BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 557 /12 vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug hier: Gegenvorstellung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen: Sämtliche Anträge des Verurt eilten werden zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO die Revision des Angeklagten am 22. Januar 2013 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieser Beschluss ging ihm, wie er vorträgt, am 18. Februar 2013 zu. In der Zw i- schenzeit hatte der Rechtspfleger (§ 299 StPO) am 24. Januar 2013 noch eine Erklärung des Angeklagten zu Protokoll genommen, worin dieser eine me n- schenrechtswidrige Verfahrensverzögerung geltend machte. Die Akten seien nämlich erst am 23. Oktober 20 12 beim Generalbundesanwalt eingegangen, obwohl sie der Staatsanwaltschaft schon ab 20. September 2012 zur Weiterle i- tung vorgelegen hätten. Am 4 . März 2013 ging beim Bundesgerichtshof eine Gegenvorstellung des Verurteilten ein, mit der er - ergänzt durc h eine Reihe nachfolgend eing e- gangener weiterer umfangreicher Schriftsätze - die Aufhebung des Beschlu s- ses vom 22. Januar 2013 und Vollstreckungsaufschub beantragt. Hinsichtlich des Protokolls vom 24. Januar 2013 trägt er vor, er habe auf Grund einer Au skunft seines Verteidigers nicht damit gerechnet, dass über se i- ne Revision vor Ende Februar 2013 entschieden würde. Außerdem habe er bereits einige Zeit vor dem 24. Januar 2013 beantragt, dem Rechtspfleger vo r- geführt zu werden. 1 2 3 - 3 - Darüber hinaus ist im Wes entlichen dargelegt, warum sowohl das Urteil des Landgerichts als auch der Beschluss des Senats falsch seien. Die auch im Übrigen vielfach fehlerhaften Feststellungen hingen (auch) mit gekauften Ze u- gen zusammen, es liege eine Vielzahl von Fälschungen vor, letztlich sei nicht er Täter, sondern dies seien die Richter der Strafkammer und ein Oberstaatsa n- walt. Das Vorbringen ist insgesamt unbehelflich. Unter welchen jedenfalls sehr ungewöhnlichen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Au fhebung einer rechtskräftigen En t- scheidung führen kann (vgl. hierzu Radtke in Radtke/Hohmann , StPO , § 296 Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Verurteilten als Grundlage einer solchen Entscheidung - offensichtlich - nicht in Betracht kommt. Soweit es - zumindest in Teilen - als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) zu werten sein könnte (§ 300 StPO), führte es - auch abgesehen davon, dass die dann erforderlichen formalen Anforderungen (z.B. hinsichtlich Fristwahrung und Glaubhaftmachung) nic ht erfüllt sind - zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat hat seiner Entscheidung nichts zu Grunde gelegt, wozu der Angeklagte nicht gehört worden wäre , und auch sonst rechtliches Gehör nicht in entscheidung s- erheblicher Weise verletzt: Unabhängig davon, dass im Blick auf Vorbringen, das bei der nach Ablauf sämtlicher gesetzlicher Fristen erfolgten Entscheidung des Revisionsgerichts noch nicht abgegeben war, regelmäßig rechtliches Gehör nicht verletzt sein kann (vgl. zusammenfassend Meyer - Goßner, StPO, 56 . Auf l., § 356a Rn . 2 mwN), wäre der erst am 24. Januar 2013 zu Protokoll genommene Vortrag 4 5 6 7 - 4 - nämlich auch dann nicht entscheidungserheblich gewesen, wenn er dem Senat vorgelegen hätte. Der hinsichtlich der Aktenübersendung geschilderte Verfa h- rensgang hat offens ichtlich nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensve r- zögerung geführt (zum Maßstab für die Annahme einer solchen Verfahrensve r- zögerung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Aktenübersendung an den Generalbundesanwalt vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2 008 - 5 StR 283/08). Dass hier für die Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs durch den Senat kein Raum ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Wahl Graf Jäger Cirener Radtke 8
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