BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 557/01 vom 12. März 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mrz 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 2. August 2001 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trgt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer ruberischer E r - pressung in zwei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Vergeblich macht die Revision geltend, die Strafkammer habe zwei g e - gen die Schöffin P. gerichtete Befangenheitsantrge zu Unrecht zurückg e - wiesen (§ 338 Nr. 3 StPO). 1. Nachdem die Hauptverhandlung schon mehrere Monate gedauert hatte, erschien im Plattlinger Anzeiger ein mehrspaltiger Artikel "Bankruber- Prozeß tritt auf der Stelle". Darin heißt es, die Schöffin habe "schon vor W o - - 3 - chen ... bei einem zuflligen Flurgesprch auf die Frage nach der Dauer des Prozesses gemeint, daû von einer so langen Prozessdauer bei Antritt ihres Amtes keine Rede war." Wrtlich habe sie gesagt: "Der soll doch endlich g e - stehen, dass er es war." Auf diesen Satz ist der Ablehnungsantrag gesttzt, der darber hinaus eingehende, ersichtlich an die gemû § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entsche i - dung berufenen berufsrichterlichen Mitglieder gerichtete Rechtsausfhrungen enthlt. Da die Hauptverhandlung bei Eingang des Schriftsatzes fr einige T a - ge unterbrochen war, bersandte ihn der Vorsitzende - ohne weitere Zustze - an die Schffin "zur eiligen Stellungnahme". In der daraufhin eingegangenen mehrseitigen handschriftlichen Ste l - lungnahme der Schffin legt sie eindringlich dar, sie habe lediglich auf die Fr a - ge nach der mutmaûlichen Dauer des Verfahrens geuûert, fr sie sei "kein Ende in Sicht. Es sei denn, es kme ein Gestndnis, wenn der B. es g e - wesen ist." Darber hinaus wendet sie sich gegen die "Vorwrfe" des Verteidigers, sie sei befangen. "Woher will er wissen, ob und daû ich bereits von der Schuld des Angeklagten berzeugt bin?", da er doch "nicht der liebe Gott" und auch "kein Hellseher" sei. In diesem Zusammenhang fhrt sie auch aus, es sei "Tr a - dition" des Verteidigers, "erst die Staatsanwltin, dann das Gericht und jetzt die Schffen abzulehnen". Ohne daû dies Gegenstand des Ablehnungsantrags gewesen wre, b e - faût sie sich dann auch noch mit ihren in dem Artikel wiedergegebenen Äuû e - - 4 - rungen zur Dauer des Verfahrens. Wenn sie noch nicht berentet wre sondern noch immer als Akkordarbeiterin am Flieûband einer Fabrik arbeiten wrde, htte sie Schwierigkeiten in dem fr dieses Verfahren erforderlichen Umfang frei zu bekommen. Diese dienstliche Äuûerung, insbesondere die den Verteidiger betre f - fenden Passagen, ist Grundlage eines weiteren Ablehnungsantrags. 2. Der Senat hat das gesamte Vorbringen auch in tatschlicher Hinsicht (nach "Beschwerdegrundstzen") zu wrdigen. Ebenso wie die Strafkammer hlt er die Antrge im Ergebnis fr unbegrndet. a) Ohne daû dies nherer Darlegung bedrfte, griffe der Ablehnungsa n - trag durch, wenn die Schffin geuûert htte, der Angeklagte solle endlich g e - stehen. Jedoch ergibt die dienstliche Äuûerung, daû die Schffin diese Aussage nicht getan hat. Im Ergebnis erhrtet wird ihr Inhalt durch die von der Revision nicht bestrittene Erklrung des Journalisten, er habe den Artikel erst in deutl i - chem zeitlichen Abstand zu dem Gesprch geschrieben - dies ergibt sich auch aus dem Artikel selbst - und sich ber dessen