BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 557 /12 vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlo s- sen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückg e- wiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16. Februar 2012 wird als unb e- gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- ge n. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Revision ist von der Verteidigung form - und fristgerecht mit Ve r- fahrensrügen und der Sachrüge begründet worden. Nach Fristablauf gab der Angeklagte selbst ergänzende Ausführungen zu Protoko ll (§ 299 StPO). Dabei brachte er auch eine Verfahrensrüge an und beantragte insoweit Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand. Zur Begründung dieses Antrags führte er an, ihm seien zuvor je eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerich tshofs nicht bekannt gewesen, die ergäben, dass das von ihm vorgetragene Verfahrensgeschehen Verfahrensrecht verletzte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend näher ausgeführt und belegt hat, ist nach einer form - und fristgerechten Revisionsbegründung jed enfalls r e- gelmäßig für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von - 3 - (hier: weiteren) Verfahrensrügen kein Raum. Gründe, die hier ausnahmsweise für eine andere Beurteilung sprächen, sind nicht erkennbar. Unabhängig davon wäre aber die Unke nntnis von Rechtsprechung o h- nehin kein Wiedereinsetzungsgrund (st . Rspr.; vgl. zuletzt BGH , Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12 mwN). 2. Die Revision macht geltend, ein, so ihr ausdrücklicher Vortrag, in der Hauptverhandlung vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ang e- brachter Besetzungseinwand (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 338 Nr. 1b StPO) sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Seite des Hauptverhan d- lungsprotokolls, die diesen Vortrag belegt, ist dabei ausdrücklich genann t. Der Sen at teilt nicht die Zweifel daran, dass dieser Vortrag den Anford e- rungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil ohne Beifügung des Haup t- verhandlungsprotokolls nicht zu beurteilen sei, ob der Einwand tatsächlich rechtzeitig angebracht wurde. Die Behaupt ung, der Einwand sei vor Vernehmung des ersten Angekla g- ten zur Sache angebracht worden, ist schlüssig und vollständig. Dies genügt den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Darüber hinaus ist schon nicht die Angabe, umso weniger die Beifügung von Bew eismitteln zur Überpr ü- fung der tatsächlichen Richtigkeit des Revisionsvorbringens erforderlich (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11; Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 mwN). Der Senat bemerkt, dass der hier gleichwohl geg e- bene Hinwe is auf die einschlägige Seite des Protokolls die Überprüfung des Revisionsvorbringens in tatsächlicher Hinsicht erleichtert hat. - 4 - Die mithin zulässig angebrachte Rüge bleibt jedoch erfolglos, weil die Strafkammer den Besetzungseinwand rechtsfehlerfrei zur ückgewiesen hat. I n- soweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbu n- desanwalts, die durch die hierauf erfolgte Erwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden. 3. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen Verfahrensrüg en und der Sachrüge. Nack Wahl Graf Jäger Sander
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