ECLI:DE:BGH:2017:220217B1STR555.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 555/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf desse n Antrag - am 22. Fe b- ruar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 4. Mai 2016 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung d er im Zusamme n- hang mit dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Fe b- ruar 2013 erteilten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Taten der Vergewaltigung sowie zahlreich er Körperverletzungsdelikte zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer weiteren G e- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem ist seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. 1 - 3 - 1. Die au f zwei Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrü ndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2. Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung von 800,00 Euro, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amt s- gerichts Augsburg vom 20. Februar 2013 erteilten Bewährungsauflage erbra cht hat, auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden. Durch die Einb e- ziehung der in dem genannten Urteil verhängten Strafe ge mäß § 55 Abs. 1 StGB in die erste Gesamtfreiheitsstrafe des angefochtene n Urteil s ist die u r- sprünglich gewährte Strafaus setzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist gem äß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ein geb o- tener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB) durch eine die S trafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürze nde Anrechnung zu bewirken. Die hier durch das Landgericht erfolgte Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheit s- strafe (UA S. 147) genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; vom 2. Februar 1994 - 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom 21. Mai 1996 - 4 StR 195/96, NStZ - RR 1996, 291; vom 17. Juni 2004 - 1 StR 24/04, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 4 und vom 18. F ebruar 2014 - 3 StR 442/13, NStZ - RR 2014, 138 [nur Leitsatz] ). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwen dung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann au s- schließen, dass das Landgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorg e- nommen hätte . 2 3 4 - 4 - 3. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Graf Cirener Radtke Bär
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