ECLI:DE:BGH:201 8:190318B1STR556.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 556/17 vom 19. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Februar 2018 g e- gen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Juli 201 7 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO vom 19. Februar 2018 und macht geltend, dass bei der Revisionsentscheidung das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher We i- se verletzt worden sei, weil a uch im Revisionsverfahren Akteneinsicht nicht in sämtliche zu dem Verfahren sichergestellten und beschlagnahmten E - Mails gewährt und die vollständigen Akten der Steuerfahndung nicht beigezogen worden seien . 2 . Die zulässig erhobene Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unb e- gründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil de s Veru r- tei l ten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese r nicht g e- hört worden ist , noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbrin gen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise de ss en A n- spruch auf rechtliches Gehör verletzt . Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis gen ommen 1 2 3 - 3 - hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge e r- schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvo r- bringen s. Soweit der Verurteilte einen Gehörsverstoß im Revisionsverfahren in der Nichtgewährung von Akteneinsicht in sichergestellte und beschlagnahmte E - Mails und in der Nichtbeiziehung von Akten der Steuerfahndung sieht, wurde ein entsprechender Antrag im Revi sionsverfahren nicht gestellt. Im Übrigen r e- gelt § 356a StPO nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Revisionsve r- fahren. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranla s- sen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH , Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 mwN). 4 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 , NStZ - RR 2016, 351 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 12 1/15 ). Graf Radtke Fischer Bär Hohoff 5
Full & Egal Universal Law Academy