BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 557/11 vom 6. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. + 3.: Beihilfe zum Diebstahl u.a. zu 2.: Diebstahls Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 beschlossen: Die Revisionen d er Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 9. Juni 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 A bs. 2 StPO). Zur Verfahrensrüge des Angeklagten J . , die darauf gestützt ist, der Antrag, die Verteidigerin eines Mitangeklagten "zu dem Schreiben" zu vernehmen, sei nicht berücksichtigt worden, bemerkt der Senat: Es liegt kein Beweisantrag vor, w eil keine Beweisbehauptung genannt ist. Da dem Revisionsvorbringen der Inhalt des Schreibens nicht zu en t- nehmen ist, kann die Rüge auch nicht in eine Aufklärungsrüge umg e- deutet werden. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. N ack Wahl Elf Graf Sander
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