BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 555/03 vom18. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsRegensburg vom 13. Juni 2003 wirda) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im FallII. 1. b der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt;insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten W. erwachsenen notwendigen Auslagen derStaatskasse zur Last;b) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPOim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte W.des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe: - 3 -Die am 23. Oktober 2001 und am 3. November 2001 begangenen Taten(Fälle II. 1. a und II. 1. b der Urteilsgründe) stehen nach den getroffenen Fest-stellungen zueinander in Tatmehrheit. Die konkrete zweite Tat wurde nachproblemlosem Verlauf der ersten aufgrund eines neuen Tatentschlusses unterFestlegung des genauen Datums, des Einsatzes anderer Kuriere und andererFlugroute nach erneuter Beschaffungsfahrt in die Niederlande durchgeführt.Auch das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Revision keine andereBewertung der Konkurrenzen vorgenommen (UA S. 58). Es hat lediglich ausVersehen (für II. 1.) nur eine Einzelstrafe festgesetzt. Entsprechend dem An-trag des Generalbundesanwalts stellt der Senat daher das Verfahren im FallII. 1. b nach § 154 Abs. 2 StPO ein, so daß die Einzelfreiheitsstrafe von dreiJahren für den Fall II. 1. a verbleibt. Der Schuldspruch ist entsprechend zu än-dern. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, weil die vom Landgericht beider Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigten Einzelstrafen unddamit der Schuldumfang unverändert bleiben (UA S. 65).Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Schriftsatz des Verteidigers Herrn Rechtsanwalt Dr. Haberl vom18. Februar 2004 hat vorgelegen.Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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