BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 555 /15 vom 25. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 b e- schlossen : Die Revision des Angeklagten gegen da s U rteil des Landgerichts München I vom 29. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen sexueller Nöt i- gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten veru r- teilt. Seine dagegen gerich tete, auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Rev i- sion bleibt ohne Erfolg. Das Urteil enthält keine dem Angeklagten im Ergebnis nachteiligen Rechtsfehler. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 1. Der Schuldspruch im Fall A.II.1. der Urteilsgründe (Tat vom 20. De - zember 2014) wird durch die auf sehr knapper Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen auch insoweit getragen, als der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist. Den Feststellungen lässt sich entnehmen, 1 2 3 - 3 - dass der Angek lagte nach dem Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel , aber bereits vor der Vornahme einer sexuellen Handlung (im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB) wegen des unerwartet heftigen Widerstands der Geschädigten an der weiteren Tatausführung der geplanten Vergewalti gung gehindert war. In einer solchen Konstellation hat der Schuldspruch - wie geschehen - auf versuchte Vergewaltigung zu lauten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510, 511). 2. Im Ergebnis enthält auch der auf die vorgenannte Ta t bezogene Stra f- ausspruch keine solchen Rechtsfehler, die sich im Ergebnis nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt haben. a) Das Tatgericht hat den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB als Au s- gangspunkt für die konkrete Strafzumessung gewählt. Nach der jü ngeren Rechtsprechung des Bundesgericht s hofs soll jedoch der erhöhte Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB bei lediglich versuchter Verwirklichung des Regelbe i- spiels (hier desjenigen aus § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht zur Anwendung g e- langen (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 425/02, NStZ 2003, 602; siehe auch Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 94). Ob dies anders sein kann, wenn - wie hier - auch das Grunddelikt der sexuellen Nötigung lediglich versucht ist (vgl. BGH, Besch luss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 5 10 , 511; Hörnle in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 253 mwN), bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn das Landgericht vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB hätte ausgehen müssen, kann der Senat angesichts der vorgenommenen dreifachen, jeweils auf vertypte Milderungsgründe gestützten Verschiebung des Strafrahmens aus § 177 Abs. 2 StGB ausschließen, dass der Tatrichter bei Berücksichtigung der von ihm sonst herangezogenen Strafzumessungs gesichtspunkte - insbeson - 4 5 - 4 - dere der erheblichen Folgen für das Tatopfer - zu einer noch milderen Einze l- strafe gelangt wäre. Aus denselben Gründen beruht der Strafausspruch auch nicht darauf, dass das Landgericht nicht erkennbar in Erwägung gezogen hat, von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB wegen des Vorliegens einer oder mehrerer vertypter Milderungsgründe abzusehen. b) Die Vornahme einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 2 StGB (i . V . m. § 49 Abs. 1 StGB), obwohl die Feststellungen nicht den dafü r e r- forderlichen Ausdruck von Verantwortungsübernahme (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13 Rn. 8; Fischer, StGB , 62. Aufl., § 46a Rn. 11 mwN) belegen, beschwert den Angeklagten ersichtlich nicht. c) Entsprechendes gilt für die Annahme einer alkoholbedingt verminde r- ten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und die darauf beruhende (weitere) Strafra h- menverschiebung. Der insoweit rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Tat - gerichts lässt sich aufgrund des dort dargestellten rechtsmedizinischen Sac h- verständ igengutachtens eine durch den vorherigen Konsum von Alkohol he r- vorgerufene erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angekla g- ten entnehmen (UA S. 14). Die vom Tatrichter nachfolgend der Strafzumessung zugrunde gelegte Annahme, die Fähigkeit der Angeklagten , das Unrecht der Tat einzusehen, sei zwar nicht aufgehoben, jedoch stark gemindert gewesen (UA S. 17), findet dagegen in den übrigen Urteilsgründen keinerlei Stütze. I n- soweit dürfte es sich im Hinblick auf die eindeutigen Ausführungen in der B e- weiswürdigung um eine Unsorgfältigkeit beim Abfassen des schriftlichen Urteils handeln. 3. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. No - vember 2015 genannten Gründen wird der Bestand des Gesamtstrafen - ausspruchs nicht deshalb in Frage gestellt, weil sich das angefochtene Urteil 6 7 8 - 5 - nicht ausdrücklich zu dem Vollstreckungsstatus der durch rechtskräftigen Stra f- befehl vom 4. April 2014 gegen den Angeklagt en verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhält. 4. Auch die auf das Fehlen eines H angs gestützte Ablehnung einer U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rech t- licher Überprüfung im Ergebnis stand. Die sehr knappen Feststellungen tragen den Schluss des Landgerichts, die Angaben des Angeklagten über seine n auf UA S. 4 festgestellten Ei n- kommensverhältnisse des Angeklagten lassen sich dagegen mangels weiterer Erkenntnisse zu seinen Ausgaben (Miete etc.) nicht ohne Weiteres mit der A n- nahe, monatlich mehrere hundert Euro für den Bezug von Alkoholika auszug e- ben. Graf Jäger Cirener Radtke Bär 9
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