Inhalt auch keine Notizen g e - macht. Dementsprechend knne er die Richtigkeit des Zitats "nicht beschw - ren"; vielmehr wrde er gegebenenfalls einen Wunsch der Schffin nach einer Gegendarstellung befrworten. Dieses entgegen der Auffassung der Revision widerspruchsfreie Ergebnis der Ermittlungen zu dem Pressezitat ist geeignet, ursprnglich berechtigtes Miûtrauen gegen die Unbefangenheit der Schffin - 5 - auszurumen (vgl. schon BGHSt 4, 264, 269, 270 zu einer im Kern identischen Fallgestaltung; vgl. auch Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 26 Rdn. 7 m. w . N.). b) Auch der Inhalt der dienstlichen uûerung begrndet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Nach ihrem Inhalt und ihrem gesamten Duktus versteht der Senat die dienstliche uûerung vielmehr dahin, daû sich die Schffin des Kerns ihrer richterlichen Pflicht, am Ende des Prozesses unvoreingenommen ber Schuld oder Unschuld zu entscheiden, genau bewuût ist und sie sich mit ihren Worten nachhaltig gegen die Annahme wendet, sie werde dieser Pflicht nicht nac h - kommen. Wenn die Schffin dies betont, folgt daraus auch dann nicht die B e - sorgnis ihrer Befangenheit wenn sie sich dabei, wie es in dem Antrag heiût, "den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen Befangenheit und Besorgnis der Befangenheit nicht vergegenwrtigt" hat. "Ungeheuerliche" Vorwrfe g e - genber dem Verteidiger, die eine Voreingenommenheit gegen den Angekla g - ten besorgen lassen knnten, sind auch im brigen der dienstlichen uûerung nicht zu entnehmen. Schlieûlich fhrt es auch zu keinem anderen Ergebnis, daû die Schffin auch auf vorangegangene Verfahrensvorgnge hingewiesen hat, mit denen mangelnde Objektivitt von Verfahrensbeteiligten geltend g e - macht wurde. Mag dieser Hinweis auch nicht unbedingt geboten gewesen sein und berdies zeigen, daû der Schffin der Zweck von §§ 22 ff StPO als "mat e - riell-rechtliche Garantie des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG manifestierten Pri n - zips ... gnzlich unbekannt" ist, so ist er doch in tatschlicher Hinsicht im Kern nicht falsch und schon deshalb kein Anzeichen fr eine Befangenheit. Der ihr in diesem Zusammenhang unterlaufene Irrtum - zustzlich zu dem Antrag auf Ablsung der Sitzungsstaatsanwltin war nicht das Gericht abgelehnt worden - 6 - sondern beantragt worden, insgesamt "die Staatsanwaltschaft Deggendorf auszuwechseln" - ist unwesentlich und daher ebenfalls kein Anzeichen fr B e - fangenheit (vgl. Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 24 Rdn. 7 m. w. N.). 3. Unbeschadet der Unbegrndetheit der Antrge sieht der Senat Anlaû zu folgenden Hinweisen: a) In aller Regel wird erfahrungsgemû ein abgelehnter Schffe vom Vorsitzenden mndlich zur Abgabe der dienstlichen Erklrung (§§ 26 Abs. 3, 31 Abs. 1 StPO) aufgefordert. Ergeht diese Aufforderung, wie hier, schriftlich, sollte bei der Gestaltung des Schriftverkehrs schon zur Vermeidung von Mi û - verstndnissen darauf Bedacht genommen werden, daû ein Schffe nicht ber die gleiche strafprozessuale Ausbildung und Erfahrung verfgt wie ein Beruf s - richter (vgl. auch Nr. 126 Abs. 2 Satz 2 RiStBV). b) Aus dem selben Grunde sollte sich die dem Vorsitzenden anempfo h - lene Belehrung von Schffen ber mgliche Befangenheitsgrnde (vgl. Nr. 126 Abs. 1 Satz 1 RiStBV) jedenfalls in erkennbar Aufsehen erregenden Verfahren auch auf die Behandlung von Presseanfragen in laufender Hauptverhandlung