BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 556/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubs zu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 30. April 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die schriftlichen Urteilsgr374nde sollen dem Leser erm366glichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufw344ndige eigene Bem374hungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von De-tails aneinander zu reihen, deren Bedeutung f374r den Schuld- oder Strafaus-spruch nicht erkennbar ist. Auch die Ausf374hrungen zur Beweisw374rdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tats344chliche Um-st344nde, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierf374r erforderlich, sind Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkennt-nisse heranzuziehen. - 3 - Urteilsgr374nde, die demgegen374ber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsa-mer Details befassen, k366nnen - von dem damit verbundenen, sachlich nicht ge-botenen Aufwand abgesehen - den Blick f374r das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gef344hrden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 423/10 mwN). Nack Wahl Rothfu337 Elf Sander
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