BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 556/07 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 27. Januar 2009 auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Er-hebung der Anh366rungsr374ge (247 356a StPO) gegen den Senatsbe-schluss vom 4. Dezember 2007 sowie seine Anh366rungsr374ge ge-gen diesen Beschluss werden auf Kosten des Verurteilten als un-zul344ssig zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mit Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 25. April 2007 wurde der da-malige Angeklagte wegen unerlaubter Bet344ubungsmittelgesch344fte zu zwei Ge-samtstrafen in H366he von vier Jahren und neun Monaten und von zehn Jahren verurteilt. Au337erdem wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Senat mit Be-schluss vom 4. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2008 - 2 BvR 46/08 - schon deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels Mitteilung der angegriffenen Entscheidung und des Inhalts der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzul344ssig war. Mit pers366nlich verfasstem Schrift- 1 - 3 - satz vom 27. Januar 2009 hat der Angeklagte nunmehr die Anh366rungsr374ge ge-m344337 247 356a StPO gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 erho-ben. Gegen die Vers344umung der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine Verteidiger h344tten, so tr344gt der Verurteilte zutreffend vor, keine Anh366rungsr374ge erhoben. Ein derartiger schwerwiegender Verteidigerfehler sei ihm nicht zuzurechnen. Ihm pers366nlich sei diese M366glichkeit unbekannt gewe-sen. Niemand, auch nicht seine Verteidiger, h344tten ihn hierauf hingewiesen. Er habe in der Justizvollzugsanstalt Straubing 204ger374chteweise, allerdings unspezi-fiziert223 von der Anh366rungsr374ge geh366rt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2009 habe er Frau Rechtsanw344ltin G. - sie vertrat ihn nicht im vorangegangenen Straf-verfahren - um Auskunft gebeten, die er mit dem Text des 247 356a StPO am 23. Januar 2009 erhalten habe. 2 II. Die Geh366rsr374ge ist unzul344ssig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO gestellt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung dieser Frist nicht gew344hrt werden kann. 3 1. Der Antrag, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlus-ses vom 4. Dezember 2007 zur374ckzuversetzen, ist binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Geh366rs zu stellen (247 356a Satz 2 StPO). Dabei geht es nur um die Kenntnis der tats344chlichen Um-st344nde, aus denen sich der Versto337 ergibt (BGH, Beschl. vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08 - Rdn. 7 m.w.N.). Dies ist hier der Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007, der von der Gesch344ftsstelle am 6. Dezember 2007 auch an 4 - 4 - den Angeklagten verschickt wurde, der ihm auch zuging, wie die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zeigt. Die Geh366rsr374ge wurde daher mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009 versp344tet erhoben. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344u-mung der Frist zur Erhebung der Anh366rungsr374ge (247 356a StPO) gegen den Se-natsbeschluss vom 4. Dezember 2007 ist unzul344ssig. 5 Der Verurteilte hat nicht glaubhaft gemacht (247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), dass er 374ber die M366glichkeit der Erhebung einer Anh366rungsr374ge seitens seiner beiden Verteidiger, die ihn im Revisionsverfahren vertraten, nicht informiert wurde. Die schlichte Erkl344rung des von der Fristvers344umung Betroffenen ge-n374gt hierzu regelm344337ig (vgl. Graalman-Scheerer in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 45 Rdn. 18) und insbesondere im vorliegenden Fall nicht. Mit der Vorlage entsprechender 304u337erungen der beiden Verteidiger in der Revisionsin-stanz h344tte der Verurteilte den Anforderungen zur Glaubhaftmachung auch un-schwer gen374gen k366nnen. Auch im Schriftsatz des schlie337lich mit der Begr374n-dung der Anh366rungsr374ge beauftragten Rechtsanwalts S. vom 7. Mai 2009 findet sich zur Glaubhaftmachung lediglich der Hinweis auf die An-gaben des Verurteilten. 