ECLI:DE:BGH:2017:251017B1STR559.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 559 / 16 vom 25. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 201 7 beschlo s- sen : 1. Die Anhörungsrüge des Verurteilte n vom 29. August 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Anträge des Verurteilten a) vom 7. September 2017 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge, b) vom 5. Oktober 2017 auf Anordnung des Aufschubs der Vollstreckung und c) vom 5. Oktober 2017 auf Beiordnung von Rechtsanwalt B . als Pflichtverteidiger werden zurückgewiesen. Gründe: Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juni 2017 das Urteil de s Landgerichts Mannheim vom 24. März 2016, s o- weit es den Verurteilten betrifft, im Schuldspruch und unter Wegfall mehrerer Einzelstrafen abgeändert. Das weitergehende Rechtsmittel des Verurteilten hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe gründet verworfen. Dagegen 1 - 3 - wendet sich der Verurteilte mit seine r Anhörungsrüge vom 29. August 2017, d ie am selben Tag beim Senat eingegangen ist. Er beanstandet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sich der Senatsbeschluss vom 22. Juni 2017 mit der ausführlichen Revisionsbegründung und einem ergänzenden Schriftsatz seines Verteidigers nicht auseinandergesetzt habe und deshalb keine aus - reichende Begründung enthalte; außerdem hätte bei einer Abänderung des Schuldspruchs mit Wegfall von Ei nzelstrafen auch die Gesamtstrafe angepasst bzw. reduziert werden müssen. Mit weiteren Schreiben seines Verteidigers, Rechtsanwalt B . , beantragt der Verurteilte die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge, die Anordnung des A ufschubs der Vol l- streckung und die Beiordnung von Rechtsanwalt B . als Pflichtverteidi - ger im Verfahren nach § 356a StPO. Die Anhörungsrüge und die weiteren A n- träge des Verurteilten sind zurückzuweisen. 1. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg . a) Die vom Verurteilten am 29. August 2017 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig. Sie wahrt auch die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO, weil gemäß § 356a Satz 3 StPO mit der Anhörungsrüge glaubhaft gemacht worden ist, d ass der Verurteilte erst am 22. August 2017 von d em Beschluss des Senats vom 22. Juni 2017 Kenntnis erlangt hat. b) Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet, denn es liegt keine Verle t- zung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. aa) Soweit sich der Verurteilte dagegen wendet, dass trotz Schu l d- spruchänderung und Wegfalls mehrerer Einzelstrafen die Gesamtstrafe nicht angepasst bzw. reduziert worden sei, zeigt er keine Verletzung seines A n- 2 3 4 5 - 4 - spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auf. Der Senat hat im B e- schluss vom 22. Juni 2017 dargele gt, er schließe aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Einordnung der Taten trotz Wegfalls der g e- nannten Einzelstrafen eine niedrigere als die gegen den Angeklagten festg e- setzte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Dies rechtfert igt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe. bb) Auch im Übrigen hat der Senat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört wo r- den wäre, noch hat er zu berücksic htigendes entscheidungserhebliches Vo r- bringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Rev i- sionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und ge würdigt, es aber soweit er die Entscheidung auf § 349 Abs. 2 StPO gestützt hat ni cht für durchgreifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grund satz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden B e- schlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückwe i- sung des Rechtsmittels maßgebli chen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. De - zember 2013 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht f ür letzt - instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entsche i- dungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14, 6 7 - 5 - NStZ - RR 2014, 222 m wN). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erfo r- derlich (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14, N StZ - RR 2014, 222 mwN). cc) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14 , NStZ - RR 2014, 222 mwN ). 2 . Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur E r- hebung einer Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung lie gt hier nicht vor, weil der Verurteilte die Anh ö- rungsrüge innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO ordnungsgemäß erhoben hat. Im Schr iftsatz des Verteidigers vom 7. September 2017 werden keine weitergehenden Ve rfahrensmängel geltend gemacht. 3. Da die Anhörungsrüge unbegründet ist, besteht kein Anlass, gemäß § 356a Satz 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 StPO einen Aufschub der Vollstreckung anz u- ordnen. 4. Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Verfahren gemäß § 356a StPO Rechtsanwalt B . als Pfli chtverteidiger beizuordnen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Dem Verurteilten war bereits im Strafverfahren Rechtsanwalt 8 9 10 11 12 - 6 - B . beigeordnet worden. Diese Pflichtverteidigerbestellung wirkte im Verfahren nach § 356a StPO fort (vgl. BGH, Be schlüsse vom 2 4. Oktober 2005 5 StR 269/05, BGHR StPO § 356a Verteidiger 1 und vom 12. Mai 2010 1 StR 530/09, wistra 2010, 312). Raum Jäger Bellay Cirener Bär
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