ECLI:DE:BGH:2016:200116B1STR557.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 557/15 vom 20 . Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 20 . Januar 201 6 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mosbach vom 30. Juli 2015 im Strafausspruch aufgeh o- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freihe itsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausges etzt . Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte R e- vision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie, wie der Generalbunde sanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. November 2015 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Die ihm vorgeworfene falsche uneidl i- che Aussage betrifft einen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem inzw i- schen beendeten Mandat. 1 2 - 3 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der U m- stand, dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen, bei der Str afzumessung in Betracht zu ziehen (BGH, Beschlü ss e vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/ 09 , StV 2010, 479 und vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12 , NStZ 2013, 522 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 1 StR 412/15 , NStZ 2013, 522 ). Darauf hat die Str afkammer nicht erkennbar Bedacht g e- nommen. Inso weit hat sie nur b erücksichtigt, dass es auch im Hinblick auf den erteilten Jagdschein des Angeklagten und dessen Berechtigungen nach dem Waffengesetz zu ihn benachteiligenden Folgen kommen könnte. Der Sena t vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe daher höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung möglicher standesrechtlicher Sanktionen geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und ve r- weist die Sache an eine andere Strafkammer des Lan dgerichts zurück. 3 4 - 4 - Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen b e- darf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im Übri gen wird auch insoweit auf die Ausführungen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2015 verwiesen. Raum Graf Jäger Cirener Bär 5
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