BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 558 /12 vom 9. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklag ten wird das Urteil des Landg e- richts Regensburg vom 30. April 2012 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache z u neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Mordes mit gefährlicher Körperverletzu ng unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zur lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe veru r- teilt. Es hat darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festgestellt und gegen den Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwa hrung ang e- ordnet. 1 - 3 - II. Die Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge beanstandet der Angek lagte zu Recht, dass das Gericht bezüglich der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seine Hinweispflicht verletzt habe. Auf die Möglichkeit einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung war der Angeklagte weder durch die Anklageschrift noch durc h den Eröf f- nungsbeschluss hingewiesen worden. Auch in der Hauptverhandlung wurde kein entsprechender rechtlicher Hinweis erteilt. Zwar hatte sich der psychiatr i- sche Sachverständige gemäß dem (nach träglich erweiterten) Gutachten auftrag auch mit der Möglichk eit einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung b e- schäftigt und in der Hauptverhandlung mündlich sein Gutachten erstattet. Dies ersetzt jedoch den notwendigen Formalhinweis des Gerichts nicht (BGH, B e- schlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 552/09, NStZ - RR 2010, 215 mwN, vom 5. November 2002 - 4 StR 316/02, StV 2003, 151 mwN, und vom 4. Juni 2002 - 3 StR 144/02, NStZ - RR 2002, 271 mwN). Ebenso wenig ist der Hinweispflicht durch die Verlesung eines früheren Urteils des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 25. Mär z 2008, durch das bereits eine Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet war, Genüge getan: Die wiederholte Verhängung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist zwar möglich (vgl. BGH, Be schluss vom 17. September 1998 - 5 StR 404/98 , StV 2000, 258 ), aber keinesfalls zwingend. Dem Angeklagten muss aber der Hinweis so erteilt werden, dass er eindeutig erkennen kann, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen g e- 2 3 4 - 4 - denkt (vgl. BGH, Be schluss vom 5. November 2002 - 4 StR 316/02, StV 2003, 151). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahren s- fehler beruht. Sofern hier Sicherungsverwahrung in B etracht kommt, wäre diese auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt und stünde insofern nicht im Ermessen des Gerichts. Schon deshalb braucht der S enat der Frage nicht nachzugehen, inwieweit im Zusammenhang mit der zugleich verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe, u n- abhängig davon, ob - wie hier - auch die besondere Schwere der Schuld fes t- gestellt wurde, einzelfallbezogene Besonderheiten gegen eine g emäß § 66 Abs. 2 StGB im Ermessen des Gerichts stehende Anordnung von Sicherung s- verwahrung sprechen könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12). Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bunde s- verfassungsgerichts vom 4. Mai 2 011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - bleibt hier die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherung s- verwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3344) getroffene grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, eine Unterbringung in der Siche rungsverwa h- rung auch in den Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. BT - Dr uck s. 14/9041, S. 1 B. unter Verweis auf BGH, Urteile vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, und vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418), u nberührt. Der Senat hat erwogen, inwieweit bei der Anordnung zu berücksichtigen ist, dass gegen den Angeklagten in anderer Sache noch nicht erledigte Sich e- rungsverwahrung angeordnet ist. Grundsätzlich ist die Maßregel nach § 66 Abs. 1 StGB (erneut) anzu ordnen, wenn sie schon durch ein früheres Urteil a n- 5 6 7 - 5 - geordnet war, aber noch nicht vo llständig erledigt ist (Rissing - van Saan/Peglau, Leipziger Kommentar zum StGB , 12. Aufl. , § 66 Rn. 225 mwN). Ob gleichwohl Fallgestaltungen vorstellbar sind, bei denen die V oraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, aber unter Berufung auf § 62 StGB (Verhältnismäßi g- keitsgrundsatz) von der obligatorischen Anordnung abgesehen werden kann (zwei felnd Rissing - van Saan/Peglau aaO), kann dahinstehen. Dies ist nämlich jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Anlasstat in ihrem kriminellen Gewicht (hier: Mord) noch sehr viel schwerer wiegt als die Anlasstat, die der früheren Anordnung von Sicherungsverwahrung zugrunde lag (hier: schwerer Raub u.a.). III. Im Übrigen hat die sachli ch - rechtliche Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. VRiBGH Nack ist urlaubs - abwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Graf Jäger Sander 8
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