BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 556/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 30. April 2010 im Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz aufgehoben, soweit mehr als 1.100 200 f374r verfallen erkl344rt sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegr374n-det verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die schriftlichen Urteilsgr374nde sollen dem Leser erm366glichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufw344ndige eigene Bem374hungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von De-tails aneinander zu reihen, deren Bedeutung f374r den Schuld- oder Strafaus-spruch nicht erkennbar ist. Auch die Ausf374hrungen zur Beweisw374rdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tats344chliche Um-st344nde, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierf374r erforderlich, sind - 3 - Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkennt-nisse heranzuziehen. Urteilsgr374nde, die demgegen374ber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsa-mer Details befassen, k366nnen - von dem damit verbundenen, sachlich nicht ge-botenen Aufwand abgesehen - den Blick f374r das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gef344hrden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 423/10 mwN). Nack Wahl Rothfu337 Elf Sander
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