erstrecken. II. Zu den brigen Verfahrensrgen verweist der Senat auf das auch durch die Erwiderung der Revision vom 4. Januar 2002 nicht entkrftete Vorbringen des Generalbundesanwalts und bemerkt ergnzend: - 7 - 1. Der Antrag auf Ladung des Polizeibeamten S. ist von der Strafkammer rechtsfehlerfrei zurckgewiesen worden. a) Hinsichtlich der Wertungen, die vorliegenden Bankberflle seien fr den Angeklagten "untypisch" bzw. "persnlichkeitsfremd", war der Polizeib e - amte entsprechend der Einordnung der Strafkammer ein vllig ungeeignetes Beweismittel. Ein Zeuge kann grundstzlich nur ber seine eigenen Wahrne h - mungen vernommen werden (BGHSt 39, 251, 253). Er ist als Beweismittel v l - lig ungeeignet, wenn er nicht ber die besondere Befhigung verfgt, die zur Wahrnehmung eines Vorgangs erforderlich ist, der nur einem Sachverstnd i - gen verstndlich werden kann (Alsberg/Nse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeû, 5. Aufl. S. 605). Die genannten Wertungen sind dem Sachve r - stndigenbeweis bzw. dem Gericht vorbehalten. b) Hinsichtlich der Beweisbehauptung, der Angeklagte habe bei den "Altfllen" nie Mitwisser gehabt, ist bereits fraglich, ob darin eine konkrete Ta t - sachenbehauptung liegt. Insoweit hat die Strafkammer den Antrag ausweislich der Beschluûgrnde jedenfalls rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit a b - gelehnt. 2. Die Rge, das Landgericht habe gegen die Verpflichtung zur e r - schpfenden Beweiswrdigung gemû § 261 StPO verstoûen, weil es die durch Verlesung eingefhrten Vorstrafen des Hauptbelastungszeugen im Urteil nicht errtert habe, ist unbegrndet. Aus dem Schweigen der Grnde zu erh o - benen Beweisen kann nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe diese ungewrdigt gelassen (BGH NJW 1951, 325; BGH MDR 1989, 114). Richtig ist zwar, daû es fr die Beurteilung der Glaubwrdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen regelmûig nicht unerheblich ist, ob er in anderem Zusammenhang vorstzlich die Unwahrheit vor Gericht bekundet hat. - 8 - Eine bindende Beweisregel des Inhalts, daû einem Zeugen, der zu anderen Punkten vorstzlich die Unwahrheit ausgesagt hat, generell nicht geglaubt werden drfe, besteht jedoch nicht (BGH StV 1999, 80, 81). Die Errterung der beiden Vorstrafen in den Entscheidungsgrnden war hier nicht unbedingt e r - forderlich. Die Strafkammer stellt nmlich nicht auf die "allgemeine Glaubw r - digkeit" des Zeugen, sondern im Rahmen einer ausfhrlichen Beweiswrdigung anhand anerkannter Kriterien auf die - wesentlich besser zu berprfende - Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage des Zeugen ab. Insbesondere aufgrund der Selbstbelastungen des Zeugen und der Besttigung durch andere B e - weismittel bejaht die Kammer die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die abgeurteilte Falschaussage des Zeugen betrifft zudem eine Konstellation, die erhebliche Unterschiede zur vorliegenden Aussage aufweist. Bei der Vorstrafe ging es um die Verlobte des Zeugen; dem Angeklagten steht er dagegen "neutraler" g e - genber. Hinzu kommt, daû Falschbelastungen hinsichtlich ihrer Indizwirkung fr die Persnlichkeit des Aussagenden schwerwiegender sind als eine - hier bei der Vorstrafe vorliegende - falsche entlastende Aussage (vgl. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, 2. Aufl., S. 69). Es liegt schlieûlich auch nicht die Fallgestaltung "Aussage gegen Aussage" vor, so daû die dort geltenden strengeren Kriterien - die Errterung smtlicher Umstnde (vgl. BGH NStZ 1997, 494; Sander StV 2000, 45, 47) - nicht eingreifen. 