ECLI:DE:BGH:2017:091117B1STR554.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 554/16 vom 9. November 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2. u. 3.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundes gerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 9. November 201 7 b eschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts München I vom 24. Mai 2016 werden als unbegründet ve r- worfen (§ 3 49 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu einer Rüge des Angeklagten W . , mit der dieser die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens beanstandet: 1. Mit der auf die Verletzung von § 249 Abs. 2 StPO gerichteten Verfa h- rensrüge macht dieser Angeklagte geltend, den an der Entscheidungsfindung beteiligten Schöffinnen sei wegen der Anzahl der vom Selbstleseverfahren erfassten Urkunden und dem für die Lektüre zur Ver fügung stehenden Zeitraum liegt f olgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Am 20. Januar 2016, dem ersten Hauptverhandlungstag, verfügte die Vorsitzende die Durchführung des Selbstle severfahrens hinsichtlich einer Vie l- zahl von der Revision durch Einrücken der Selbstleseliste näher bezeichneter Urkunden. Erklärungen zu dieser Verfügung wurden nicht abgegeben. Am zwe i- - 3 - ten Hauptverhandlungstag, dem 29. Januar 2016, erging eine weitere Sel bs t- leseverfügung der Vorsitzenden. Die davon betroffenen Urkunden hat die Rev i- sion ebenfalls durch Einrücken der diesbezüglichen Selbstleseliste bezeichnet. Im Anschluss an die zweite Selbstleseverfügung widersprach dieser der Verteidiger des Angeklagten u nd beantragte gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine r- Berücksichtigung des insbesondere für die Schöffinnen für das Lesen z ur Verfügung stehenden Zeitraums sei ein solches Selbstleseverfahren letztlich unmöglich. Am 26. Februar 2016, dem vierten Hauptverhandlungstag, beschloss die Strafkammer den Umfang der ersten Selbstleseverfügung vom 20. Januar 2016 um näher bezeichnete Te ile zu reduzieren. Im Übrigen wurden mit ausführlicher Begründung die Selbstleseverfügungen der Vorsitzenden bestätigt . Am 6. April 2016, dem zehnten Hauptverhandlungstag, wurde festg e- bs t- leseverfügungen - bezüglich derjenigen vom 20. Januar 2016 im nachträglich durch den genannten Gerichtsbeschluss reduzierten Umfang - erfassten U r- kunden und Schriftstücken Kenntnis genommen haben. 2. Die Rüge dringt im Ergebnis nicht durch. a) Der Senat versteht ihre Angriffsrichtung dahin, dass im Hinblick auf die Anzahl vom Selbstleseverfahren erfasster Urkunden und Schriftstücke jede n- falls für die beteiligten Laienrichterinnen kein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Damit wird die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens beanstandet (vgl. LR/Mosbacher, 26. Aufl., StPO, § 249 Rn. 105; SK - StPO/Frister, 5. Aufl., § 249 Rn. 117b). Die für die Zulässigkeit einer darauf gerichteten Rüge erforderliche - 4 - gerichtliche Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 1 StR 422/10, NStZ 20 11 , 300, 301) ist herbeigeführt worden. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine derartige Rüge übe r- haupt zulässig erhoben werden kann, weil sie notwendig die Behauptung impl i- ziert, dass die protokollierte Feststellung, Richter und Schöffen haben vom Inhalt der betroffenen Urkunden Kenntnis genommen, inhaltlich unrichtig ist (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 1 StR 20 8/12, NStZ 2012, 584, 585). Zwar wird durch den entsprechenden Passus in der Niederschrift lediglich die Protokollierung der Feststellung als solche, nicht aber bewiesen, dass tatsächlich gelesen worden ist (BGH, Beschluss vom 14. September 2010 3 StR 13 1/10, NStZ - RR 2011, 20 f.; SK - StPO/Frister aaO § 249 Rn. 117b mwN). Ungeachtet dessen geht mit de m Vorwurf eines verfahrensfehlerhaft unangemessen kurzen Zeitraums für das Selbstleseverfa h- ren (dazu näher LR/Mosbacher aaO § 249 Rn. 79 f.) die Behauptung ein her, wegen der nicht ausreichenden Zeit sei auch tatsächlich nicht alles gelesen worden, was Gegenstand des Selbstleseverfahrens war. Deshalb bedarf es bei einer den unzureichenden Zeitraum des Selbstleseverfahrens beanstandenden Rüge Vortrags zu den konkr eten tatsächlichen Umständen, aus denen sich das Unterbleiben der Selbstlesung oder die nicht ausreichende Zeit dafür ergeben kann (LR/Mosbacher aaO § 249 Rn. 111; SK - StPO/Frister aaO § 249 Rn. 117b und Rn. 118 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. September 2010 3 StR 131/10, NStZ - RR 2011, 20, 21). Ob die Revision vor diesem Hinte r- grund den aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO resultierenden Anforderungen genügt, kann dahinstehen. Die pauschalen Angaben über den regelmäßigen Umfang des Inhalts von Leitzo rdnern und der sich daraus ergebenden Blattzahl reichen dafür jedenfalls nicht. Immerhin ermöglicht das Einrücken der Selbstleselisten, - 5 - die Angaben zu den Blattzahlen der erfassten Schriftstücke enthalten, dem Senat , die Gesamtblattzahl grob selbst zu bere chnen. b) Die Beanstandung erzielt jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der für das Selbstlesen den Schöffinnen zur Verfügung stehende Zeitraum selbst zwischen der zweiten Selbstleseverfügung am 29. Januar 2016 und dem Abschluss des Verfahrens am 6. Apr il 2016 bei sieben dazwischen liegenden Verhandlungstagen eröffnet erst recht unter Berücksichtigung der Reduktion des Umfangs des ersten Selbstleseverfahrens am 26. Februar 2016 einen au s- reichend langen Zeitraum, um die betroffenen Schriftstücke und Urkun den zu lesen. Ausweislich der von der Revision vorgelegten Selbstleselisten handelt es sich bei zahlreichen der Schriftstücke um listenmäßige Aufstellungen, auf die sich die von der Revision geltend gemachten durchschnittlichen Zeiten für das Erfassen eine r Seite nicht ohne Weiteres übertragen lassen. In der Person der beiden Schöffinnen liegende konkrete tatsächliche Umstände, die dem Lesen der beiden Selbstlesekonvolute in dem genannten Gesamtzeitraum entgege n- gestanden haben könnten, teilt die Revision ni cht mit. - 6 - Daher fehlt es an Anknüpfungstatsachen, die die Angemessenheit der Dauer des Selbstleseverfahrens in Frage stellen. Angesichts dessen war der Senat nicht veranlasst, freibeweislich zu klären, ob die protokollierte Festste l- lung über das erfolgte L esen durch die Schöffinnen materiell zu Unrecht erfolgt ist. Raum Jäger Radtke Bär Hohoff
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