BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 558/06 vom 24. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Juli 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts be-merkt der Senat: Die R374ge einer Verletzung des 247 338 Nr. 7 i.V.m. 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist bereits unzul344ssig, weil es die Revision vers344umt hat, den Vermerk des Vorsitzenden vom 27. Juli 2006 (SA Bl. 816a) mitzuteilen. Damit bleibt dem Senat verschwiegen, dass es sich beim Ableben des Berichterstatters um einen 374berra-schenden Tod handelte. Desgleichen ergibt sich aus dem Revisi-onsvorbringen nicht, dass neben dem Kammervorsitzenden sich auch der weitere Beisitzer in dem Zeitraum bis zum Absetzen des Urteils teilweise in Urlaub befunden hat. Im 334brigen w344re die R374ge auch unbegr374ndet; denn jedenfalls das 374berraschende Versterben des Berichterstatters und die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Urteilsentwurf vorlag, stellen einen nicht voraussehba-ren unabwendbaren Umstand dar, durch welchen das Gericht an - 3 - der rechtzeitigen Einhaltung der Frist des 247 275 Abs. 1 StPO ge-hindert war. Hinsichtlich der R374ge eines Versto337es gegen 247 261 StPO weist der Senat darauf hin, dass es zwar der Aufnahme ins Hauptver-handlungsprotokoll nicht bedarf, wenn - wie vorliegend - das Tat-messer einem Zeugen als Vernehmungsbehelf bei seiner Aussage 374ber die getroffenen Ermittlungen vorgelegt wird, dennoch er-scheint es zur Klarstellung hilfreich, wenn insoweit ein kurzer Hin-weis ins Hauptverhandlungsprotokoll dann aufgenommen wird, wenn beispielsweise auch Vorhalte ausdr374cklich erw344hnt werden. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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