6 Auch im Falle einer fehlenden Information seiner Verteidiger ist es h366chst zweifelhaft - kann hier aber dahinstehen -, ob der Verurteilte den Widereinset-zungsantrag innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses - der fehlenden Kenntnis von der M366glichkeit einer Anh366rungsr374ge - gestellt hat (247 45 Abs. 1 StPO). Es ist nach den Angaben des Verurteilten selbst wenig glaubhaft, dass er nicht schon erhebliche Zeit vor dem 23. Januar 2009 in aus-reichender Weise 374ber die M366glichkeit der Erhebung einer Anh366rungsr374ge in- 7 - 5 - formiert war. Der Verurteilte ist im Umgang mit Rechtsfragen nicht unerfahren, wie sein selbst verfasster Schriftsatz zur Erhebung der Anh366rungsr374ge zeigt. Wann er erstmals 204ger374chteweise, allerdings unspezifiziert223 von der Anh366rungs-r374ge h366rte und was unter 204ger374chteweise, allerdings unspezifiziert223 zu verste-hen ist, hat der Angeklagte gleichwohl nicht mitgeteilt. Es kann auch dahinstehen, ob ein Verteidiger in jedem Fall die M366glich-keit der Erhebung einer Geh366rsr374ge mit seinem Mandanten er366rtern muss. Die Geh366rsr374ge dient nicht dazu, die gesamte Revisionsentscheidung nochmals zu 374berpr374fen. Es handelt sich um einen au337erordentlichen Rechtsbehelf, der al-lein dazu dient, einen bestimmten Grundrechtsversto337, n344mlich die Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Geh366r in entscheidungserhebli-cher Weise - so dies denn ausnahmsweise im Revisionsverfahren geschehen sein sollte -, zu beanstanden. Dann muss dieser Mangel durch Zur374ckverset-zung des Verfahrens in den Stand vor der Revisionsentscheidung behoben werden. Liegt ein solcher Fehler aber auch aus Sicht der Verteidiger v366llig fern, dann muss die Geh366rsr374ge auch nicht zwingend thematisiert werden. Dement-sprechend ist auch keine Rechtsmittelbelehrung seitens des Revisionsgerichts vorgeschrieben. 8 Dazu, dass sich ein Verurteilter Verteidigerverschulden bei fehlerhafter Erhebung der Geh366rsr374ge zurechnen lassen muss, vgl. BGH, Beschl. vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08 - Rdn. 16 ff. 9 - 6 - III. Die Anh366rungsr374ge w344re jedoch auch unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vor-bringen des Verurteilten 374bergangen. 10 Der Verurteilte hat insbesondere beanstandet, der Senat habe die Aus-f374hrungen der Revision zum - behaupteten - fehlerhaften Umgang des Tatge-richts mit gestellten Hilfsbeweisantr344gen (es handelte sich um einen Hilfsbe-weisantrag mit dem Ziel der Vernehmung dreier Sachverst344ndiger) nicht zur Kenntnis genommen. Auf die entsprechende R374ge geht der Generalbundesan-walt jedoch in seiner Antragsschrift vom 5. November 2007 unter I. ausf374hrlich ein, wie anschlie337end auch auf das weitere Revisionsvorbringen. Die Darle-gungen des Generalbundesanwalts machte sich der Senat ersichtlich zu eigen, da er den Beschluss 374ber die Verwerfung der Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO nicht weiter begr374ndete. Dies entspricht der Ratio des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 und 3 StPO und gibt daher gerade keinen Hinweis auf die Nichtbe-achtung des Sachvortrags des Revisionsf374hrers (BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begr374ndungspflicht f374r letztinstanzliche, mit ordent-lichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.), auch 11 - 7 - nicht deswegen, weil der Beschwerdef374hrer auf den Antrag des Generalbun-desanwalts erwidert hatte (BGH, Beschl374sse vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 - und vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08 - Rdn. 20). Nack Wahl Hebenstreit Elf Graf
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