BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 555 /14 vom 21. April 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten N . gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts München II vom 25. Februar 2014 mit Beschluss vom 11. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dieser ist seinem Verteidiger am 18. Februar 2015 zugegangen. Mit dessen Schriftsatz vom 24. Februar 2015, der bei dem Senat am selben Tage eingegangen ist, hat der Verurteilte hierg e- gen die Anhörungsrüge erhoben. Er hat beantragt, den vorgenannten B e- in den Stand nach Eingang der Stellungnahme des Verteidigers des Verurtei l- ten vom 9. Deze mber 2014 zurückzuversetzen. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet, es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. 1. Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweismi t- tel verwertet, zu denen der Verurteilte zuv or noch nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in son s- tiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. a) Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs au f rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht aus der Entsche i- 1 2 3 4 - 3 - dung durch ohne nähere Begründung erfolgenden Beschluss des Senats g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO. Von Verfassungs wegen bedarf eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare l etztinstanzliche gerichtliche Entsche i- dung regelmäßig keiner Begründung (siehe nur BVerfGE 104, 1, 7 f.; BVerfGE 118, 212, 238; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Das gilt nach stän diger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Beschlü s- se gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). b) Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht g e- folgt ist, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entg e- gengenommene Vorbringen eines Beteiligten a uch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG aaO m . zahlr. wN; siehe auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 1 StR 359/13 Rn. 4), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten au s- drück lich zu bescheiden (Senat aaO mwN). Es wurde hier der gesamte schriftl i- che Vortrag des Verurteilten einschließlich desjenigen in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Dezember 2014 bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. c) Eine Verletz ung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat über die Revision des Verurteilten entschieden hat, ohne Au s- führungen der Verteidigung zu zwei in der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalt s vom 20. November 2014 angesprochenen ergänzen den dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden der Strafkammer und einer beisitzenden 5 6 - 4 - Richterin (vgl. S. 4 oben der genannten Antragsschrift) abzuwarten. Die in rechtlicher Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt erkannte Unb e- gründetheit der in diese m Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung von § 275 Abs. 1 StPO in allen drei von der Revision geltend gemachten A n- griffsrichtungen hat sich bereits aufgrund der von dem Rechtsmittelführer selbst vorgelegten Vermerke des Vorsitzenden vom 28. Mai 20 14 und der als Berichterstatterin eingesetzten beisitzenden Richterin vom 12. Mai 2014 erg e- ben. Dem Verurteilten und seiner Verteidigung unbekannter Verfahrensstoff oder diesen nicht bekannte Beweismittel, denen für die freibeweisliche Aufkl ä- rung des den V erfahrensrügen zugrunde liegenden Sachverhalts Bedeutung zukam, hat der Senat nicht verwertet. aa) Soweit die Revision die Nichteinhaltung der Urteilsabsetzung aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO wegen des Verlustes des von allen drei Berufsric h- tern unterschrie benen Originals des Urteils gerügt hatte (RB S. 2 - 10), ist das Rechtsmittel erfolglos geblieben, weil dieses Urteilsoriginal aus den in der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen am letzten Tag der am 1. April 2014 abgelaufenen Frist und damit rechtzeitig zu den Akten gelangt ist. Ausweislich der Vermerke vom 12. und 28. Mai 2014 hatte die Berichtersta t- terin das von allen drei Berufsrichtern unterschriebene Urteil (§ 275 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 StPO) am Nachmittag des 1. April 2014 auf d ie Geschäft s- stelle gebracht. Dieser Vorgang wird durch den Inhalt eines Vermerks einer Geschäftsstellenmitarbeiterin vom 30. April 2014, den die Revision ebenfalls selbst vorgetragen hat, bestätigt. Nach dem weiteren Inhalt dieses Vermerks konnte die Justi zangestellte lediglich nicht mehr sicher erinnern, ob sie den in § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO vorgesehenen Vermerk auf dem Urteilsoriginal a n- gebracht hat. Das steht der Einhaltung der Absetzungsfrist aber nicht entgegen. Wie vom Generalbundesanwalt ebenfalls z utreffend aufgezeigt, kann der 7 - 5 - Nachweis der