3. Die Rge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einholung e i - nes Sachverstndigengutachtens zu der Beweisbehauptung, daû es sich bei dem Angeklagten "um einen guten Zellengeber handelt", entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht beschieden, ist zulssig. Die Beweisbehauptung ist der R e - visionsbegrndung zu entnehmen. Die Zulssigkeit des Wiedereinsetzungsa n - trages, mit dem eine zunchst versehentlich nicht bersandte Ablichtung der dritten Seite des Beweisantrages nachgereicht wurde, kann daher dahingestellt - 9 - bleiben. Die Rge ist jedoch unbegrndet, weil die Strafkammer dem B e - weisantrag nachgekommen ist. Zur Beweisfrage hat sie ein Behrdengutachten eingeholt und verlesen. Dabei ist unerheblich, daû sie einen Sachverstndigen vom BKA und nicht - wie beantragt - einen solchen vom LKA beauftragt hat. Die Auswahl des Sachverstndigen obliegt nach § 73 StPO dem Gericht. Ma n - gelhafte Sachkunde des beauftragten Sachverstndigen oder einen Verstoû gegen die Aufklrungspflicht macht die Revision insoweit nicht geltend. 4. Schlieûlich greift auch die Aufklrungsrge (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht durch, mit der angegriffen wird, daû die in den sichergestellten Turnschuhen entdeckten DNA-Mischspuren nicht mit allen beim BKA gespeicherten DNA- Daten verglichen worden sind. Es ist nicht ersichtlich, was die Strafkammer zu dieser Beweiserhebung gedrngt haben sollte. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte diese Turnschuhe, die zu den am Tatort gefundenen Schuha b - drcken passen, bei den beiden Bankberfllen getragen. Daû die beiden an den Schuhen gefundenen DNA-Spuren nicht vom Angeklagten stammten, hat die Strafkammer gesehen. Dies wurde im Rahmen der Beweiswrdigung als entlastendes Indiz bercksichtigt. Die Spuren schlieûen - wie die Kammer au f - grund sachverstndiger Beratung rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht aus, daû der Angeklagte diese Schuhe bei den Überfllen getragen hat, ohne dabei eigene Spuren zu hinterlassen. Erkenntnisse darber, wer die Schuhe noch getragen hat, htten die Tterschaft des Angeklagten daher nicht ausgeschlo s - sen. Zumal unter Bercksichtigung des brigen Beweisergebnisses brauchte sich die Strafkammer daher zu einem Datenabgleich nicht gedrngt zu sehen. - 10 - III. Zur Sachrge ist lediglich zu bemerken: Die Strafkammer hat die Notwendigkeit einer Sicherungsverwahrung nach sachverstndiger Beratung rechtsfehlerfrei aus den zahlreichen Vorstr a - fen des Angeklagten (etwa wegen ber zehn bewaffneten Überfllen) und den sonstigen zu seiner Persnlichkeit angefallenen Erkenntnissen geschlossen. Wie eine Gesamtschau der Urteilsgrnde mit hinlnglicher Klarheit ergibt, hat sie dabei nicht auch auf das Prozeûverhalten des Angeklagten abgestellt, was rechtsfehlerhaft wre (vgl. BGH StV 1993, 469; BGH b. Pfister NStZ-RR 2000, 365). Sie hat vielmehr nur dargelegt, daû auch das Prozeûverhalten keinen Anlaû gibt, die Gefhrlichkeitsprognose in Zweifel zu ziehen. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH Urteil vom 30. August 1994 - 1 StR 271/94 m. w. N.). Schfer Wahl Boetticher Herr RiBGH Dr. Kolz ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Schfer Hebenstreit
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