die Kammer zu entscheiden hatte - psychisch krank ist. Damit ergibt sich gegenst344ndlich eine Eingriffserm344chti-gung in das Freiheitsrecht des Betroffenen zum Schutze der Allgemeinheit je-denfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK. 63 4. Im Hinblick auf die vom Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 festgestellte Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK ist zudem das im gegenst344ndlichen Fall ma337gebli-che, vom allgemeinen Strafrecht abweichende System des Jugendstrafrechts zu ber374cksichtigen (vgl. beispielsweise 247 5 Abs. 3 JGG, 247 106 Abs. 4 JGG). Dieses ist gepr344gt vom Erziehungsgedanken, vgl. 247 2 Abs. 1 Satz 2 JGG. Daran orientiert sich auch der in den Jugendstrafvollzugsgesetzen der L344nder der Bundesrepublik Deutschland geregelte Vollzug der Jugendstrafe, vgl. Art. 121 Satz 2, Art. 124 BayStVollzG. In dessen Umsetzung erfuhr der Verur- 64 - 28 - teilte vorliegend insbesondere auch eine Vielzahl an sozialtherapeutischen Be-handlungsversuchen. 65 5. Der Senat ist unter diesen Umst344nden nicht davon 374berzeugt, dass der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte - anders als in seiner Kam-merentscheidung vom 17. Dezember 2009 - auch in der gegenst344ndlichen Fall-gestaltung einen Versto337 gegen die Europ344ische Menschenrechtskonvention sehen w374rde. Der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte stellt bei seinen Entscheidungen jeweils auf den konkreten Einzelfall ab. Daher kann jede neue Entscheidung - je nach der zugrunde liegenden Fallgestaltung - von ihm zu ei-ner neuen, abweichenden Bewertung staatlichen Handelns f374hren (vgl. Sch344d-ler in KK 6. Aufl. Vorb MRK Rdn. 5). 6. Abgesehen davon ist Folgendes zu ber374cksichtigen: 66 Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht die Europ344ische Men-schenrechtskonvention im Rang eines einfachen Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 m.w.N.). Demnach beeinflussen die Gew344hrleistungen der Europ344ischen Menschenrechtskonvention die Ausle-gung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grunds344tze des Grundgeset-zes. Ihr Text und die Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Men-schenrechte k366nnen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshil-fen f374r die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grunds344tzen des Grundgesetzes dienen, sofern dies nicht zu einer - von der Europ344ischen Menschenrechtskonvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschr344nkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz f374hrt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 m.w.N.). 67 - 29 - Daraus ergibt sich vorliegend aber, dass die Europ344ische Menschen-rechtskonvention nicht nur in Bezug auf die Grundrechte des Verurteilten und die ihn betreffenden rechtsstaatlichen Grunds344tze als Auslegungshilfe heranzu-ziehen ist, sondern auch bei der Auslegung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG resultierenden, f374r den Staat bestehenden Pflicht, sich sch374tzend und f366rdernd vor das Leben potentieller Opfer zu stellen und deren Leben insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten ande-rer zu bewahren (BVerfG, Beschl. vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06; vgl. auch Art. 2 EMRK i.V.m. Art. 1 EMRK). Daran gemessen hat vorliegend das Freiheitsrecht des Verurteilten hinter dem Opferschutz zur374ckzutreten (siehe oben Ziffer B.IV.2.c). 68 C. Der Senat bemerkt, dass es in F344llen wie dem vorliegenden, in dem sich die besondere Gef344hrlichkeit des Verurteilten in einem psychischen Zustand im Zusammenspiel mit 344u337eren Stressfaktoren gr374ndet, geboten ist, rechtzeitig daf374r Sorge zu tragen, dass dem Verurteilten im Falle seiner Entlassung ein gesicherter sozialer Empfangsraum zur Verf374gung steht, um das R374ckfallrisiko des in Freiheit entlassenen Verurteilten zu mindern. Zudem sollte fr374hzeitig mit einer geeigneten Therapie begonnen werden. 69 In F344llen wie dem gegenst344ndlichen, in dem der Erfolg einer Therapie immer wieder dadurch negativ beeinflusst wird, dass sich der Verurteilte im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen befindet, sollte dem Verurteilten zudem eine neutrale Person beratend zur Seite gestellt werden. Die 374ber 247 82 Abs. 3 JGG anzuwendende Vorschrift des 247 463 Abs. 3 Satz 5 StPO hilft dann 70 - 30 - nicht weiter, wenn der Verurteilte bereits einen Wahlverteidiger hat. Dem Senat ist es verwehrt, insofern eine Entscheidung zu treffen. Er k366nnte sich jedoch vorstellen, dass der Gesetzgeber diesbez374glich eine gesetzliche Grundlage f374r flankierende Ma337nahme schafft. Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf Sander
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