Fristwahrung auch auf andere Weise als durch den Vermerk nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO erbracht werden. Dies war hier aufgrund des Inhalts der genannten Erklärungen von zwei der Berufsrichtern und der Justi z- anges tellten der Fall. Aus den von der Revision in der Rechtsmittelbegründung vorgetragenen Vermerken vom 12. bzw. 28. Mai 2014 folgt weiterhin, dass die nach dem A b- handenkommen des Urteilsoriginals durch erneuten Ausdruck der entspr e- chenden elektronisch gesp eicherten Datei hergestellte Version des Urteils mit dem Original ohne jeden Zweifel vollkommen identisch ist. Der Vermerk des Vorsitzenden vom 28. Mai 2014 legt dies im Einzelnen dar. Die Berichterstatt e- rin hat angesichts der Existenz lediglich einer gesp eicherten Version der Datei diese Identität ebenfalls zweifelsfrei belegt. Aus diesen Vermerken allein folgt auf der Grundlage der vom Generalbundesanwalt referierten Rechtsprechung das Fehlen einer Verletzung von § 275 Abs. 1 StPO. Die von der Revision a n- worden. Im Übrigen hat sich die Revision rechtsirrig - und im Hinblick auf eine Gehörsverletzung zudem ohne Bedeutung - auf zwei Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshof s bezogen. Dem Urteil vom 18. Dezember 1979 (5 StR 6 9 7/ 7 9, NJW 1980, 1007) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem gerade die Übereinstimmung von unterschriebenem, aber danach abhanden gekommenem Urteilsoriginal und Zweitversion anders als vorliegend nicht fe s t- stand. In dem dem Beschluss vom 22. Mai 2012 (5 StR 229/12, BGHR StPO § 275 Ab s. 1 Satz 1 Akten 3) zugrunde liegenden Verfahren war wiederum anders als vorliegend offen geblieben, ob das unterschriebene, später verl o- 8 9 - 6 - ren gegangene Urteilsoriginal rech tzeitig im Sinne von § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt war. bb) Die Revision hatte mit der Rüge der Verletzung von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenfalls bereits aufgrund der von ihr selbst vorgetragenen Ve r- fahrenstatsachen und dem Inhalt der vorgelegt en Vermerke vom 12. und 28. t- 10 - 18) geltend gemacht wo r- den war. Wie sich aus den vorstehend [1.c)aa)] dargelegten Gründen ergibt, ist die Absetzungsfrist eingehalten worden. Entgegen der von der Revision vertr e- tenen Rechtsauffassung kann der Nachweis der Fristeinhaltung nicht au s- schließlich durch den Vermerk gemäß § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO geführt we r- den. cc) Die Erfolglosigkeit der R üge der Verletzung von § 275 Abs. 1 Satz 2 n- 18 - 26) beruht ebenfalls nicht auf der Berücksicht i- gung der von ihr genannten ergänzenden Stellungnahmen des Vorsi tzenden und der Berichterstatterin. Sie ergibt sich auf der Grundlage der aus den von der Revision dargelegten Vermerken der Justizangestellten vom 30. April 2014, der Berichterstatterin vom 12. und des Vorsitzenden vom 28. Mai 2014 aus rechtlichen Gründen . Die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auf den durch die Revision selbst vorgetragenen Verfahrensablauf eines erneuten Ausdrucks einer nach dem Erstausdruck inhaltlich unveränderten Datei des rechtzeitig zu den Akten gelangten Urteils von vornh erein keine Anwendung. Der Zweck der Urteilsa b- setzungsfrist besteht darin, die Übereinstimmung des Beratungsergebnisses mit den schriftlichen Urteilsgründen zu gewährleisten (siehe nur SK - 10 11 12 - 7 - StPO/Frister, 4. Aufl., Band V, § 275 Rn. 3 mwN). Es geht darum, der h- n- nerung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung und der Beratung zu sichern (OLG Düsseldorf , NStZ - RR 2008, 117 mwN; vgl. auch KK - StPO/Greger, 7. Aufl., § 275 Rn. 38). War das Ur teil wie hier fristgerecht zu den Akten g e- langt, ist der Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich dann nicht betroffen, wenn nach Verlust des rechtzeitig abgesetzten Urteils eine sicher inhaltsidentische weitere Version auf technischem Wege hergestellt werde n kann. Auch für die Beurteilung der sicheren Inhaltsidentität kommt es jedenfalls unter den hier durch die der Revision bekannten Vermerke belegten tatsächl i- davon völlig una bhängig feststellbare Inhaltsidentität. Diese gründet sich hier auf den Umstand, dass nach dem Ausdruck des nach Einhaltung der Abse t- zungsfrist verloren gegangenen Originals keine Veränderung der entspreche n- den Datei mehr erfolgt war. Soweit sich die Re vision für ihre Rechtsauffassung auf den Beschluss des Senats vom 7. September 1982 (1 StR 249/82, NStZ 1982, 519) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 (NStZ - RR 2008, 117) beruft, geht dies fehl. Beide Entscheidungen b etreffen Konstellati o- nen, in denen die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gerade nicht eingehalten war. 13 14 - 8 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14 und vom 29. Januar 2015 1 StR 359/13). Raum Rothfuß Graf Cirener Radtke 15
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