BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 558/09 vom 25. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bay-reuth vom 6. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die R374ge, das Landgericht habe den Inhalt der Aussage der Nebenkl344-gerin vor dem Ermittlungsrichter unter Versto337 gegen 247 261 StPO ver-wertet, ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts vom 4. M344rz 2010 jedenfalls unbegr374ndet. Wahl Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
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