BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 556/06 vom 6. Dezember 2006 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 18. Mai 2006 im Schuld- und Strafausspruch dahingehend ge344ndert beziehungsweise neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird, verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 47 F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr - unter Strafaussetzung zur Bew344hrung - verurteilt. 1 In der Zeit vom 17. August 2000 bis zum 30. Mai 2001 erwarben andere Tatbeteiligte - namens eines Handelsunternehmens - von drei Mobilfunknetz-betreibern 11.340 Handy-Prepaid-Einzelpakete (sogenannte Bundles) in 47 Tranchen, in der vorgefassten Absicht, die im Hinblick auf die Bindung von den Netzbetreibern im Verkauf zun344chst subventionierten Einheiten entgegen 2 - 3 - der vertraglichen Zusicherung zu trennen, n344mlich das Mobiltelefon - nach Ent-fernung des SIM-Locks - separat teurer zu verkaufen und getrennt davon die SIM-Karten unter Verwendung fiktiver Kundendaten zu aktivieren und anschlie-337end zu verkaufen, zu verschenken oder selbst abzutelefonieren. Im Glauben, die Handy-Prepaid-Pakete w374rden entsprechend der vertraglichen Vereinba-rung als Einheit und nicht manipuliert - das Mobiltelefon h344tte dann zwei Jahre lang nur 374ber das entsprechende Netz betrieben werden k366nnen - an die End-abnehmer weiterver344u337ert werden, bezahlten die Netzbetreiber insgesamt 378.660,80 200 an Provisionen, um die sie so gesch344digt wurden. Der Angeklagte unterst374tzte die anderweitig verfolgten Tatbeteiligten hierbei fortlaufend auf vielf344ltige Art und Weise. Dabei sind die Unterst374tzungs-handlungen nicht immer - nicht mehr - einer der Haupttaten zuordenbar. So stand der Angeklagte etwa im Falle der Abwesenheit des Hauptt344ters "st344ndig bereit", um f374r diesen anfallende Begleitarbeiten zur Abwicklung der tatbezoge-nen Gesch344fte zu 374bernehmen. Die fortlaufende F366rderung der Taten stellt sich deshalb hier in der Gesamtschau als nur eine - dauerhafte - Beihilfehandlung des Angeklagten zu den 47 Haupttaten dar (vgl. BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Hilfe-leisten 9; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 27 Rdn. 13). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 3 Die vom Landgericht verh344ngte Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheits-strafe (ausgehend von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und weiteren 46 Einzelstrafen in H366he von insgesamt sieben Jahren Freiheits-strafe) kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat vermag auszuschlie-337en, dass die Strafkammer bei Annahme einer Beihilfehandlung eine noch mil-dere Strafe verh344ngt h344tte. Denn die "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts (vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514; 1996, 383, 384; 1984, 262). So stellt sich dies auch im vorliegenden 4 - 4 - Fall dar, zumal der Tatbeitrag des Angeklagten mitt344terschaftlichem Handeln sehr nahe kam. Der langen Verfahrensdauer und der unzureichenden Kontrolle bei den Netzbetreibern wird mit der erkannten Strafe in hohem Ma337e Rechnung getragen. Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 5 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es er-scheint nicht als unbillig, den Beschwerdef374hrer trotz des geringf374gigen Teiler-folgs mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-lasten. 6 Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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