BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 559 /11 vom 12. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2 01 2 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 11. Juli 2011 werden als unbegründet ve r- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Beschwe rdeführer und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte, im Ta t- zeitraum sämtlich Studenten, hatten sich Anfang des Jahres 2008 zum Zwecke des künftigen gemeinschaftlichen und arbeitsteiligen Anbaus erheblicher Me n- gen von Marihuana zusammengeschlossen, um jeweil s ihren jährlichen Marihuanabedarf abzudecken. In den Jahren 2008 und 2009 konnten sie me h- rere Kilogramm ernten. Die für das Jahr 2010 erneut durch Anbau vorbereitete Ernte verhinderte eine Polizeiaktion vom 23. Juli 2010. Gegen die Beschwerd e- führer, so a uch gegen den Angeklagten R . e- erging Anfang August 2010 Haftbefehl, der vollzogen, aber alsbald außer Vol l- zug gesetzt wurde. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten jeweils wegen bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (§ 30a BtMG) und - für das Jahr 2010 - wegen bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG) zu einem Jahr und sechs Monaten 1 2 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen richten sich die auf die nur vom Angeklagten R . näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen. Sie sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der im Wesentlichen auf die Geständnisse der Angeklagten gestützte Schuldspruch ist ohne die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insoweit verweist der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der dies zutre f- fend näher ausführt und belegt und der nicht durch die für den Angeklagten R . abgegebene Erwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) entkräftet wird. Es beschwert die Angeklagten auch nicht, dass sie trotz durchgeführter Ernte nur wegen Anbaus von Betäubungsmitteln verurteil t wurden. 2. Auch die Strafaussprüche halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Näher auszuführen ist dies nur hinsichtlich des Angeklagten R . . Er ist der Meinung, die Strafkammer habe die Auswirkungen der Verurteilung auf sein Berufslebe n nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt. a) Der Angeklagte hat sein Lehramtsstudium, in dem er 2009 die Magi s- e- richtet fort e- sch lossen (UA S. 32). Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war er bereits als Lehramtsanwärter (Studienreferendar) an einem Gymnasium in Bayern tätig. b) Die Strafkammer erwägt im Rahmen der Prüfung der Strafaussetzung betreffend seine Zukunft als Lehrer, 3 4 5 6 7 - 4 - § 24 Abs. 1 BeamtStG zwingende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und damit auch aus dem Vorbereitungsdienst (vgl. § 5 Abs. 1 BayLBG). Der Sena t besorgt nicht, dass die Strafkammer, die ohnehin jeweils das Vorliegen eines minderschweren Falles bejaht hat, dies nicht auch schon bei der Strafzume s- zu diesen Folgen führe n wird. Hierfür spricht überdies, dass gegen den Ang e- klagten R. die beiden Mitrevidenten und eine nur geringfügig höhere Strafe als gegen die je zu einem Jahr und drei Monaten Gesamtfr eiheitsstrafe verurteilten Nichtrev i- denten verhängt wurde. Soweit die Strafkammer erwogen hat, der Angeklagte erhalte durch die Strafaussetzung zur Bewährung die Möglichkeit zu unmittelbarer weiterer Au s- bildung oder beruflicher Umorientierung (UA S. 33 ), versteht dies der Senat nicht dahin, dass die Strafkammer das Ausscheiden aus dem Vorbereitung s- dienst verkannt hätte. Vielmehr hat sie - zutreffend - zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte notwendige Maßnahmen, die sich aus seiner Verurteilung für e ine künftige Berufstätigkeit ergeben, unmittelbar, also ohne vorangehe n- den Strafvollzug, in die Wege leiten kann. Im Übrigen brauchte die Strafkammer hier die in Betracht zu ziehenden Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 445/09 mwN), nicht breiter als geschehen zu erörtern. Hierbei ist - unbeschadet der Frage nach etwaigen Mitteilungs - oder Offenbarungspflic hten - auch zu berücksichtig en, dass der Angeklagte R. seinen Vorbereitungsdienst in Kenntnis des gegen ihn wegen bandenmäßigen 8 9 - 5 - Anbaus von Betäubungsmitteln geführten Strafverfahrens angetreten hat. Auch deshalb brauchte die Strafkammer in einem W egfall der Anwärterbezüge oder der in dieser Zeit erworbenen (allenfalls sehr geringen) Versorgungsanwar t- schaften hier keinen bestimmenden und daher erörterungsbedürftigen Strafz u- messungsgrund zu sehen (vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Str afzumessung, 4. Aufl., Rn. 430 ff. mwN). Nack Wahl Graf Jäger Sander
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